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19 O 11/21•Landgericht Köln, 2021-10-11, 19 O 11/21
Entscheidungsdatum: 2021-10-11
Aktenzeichen: 19 O 11/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:1011.19O11.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 32.760 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.324,51 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges N mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 00000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe von weiteren 1.661,69 € begründet war.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 20.10.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.524,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2020 an die Klagepartei zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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