Landgericht Köln, 2021-04-27, 84 O 32/21

84 O 32/21Tribunale cantonale27 apr 2021

Testo completo

Landgericht Köln — 84 O 32/21 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-27

Aktenzeichen: 84 O 32/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0427.84O32.21.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

  1. für Biozide wie das Desinfektionsmittel "I - 500 ml" und/oder wie die Insektizide/Akarizide "Q - 50 ml" und "J - 500 ml" zu werben, ohne den Hinweis "Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen" deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes "Biozidprodukte" auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann;

sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q1.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich;

  1. für Biozide in Fertigverpackungen wie das Desinfektionsmittel "I - 500 ml" und/oder wie die Insektizide/Akarizide "Q - 50 ml" und "J - 500 ml" gegenüber Letztverbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1, 3 Preisangabenverordnung anzugeben, mithin den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, welche umgerechnet für jeweils 1 l bzw. 100 ml zu zahlen ist,

sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q1.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich;

  1. für das Produkt "I 1" mit den Angaben

b) "(...) mit I 1 können Sie jederzeit ein natürliches Desinfektionsmittel herstellen."

und/oder

"Ungiftig für Mensch und Umwelt"

zu werben,

sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q1.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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