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14 O 127/20•Landgericht Köln, 2022-01-13, 14 O 127/20
14 O 127/20Tribunale cantonale13 gen 2022
1. Ein Betreiber eines Instagram Accounts ist weder als Störer noch wegen der Reichweite einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, die Abrufbarkeit eines zunächst von ihm in urheberrechtsverletzender Weise bereitgestelltes Video auf einer von einem Dritten betriebenen, sehr reichweitenstarken Facebook Seite zu unterbinden. 2. Zwischen dem Betreiber einer Facebook Seite, der regelmäßig Videos zur Unterhaltung bereitstellt, und einem Stand Up Comedian, der auf seinem Instagram Account regelmäßig humorige Videos bereitstellt, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. 3. Die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs, der auf einem Verstoß als Dauerhandlung beruht, beginnt erst mit der Beendigung des Verstoßes.
Entscheidungsdatum: 2022-01-13
Aktenzeichen: 14 O 127/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0113.14O127.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkamme
Normen: UrhG §97, UWG §8,; UWG §2 Abs. 1 Nr. 3,; UWG §11, TMG §5 Abs. 1
im geschäftlichen Verkehr einen Internetauftritt ohne Impressumsangabe gemäß § 5 TMG zu betreiben, wie beispielsweise unter dem Instagram-Account des Beklagten geschehen, abrufbar unter dem Link
und zwar wie nachfolgend wiedergegeben:
Bilddatei entfernt
a) die Handlungen des Beklagten gemäß Tenorziffer zu 1 und
b) wegen der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung des vom Kläger hergestellten, im Internet unter der URL
abrufbaren Videos mit dem Titel „H der alte C ///S-S1 “ auf dem Instragram-Account des Beklagten.
und zwar unter Angabe der Anzahl der Abrufe/Zugriffszahlen (Klicks, Views, Kommentare) und des Zeitraumes, in dem diese Abrufe/Zugriffe stattgefunden haben und unter Vorlage einer nach Medium bzw. Portal (z.B. Facebook, Twitter, Instagram, Youtube, Snapchat etc.) gegliederten Auflistung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 5.000,- €, für den Beklagen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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