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88 O (Kart) 32/20•Landgericht Köln, 2020-10-22, 88 O (Kart) 32/20
88 O (Kart) 32/20Tribunale cantonale22 ott 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-22
Aktenzeichen: 88 O (Kart) 32/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1022.88O.KART32.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Der Antrag der Antragstellerin vom 28.09.2020 auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung leistet.
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