Landgericht Köln, 2021-06-10, 81 O 93/19

81 O 93/19Tribunale cantonale10 giu 2021

Testo completo

Landgericht Köln — 81 O 93/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-10

Aktenzeichen: 81 O 93/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0610.81O93.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Das Verfahren vor dem Landgericht Köln wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von

Art. 61 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 151 vom 14. Juni 2018, S. 1) sowie vonArt. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. Nr. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1)folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Sind die Vorschriften des Kapitels XIV der Verordnung (EU) 2018/858 (Art. 61 ff. einschließlich Anhang X) auch auf solche Fahrzeugmodelle anwendbar, die bereits vor dem 1. September 2020 unter der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erstmals typgenehmigt worden sind?

Sofern diese Frage zu verneinen ist, zusätzlich:

Ist im Hinblick auf diese „Altfahrzeuge“ Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und für die Bemessung der Gebühren insbesondere Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weiterhin anwendbar?

    1. Umfasst der Begriff des „Zugangs “ zu den genannten Informationen, den Hersteller gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 zu gewähren haben, die Befugnis von Herausgebern von technischen Informationen gemäß Art. 3 Nr. 45 der Verordnung (EU) 2018/858, diese Informationen für die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts zu verwerten oder ist für eine solche Verwertungsbefugnis die gesonderte Vereinbarung einer Verwertungs- und Wiederherausgabelizenz erforderlich, die dann im Hinblick auf das vom Hersteller insoweit verlangte Entgelt nicht unter Art. 63 der Verordnung (EU) 2018/858 fällt?

Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:

Umfasst der Begriff des „Zugangs “ zu den genannten Informationen, den Hersteller gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu gewähren haben, die Befugnis von Herausgebern von technischen Informationen gemäß Art. 3 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, diese Informationen für die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts zu verwerten oder ist für eine solche Verwertungsbefugnis die gesonderte Vereinbarung einer Verwertungs- und Wiederherausgabelizenz erforderlich, die dann im Hinblick auf das vom Hersteller insoweit verlangte Entgelt nicht unter Art. 63 der Verordnung (EU) 2018/858 fällt?

    1. Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren “ nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 dahingehend auszulegen, dass der Hersteller alle unabhängigen Wirtschaftsakteure gemäß Art. 3 Nr. 45 der Verordnung (EU) 2018/858 bei der Bemessung der Gebühren ungeachtet ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit gleich behandeln muss?

Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:

Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren “ nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen, dass der Hersteller alle unabhängigen Marktteilnehmer gemäß Art. 3 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bei der Bemessung der Gebühren ungeachtet ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit gleich behandeln muss?

Sofern die dritte Vorlagefrage zu verneinen ist:

Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren “ nach Art. 63 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 dahingehend auszulegen, dass die Gebühr grundsätzlich lediglich die Kosten des Herstellers decken darf?

Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:

Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren “ nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend auszulegen, dass die Gebühr grundsätzlich lediglich die Kosten des Herstellers decken darf?

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