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16 O 271/19•Landgericht Köln, 2021-03-19, 16 O 271/19
Entscheidungsdatum: 2021-03-19
Aktenzeichen: 16 O 271/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0319.16O271.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 19.01.2021 dahingehend berichtigt, dass auf S. 2 im ersten Absatz des Tatbestandes die Worte „Antrag der Schuldnerin vom 13.11.2013“ durch „Antrag der Schuldnerin vom 12.11.2013 ersetzt werden.
Der Tatbestand wird weiter dahingehend berichtigt, dass auf S. 5, letzter Absatz, Zeile 3 und auf S. 9, erster Absatz, Zeile 18 das Wort „Aufsichtsratsvorsitzender“ durch „Vorstand“ ersetzt wird.
Der Tatbestand wird weiter dahingehend berichtigt, dass auf S. 6, Zeile 1 das Wort „Anlage K8“ durch „Anlage K10“ und auf S. 6 im zweiten Absatz, Zeile 4 die Worte „Anlage K9 und K10“ durch „Anlage K11 und K12“ ersetzt wird.
Der Tatbestand wird weiter dahingehend berichtigt, dass es auf S. 7, letzter Absatz ab Zeile 9 bis S. 8, Zeile 5 („Der Schuldnerin sei innerhalb der J-Gruppe… bis … hätte das Schneeballsystem nicht funktioniert“) das Wort „Schuldnerin“ durch „J AG Ihr Kompetenzpartner“ ersetzt wird.
Der Tatbestand wird dahingehend berichtigt, dass auf S. 11, vorletzter Absatz, dort Zeile 4, die Worte „ sie ihrer“ durch „er seiner“ ersetzt wird.
Der Tatbestand wird zudem dahingehend berichtigt, dass auf S. 12, Abs. 2 das Wort „Insolvenzantragstellung“ durch „Insolvenzeröffnung“ ersetzt wird.
Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes vom 04.02.2021 wird zurückgewiesen.
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