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84 O 32/21•Landgericht Köln, 2021-04-27, 84 O 32/21
Entscheidungsdatum: 2021-04-27
Aktenzeichen: 84 O 32/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0427.84O32.21.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q1.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich;
sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q1.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich;
b) "(...) mit I 1 können Sie jederzeit ein natürliches Desinfektionsmittel herstellen."
und/oder
"Ungiftig für Mensch und Umwelt"
zu werben,
sofern dies jeweils geschieht, wie im Internetauftritt abgerufen am 01.12.2020 unter https://www.q1.tv und aus der Anlage K 3 des Urteils ersichtlich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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