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21 S 8/20•Landgericht Köln, 2021-02-02, 21 S 8/20
Entscheidungsdatum: 2021-02-02
Aktenzeichen: 21 S 8/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0202.21S8.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2020 – 142 C 77/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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