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90 O 11/21•Landgericht Köln, 2021-07-23, 90 O 11/21
Entscheidungsdatum: 2021-07-23
Aktenzeichen: 90 O 11/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0723.90O11.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird verurteilt, die auf anliegendem Plan rot markierte, auf dem C Platz in 00000 L vor den Ein-/Ausgängen zum Hauptbahnhof gelegene Fläche zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, d.h. den auf der Fläche befindlichen Verkaufsstand vollständig zu entfernen, die im Boden des C Platzes vom bzw. zum Verkaufsstand führenden Versorgungsleitungen zurückzubauen und die Platzfläche im Anschluss wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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