Landgericht Köln, 2022-02-03, 14 O 392/21

14 O 392/21Tribunale cantonale3 feb 2022

Regest

1. Zur Zulässigkeit der Führung eines Rechtsstreits unter einem eingetragenen Künstlernamen und unter Verwendung einer "c/o-Adresse" durch den/die Kläger/in, insbesondere bei Geheimhaltungsinteresse der Wohnanschrift. 2. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Designs einer Verkaufsverpackung für Donuts sowie von Zeichnungen, die in der Realität existente Donuts oder Gebäckstücke abbilden. 3. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckübertragungslehre ein sog. "total buyout" der Nutzungs- und Verwertungsrechte bei einer Auftragsarbeit jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der/die schaffende Auftragnehmer/in in der Funktion eines/r Künstlers/in beauftragt wird und sich auf dem Werk ein Hinweis auf den/die Urheber/in findet. 4. Zur Passivlegitimation für eine Urheberrechtsverletzung eines Cross-Marketing Gewinnspiels durch ein Instagram-Posting. 5. Eine Unterlassungserklärung, die unter der auflösenden Bedingung der Bestätigung der geltend gemachten Ansprüche durch ein bereits eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren bzw. eines dazugehörigen Hauptsacheverfahrens steht, ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Objektivierbare Zweifel bei der Auslegung der Erklärung gehen zu Lasten des Schuldners. 6. Zum Verfügungsgrund (bzw. zur Dringlichkeit) bei Einstellung der Rechtsverletzung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hier: Dringlichkeit besteht auch nach Einstellung der Rechtsverletzung (konkret: Werknutzung in einem Instagram-Posting) erst nach Zuleitung eines Antrags auf einstweilige Verfügung zur Stellungnahme fort. Im Übrigen bestehen grundlegende Zweifel am Wegfall der Dringlichkeit bei bloßer Einstellung einer Rechtsverletzung. 7. Keine Widerlegung der Dringlichkeit im laufenden Verfügungsverfahren, wenn sich weder ein Hinweis auf die Urlaubsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vor Terminierung, noch eine Urlaubsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten als solche auf die Terminierung durch die Kammer auswirken. 8. Ein Verlegungsantrag der Verfügungsklägerin, der durch die Infektion ihres Prozessbevollmächtigten mit Covid 19 während dessen Urlaub im Ausland erforderlich wird, ist nicht dringlichkeitsschädlich.

Testo completo

Landgericht Köln — 14 O 392/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-03

Aktenzeichen: 14 O 392/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0203.14O392.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Leitsätze

    1. Zur Zulässigkeit der Führung eines Rechtsstreits unter einem eingetragenen Künstlernamen und unter Verwendung einer "c/o-Adresse" durch den/die Kläger/in, insbesondere bei Geheimhaltungsinteresse der Wohnanschrift.
    1. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Designs einer Verkaufsverpackung für Donuts sowie von Zeichnungen, die in der Realität existente Donuts oder Gebäckstücke abbilden.
    1. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckübertragungslehre ein sog. "total buyout" der Nutzungs- und Verwertungsrechte bei einer Auftragsarbeit jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der/die schaffende Auftragnehmer/in in der Funktion eines/r Künstlers/in beauftragt wird und sich auf dem Werk ein Hinweis auf den/die Urheber/in findet.
    1. Zur Passivlegitimation für eine Urheberrechtsverletzung eines Cross-Marketing Gewinnspiels durch ein Instagram-Posting.
    1. Eine Unterlassungserklärung, die unter der auflösenden Bedingung der Bestätigung der geltend gemachten Ansprüche durch ein bereits eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren bzw. eines dazugehörigen Hauptsacheverfahrens steht, ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Objektivierbare Zweifel bei der Auslegung der Erklärung gehen zu Lasten des Schuldners.
    1. Zum Verfügungsgrund (bzw. zur Dringlichkeit) bei Einstellung der Rechtsverletzung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hier: Dringlichkeit besteht auch nach Einstellung der Rechtsverletzung (konkret: Werknutzung in einem Instagram-Posting) erst nach Zuleitung eines Antrags auf einstweilige Verfügung zur Stellungnahme fort. Im Übrigen bestehen grundlegende Zweifel am Wegfall der Dringlichkeit bei bloßer Einstellung einer Rechtsverletzung.
    1. Keine Widerlegung der Dringlichkeit im laufenden Verfügungsverfahren, wenn sich weder ein Hinweis auf die Urlaubsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vor Terminierung, noch eine Urlaubsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten als solche auf die Terminierung durch die Kammer auswirken.
    1. Ein Verlegungsantrag der Verfügungsklägerin, der durch die Infektion ihres Prozessbevollmächtigten mit Covid 19 während dessen Urlaub im Ausland erforderlich wird, ist nicht dringlichkeitsschädlich.

Tenor

Den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am jeweiligen Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

das nachfolgende Verpackungsdesign / die nachfolgende Zeichnung

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mit Ausnahme des nachfolgenden Logos (Schriftzugs „S“ inklusive Krone und Hintergrund)

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zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,

wenn dies wie nachfolgend beispielhaft wiedergegeben geschieht:

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Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsbeklagten je zur Hälfte.

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