Landgericht Köln, 2022-04-27, 84 O 221/20

84 O 221/20Tribunale cantonale27 apr 2022

Testo completo

Landgericht Köln — 84 O 221/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-27

Aktenzeichen: 84 O 221/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0427.84O221.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Das Verfahren vor dem Landgericht Köln wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 61 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 4 der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX.XX.XXXX über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. XXX/XXX und (EG) Nr. XXX/XXX und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 151 vom XX.XX.XXXX, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist Art. 61 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Anhang X, Ziffer 2.9 der Verordnung (EU) XXX/XXX, wonach der Fahrzeughersteller für die Zwecke der Fahrzeug-OBD sowie der Fahrzeugdiagnose, -reparatur und –wartung den direkten Fahrzeugdatenstrom über einen seriellen genormten Datenübertragungsanschluss bereitzustellen hat, auch in Anbetracht der Anforderungen an den Fahrzeughersteller zur Gewährleistung der allgemeinen Fahrzeugsicherheit in Anhang II, Teil 1, Position 63 dieser Verordnung

  • in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. XXX/XXX im Hinblick

auf vor dem XX.XX.XXXX typengenehmigte Fahrzeuge, dort insbesondere Art. 5 Abs. 1 und

  • in Verbindung mit der ab dem XX.XX.XXXX geltenden Verordnung (EU) 2019/2144, dort insbesondere Art. 4 Abs. 4 und 5

so auszulegen, dass der Fahrzeughersteller stets, auch bei Implementierung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen, sicherstellen muss, dass diese Fahrzeug-OBD, Fahrzeugdiagnose, - reparatur und –wartung einschließlich dafür erforderlicher Schreibvorgänge durch unabhängige Reparaturbetriebe mit Hilfe eines

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universellen, generischen Diagnosegerätes möglich bleibt, ohne dass die von der Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen einer Internetverbindung des Geräts zu einem vom Fahrzeughersteller bestimmten Server und/oder einer vorherigen persönlichen Registrierung des Nutzers beim Fahrzeughersteller erfüllt werden müssen?“

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