Landgericht Köln, 2020-09-30, 117 KLs 5/20

117 KLs 5/20Tribunale cantonale30 set 2020

Testo completo

Landgericht Köln — 117 KLs 5/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-30

Aktenzeichen: 117 KLs 5/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0930.117KLS5.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte A. wird wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte B. T. wird wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 13 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte J. T. wird wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte K. wird wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte P. wird wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Die Einziehung eines Geldbetrages von 98.122,98 EUR wird gesamtschuldnerisch gegen die Angeklagten A. und J. T. angeordnet, wobei für einen Betrag von 42.000 EUR der Angeklagte K. gesamtschuldnerisch mithaftet, der für einen weiteren Betrag von 500 EUR alleine haftet; und wobei für einen weiteren Betrag von 31.944 EUR der Angeklagte P. gesamtschuldnerisch mithaftet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten die Staatskasse.

Angewandte Vorschriften betreffend die Angeklagten A., J. T., K. und P.:

§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB

Angewandte Vorschriften betreffend die Angeklagte B. T.:

§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 244a Abs. 1, 27 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB

Gründe

Gründe

Dem Urteil ist bezüglich der Angeklagten A., J. T., K. und P. eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen.

(hinsichtlich der Angeklagten A., B. T. und K. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

1.

Der Angeklagte I. A. wurde am 00.00.0000 in L. geboren. Er hat fünf Geschwister, zwei Brüder und drei Schwestern. Die Familie des Angeklagten I. A. reiste in dessen Jugend in Caravans umher; seine Eltern waren als Kesselflicker tätig. Er hat keine Schule besucht, keine Ausbildung gemacht und ist Analphabet; zwischenzeitlich hat er allerdings einen Alphabetisierungskurs absolviert und weitere sechs Monate geübt und so in geringem Umfang das Lesen und Schreiben erlernt. Er ist nach Roma-Art verheiratet mit der M. T., die ebenfalls Analphabetin ist, und hat mit ihr sechs Kinder im Alter zwischen 11 und 28 Jahren. Er lebt mit seiner Familie seit 26 Jahren in G. und bezieht Sozialleistungen. Er hat kurzzeitig in einer Getränkehalle und als Gabelstaplerfahrer gearbeitet. Regelmäßig berufstätig war und ist er jedoch nicht.

Der Angeklagte A. war viele Jahre drogenabhängig. Seit seinem 12. Lebensjahr konsumiert er Haschisch. Ab ca. 1994 kam der Konsum von Heroin hinzu, welches er stets rauchte, dies jedoch in erheblichen Mengen von bis zu fünf Gramm täglich. Seit etwa 1996 konsumierte er darüber hinaus Kokain in Mengen von vier bis sechs Gramm täglich, schließlich nahm er seit etwa 1998 regelmäßig und in erheblichem Umfang Tabletten (Benzodiazepine). Zur Finanzierung seiner Drogenabhängigkeit und auch des Lebensunterhalts für sich und seine Familie beging der Angeklagte A. eine Vielzahl an Straftaten, wie noch ausgeführt wird. Zahlreiche Entgiftungsversuche scheiterten ebenso wie eine stationäre Therapie. Aus einer ab dem 17.07.2003 in den S. Kliniken N. vollzogenen Maßregel nach § 64 StGB entwich der Angeklagte am 22.07.2004 nach bis dahin eher mäßigen Erfolgen. In der Zeit seiner Flucht, die bis zum 02.03.2005 andauerte, wurde er rückfällig und nahm wieder Heroin. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt wurde deswegen mit Beschluss des Landgerichts Kleve vom 13.07.2005 (180 StVK 129/05), rechtskräftig seit dem 28.07.2005, per 02.08.2005 beendet und der Angeklagte in den Strafvollzug überführt. Ab ca. 2008 befand sich der Angeklagte I. A. – unterbrochen von mehreren Heroinrückfällen – unter gleichzeitiger Zurückstellung von Haftstrafen (vgl. im näheren unten) in einem ambulanten Nemexin-Programm. Andere Maßnahmen als das Nemexin-Programm zur Bekämpfung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit lehnte der Angeklagte strikt ab; er war auf die Einnahme von Nemexin als einzige für ihn in Betracht kommende Möglichkeit fixiert. Eigenen Angaben zufolge ist der Angeklagte seit fünf Jahren abstinent.

Alkohol trinkt er derzeit nicht. Nach seinen Angaben hat er früher Alkohol getrunken, wenn er unterwegs war, fast täglich 600 - 700 ml Jägermeister über den Tag verteilt, ohne einen Vollrausch herbeizuführen. Entzugserscheinungen hat er seit seiner Inhaftierung ohne täglichen Alkoholkonsum keine.

An erheblichen Krankheiten litt und leidet der Angeklagte A. nicht; er ist weitestgehend gesund. Durch sein damaliges Übergewicht hatte er Probleme beim Atmen, welche sich durch seinen Gewichtsverlust zwischenzeitlich wieder reduziert haben.

Der Angeklagte A. ist wie folgt vorbestraft:

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.01.1990 (650 Ls 254/89; 161 Js 1194/89 StA Köln), rechtskräftig seit dem 30.01.1990, wurde er wegen Diebstahls in 10 Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd und in 4 Fällen im Versuch zu einer (Einheits-) Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lagen überwiegend (teils versuchte) Wohnungseinbruchsdiebstähle sowie ein Mofadiebstahl zugrunde.

Ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz wurde am 28.02.1991 durch das Amtsgericht Köln (650 Ds 240/90; 154 Js 1407/90 StA Köln) gem. § 47 JGG eingestellt.

c)

Durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 22.01.1993 (46 Ls 299/92; 174 Js 929/92 StA Köln), rechtskräftig seit dem 07.09.1993, wurde er unter Einbeziehung der Verurteilung zu a) wegen versuchten Diebstahls zu einer (Einheits-) Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er am 17.04.1992 vergeblich versucht hatte, die rückwärtig gelegene Terrassentür eines Hauses in G.-O. aufzuhebeln, um darin zu stehlen. Er wurde von einem Nachbarn beobachtet, der die Polizei verständigte und am Tatort gestellt.

d)

Durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 26.11.1993 (46 Ls 38/93; 161 Js 1055/93 StA Köln), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Verurteilung zu c) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte zusammen mit zwei Mittätern am 27.06.1993 einen Einbruchdiebstahl in das Objekt E.-straße in Z1-Q. begangen und u.a. Schmuck und Bargeld entwendet hatte; da die Täter auf der Flucht vom Tatort verunfallten, konnten sie gestellt werden. Die Strafvollstreckung aus diesem Urteil war nach Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, Bewährungsverlängerung und –widerruf am 13.02.1998 erledigt.

e)

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.12.1995 (714 Ds 437/95; 152 Js 502/95 StA Köln), rechtskräftig seit dem 13.12.1995, wurde er wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt und ihm wurde ein 3-monatiges Fahrverbot ausgesprochen. Dem lag zugrunde, dass er sich am 08.06.1995 in Z1 auf der H.-straße mit einem PKW in eine Fahrzeugkolonne gedrängt hatte und die Fahrerin eines nachfolgenden Fahrzeugs zum Abbremsen zwang und kurze Zeit später das vor ihm fahrende Fahrzeug rechts überholte, dicht vor diesem wieder einscherte und verkehrsbedingt abbremste, womit er den Zeugen Y. zu einer Vollbremsung zwang.

f)

Durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 07.08.1996 (45 Ds 62/96; 80 Js 265/96 StA Köln), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung auf 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gemeinsam mit der Mitangeklagten M. T. war er am 27.04.1996 in zwei Einfamilienhäuser in Kerpen eingebrochen und hatte daraus jeweils Geld entwendet.

g)

Durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 02.10.1996 (45 Ds 101/96; 509 Js 717/96 StA Köln), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung zu f) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte am 15.04.1996 (im Urteil heißt es offensichtlich falsch: 1994) ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.

h)

Durch Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 16.04.1997 (51 Ls 768/96; 60 Js 29/96 StA Köln), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen zu f) und g) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Strafaussetzung und zweifacher, jeweils widerrufener Zurückstellung der Vollstreckung des Strafrestes war die Strafvollstreckung am 13.02.2001 erledigt. Dem Urteil lagen Wohnungseinbrüche in W. zwischen dem 18.12.1995 und dem 29.02.1996 zugrunde, bei denen der Angeklagte, soweit vollendet, mehrere Tausend DM Bargeld, Schmuck und weitere Gegenstände erbeutete.

i)

Durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 07.04.1999 (45 Ds 68/98; 509 Js 448/98 StA Köln), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Aussetzung war die Strafvollstreckung erledigt am 17.10.2006. Der Angeklagte war ohne Fahrerlaubnis am 10.03.1998 mit einem Kraftfahrzeug in der D.-straße in G. gefahren.

j)

Durch Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 12.12.2000 (50 Ds 685/00; 30 Js 12/00 StA Köln), rechtskräftig seit dem 02.08.2001 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 13.06.2001 (153-41/01), wurde er wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. In der Folge wurde die Vollstreckung des Strafrestes mehrfach zurückgestellt und die Zurückstellung mehrfach widerrufen. Den damaligen Strafrest von 104 Tagen hatte der Angeklagte bis Januar 2012 vollständig verbüßt und die Strafvollstreckung war am 03.01.2012 erledigt. Dem Urteil lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß, gemeinsam mit seiner Frau M. T. am 21.12.1999 nach Zertrümmern einer Fensterscheibe in ein Haus in W. eindrang und daraus eine versilberte Damenarmbanduhr entwendete; anschließend flohen beide in einem vom Angeklagten gesteuerten Personenkraftwagen vom Tatort.

k)

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.12.2001 (529 Ds 678/01; 81 Js 473/01 StA Köln), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde er wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er war zwischen dem 23.08.2001 und dem 08.09.2001 in drei Wohnungen in Z1 eingebrochen und hatte in zwei Fällen zur Finanzierung seines Drogenkonsums Schmuck und Hi-Fi-Geräte im Wert von ca. 6.000 DM bzw. 8.000 DM entwendet, während er in einem Fall nach Einschlagen eines Fensters infolge Entdeckung durch Nachbarn von der weiteren Tatausführung abließ.

l)

Durch Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 20.02.2002 (51 Ls 523/01; 152 Js 644/01 StA Köln), rechtskräftig seit dem 17.07.2002 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom selben Tag (153-65/02), wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, in 3 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, in 3 weiteren Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Neben einer Sperre gem. § 69 a StGB wurde durch das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilung lagen Verkehrsstraftaten am 01.04.2001 und am 12.08.2001 zugrunde, jeweils aus Anlass von polizeilichen Kontrollen, denen der ohne Fahrerlaubnis fahrende Angeklagte entkommen wollte. Bei den 7 zeitlich unmittelbar zusammenhängenden Straftaten vom 12.08.2001, bei denen er sich eine regelrechte „Verfolgungsjagd“ mit der Polizei leistete, stand der Angeklagte unter dem Einfluss von Heroin bzw. Morphin, Kokain und Diazepam.

m)

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.07.2002 (612 Ls 23/02; 31 Js 347/01 StA Köln), rechtskräftig seit dem 15.11.2002 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom selben Tag (153-121/02), wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung zu l) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt; die in der einbezogenen Verurteilung ausgesprochenen Maßregeln wurden aufrecht erhalten. Dem Urteil lag zugrunde, dass er vom 03.07.2001 auf den 04.07.2001 über zwei Stunden immer wieder auf die Geschädigte Kühlen einschlug und –trat, wobei er teilweise einen Ledergürtel verwandte, was schließlich zur Bewusstlosigkeit der Geschädigten führte. Hintergrund war, dass der nicht ausschließbar wegen Kokainkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich geminderte Angeklagte die Geschädigte, bei der er übernachtet hatte, des Diebstahls von Kokain beschuldigt hatte. Die Geschädigte erlitt multiple Hämatome am gesamten Körper, u.a. ein heftiges Brillenhämatom.

n)

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 31.07.2003 (713 Ds 290/02; 512 Js 589/02 StA Köln), rechtskräftig seit dem 22.01.2004 nach Berufungsrücknahme, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (am 22.05.2002 im Fliederweg in Köln, wobei es zu einem Unfall kam) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde in der Folge mehrfach zurückgestellt und die Zurückstellung jeweils widerrufen. Den Strafrest hat der Angeklagte bis zum 21.09.2011 vollständig verbüßt.

o)

Durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.09.2003 (153-121/02; 31 Js 347/01), rechtskräftig seit dem 17.10.2003, wurde aus den Einzelstrafen der Verurteilungen zu k) , l) und m) eine nachträgliche Gesamtstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten gebildet und blieb die Unterbringung in der Entziehungsanstalt aufrecht erhalten. Letztere wurde – wie bereits oben ausgeführt – vollstreckt ab dem 17.07.2003 und war infolge Scheiterns erledigt am 02.08.2005. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde in der Folge mehrfach zurückgestellt und die Zurückstellung jeweils widerrufen. Den Strafrest von 513 Tagen, welcher noch offen war hat der Angeklagte bis zum 30.05.2013 verbüßt. In dieser Sache ist Führungsaufsicht angeordnet, die nach mehrfacher Verlängerung nunmehr am 28.03.2023 endet. Soweit im Registerauszug für das Ende der Führungsaufsicht der 28.03.2028 aufgeführt wird, dürfte es sich um einen offensichtlichen Fehler handeln.

p)

Durch Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 20.11.2009 (45 Ds 111/09; 86 Js 346/09 StA Köln), rechtskräftig seit dem 28.11.2009, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst auf 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde; mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln vom 10.01.2011 (122 StVK 1207/10) erfolgte eine Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr bis zum 27.11.2012. Nachdem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, hat der Angeklagte die Strafe vollständig verbüßt bis zum 12.03.2015. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 17.01.2009 und am 22.01.2009 dreimal ohne Fahrerlaubnis mit einem KFZ in G. unterwegs war, wobei er am 22.01.2009 in einen Unfall verwickelt wurde und sich bewusst vom Unfallort entfernte, um einer erneuten Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu entgehen.

q)

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.11.2010 (536 Ds 241/10; 80 Js 483/10 StA Köln), rechtskräftig seit dem 04.12.2010, wurde der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

r)

Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 27.10.2011 (103 KLs 36/11; 100 Js 40/11), rechtskräftig seit dem 27.10.2011, wurde der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls und Verabredung zur Begehung eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges unter Einbeziehung der Verurteilung zu p) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag auf das Wesentliche zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte schloss sich bis Juni 2010 mit mehreren Verwandten und weiteren Personen zu einer grenzüberschreitend und international agierenden Bande zusammen, um gemeinschaftlich Eigentums- und Vermögensdelikte, namentlich sog. „Rip-Deals“ zu begehen. Hierbei wurden Immobilienanbieter kontaktiert und Kaufbereitschaft vorgegaukelt. Im Zuge der Kaufpreiszahlung wurde den Opfern ein lukratives Tauschgeschäft nahegebracht, wonach Bargeld in kleinen Scheinen in große Scheine bzw. in Bargeld einer anderen Währung gegen Gewinn getauscht werden sollte. Tatsächlich wollte die Gruppierung weder den Kaufpreis oder die versprochene Entlohnung zahlen, noch den versprochenen Gegenwert eintauschen, vielmehr sollten die Opfer um ihr Bargeld gebracht werden. In einem Fall, an dem der Angeklagte beteiligt war, stahlen die Mittäter kurzerhand das Bargeld des Tatopfers, indem sie ihm in Mailand eine Tüte mit 150.000 € Bargeld entrissen. In einem weiteren Fall unter Beteiligung des Angeklagten sollte das zu schädigende Ehepaar auf gleiche Weise um eine erhebliche Summe Bargeld gebracht werden. Dieses „Geschäft“ scheiterte bereits im Verhandlungsstadium, weil die potentiell Geschädigten rechtzeitig von der Polizei kontaktiert worden waren und die Tätergruppe im weiteren Verlauf hinhielten und auf Versuche, ein Bargeldtauschgeschäft anzubahnen, nur zum Schein eingingen.

s)

Durch Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 25.08.2015 (15 Ds 23/15; 661 Js 410/15), rechtskräftig seit dem 25.08.2015, wurde der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der damaligen Reststrafe von 113 Tagen wurde durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.05.2019 (52 StVK 174/19) bis zum 27.05.2023 zur Bewährung ausgesetzt. Diese Strafaussetzung zur Bewährung wurde zwischenzeitlich durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.07.2020 (52 StVK 174/19), rechtskräftig seit dem 06.08.2020, widerrufen. Dem Urteil lag ein Wohnungseinbruchdiebstahl vom 03.02.2011 in Rheinbach zugrunde, den der Angeklagte A. während seines offenen Vollzuges in der JVA YP. beging, und bei dem der er eine goldene Armbanduhr und ein Armband im Wert von 500 EUR erbeutete.

t)

Durch Entscheidung des Strafgerichts Pavia (ZB.) vom 22.09.2015 (1571/2014), rechtskräftig seit dem 28.10.2015, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 2000 EUR verurteilt.

u)

Durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 27.09.2016 (12 Ls 2080 Js 25831/16), rechtskräftig seit dem 18.10.2016, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen sowie einem versuchten gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Dem Urteil lagen drei Wohnungseinbruchdiebstähle im Zeitraum vom 27.01.2016 bis zum 03.05.2016 zugrunde, bei denen der Angeklagte A. gemeinsam mit dem dort Mitangeklagten F. in U. (mit einer bisher unbekannt gebliebenen Frau), in Z. und in C. (jeweils mit dem dort gesondert verfolgten V. T.) in Wohnanwesen einbrach, diverse Schmuckstücke, deren Wert mindestens 2.000,-EUR betrug, und Bargeld im Wert von 1.200,- EUR entwendete. Bei dem Einbruch in C. blieb es beim Versuch; der Angeklagte gab seine Tatausführungen auf, weil er von der dortigen Bewohnerin entdeckt worden war.

v)

Durch das Urteil des Amtsgerichts YP. vom 13.03.2017 (29 Ls 80/16; 668 Js 10/16), rechtskräftig seit dem 21.03.2017, wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der Verurteilung zu u) wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der damaligen Reststrafe wurde durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.05.2019 (52 StVK 163/19) bis zum 27.05.2023 zur Bewährung ausgesetzt. Diese Strafaussetzung zur Bewährung wurde zwischenzeitlich durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.07.2020 (52 StVK 163/19), rechtskräftig seit dem 06.08.2020, widerrufen.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

Zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelsucht beging der Angeklagte am 24.02.2016 in X. folgenden Wohnungseinbruchdiebstahl:

In der Zeit zwischen 8:30 Uhr und 19:30 Uhr drang er in das Wohnhaus der Geschädigten XQ. EU. im ZC.-straße in 00000 X. ein, indem er das Badezimmerfenster links neben der Hauseingangstüre aufhebelte und durch das geöffnete Fenster in das Haus einstieg. Anschließend durchsuchte der Angeklagte die Räumlichkeiten nach stehlenswerten Gegenständen und nahm schlussendlich ein goldenes Collier im Wert von ca. 200,00 EUR und insgesamt 7 Silberringe der Geschädigten mit, um diese für sich zu verwenden bzw. zu versetzen und in Betäubungsmittel umzusetzen.

2.

Die Angeklagte B. T. wurde am 21.12.1994 in G. geboren. Ihr Vater ist der Mitangeklagte I. A.. Sie hat fünf Geschwister (vier Brüder und eine Schwester), unter denen sie die zweitälteste ist. Sie besuchte den Kindergarten in Z1 VD. und die Grundschule (Ringschule) in G.. Im Anschluss daran wechselte sie 2005 auf die Hauptschule in G., bis sie nach Beendigung der siebten Klasse ihren Schulbesuch abbrach, um sich um ihre damals an Depressionen leidende und herzerkrankte Mutter und ihre jüngeren Geschwister zu kümmern. Die Angeklagte hat keine Berufsausbildung, sie kann lesen und schreiben. Sie lebt im Haushalt des Mitangeklagten I. A. und kümmert sich um den Haushalt der Familie, passt auf ihre kleinen Geschwister und deren Kinder auf und begleitet ihre Mutter zu Arztbesuchen und erledigt die notwendigen Behördengänge.

Die Angeklagte B. T. ist seit August 2019 mit dem Mitangeklagten J. T. nach Roma-Art verheiratet. Sie hatte ihn, der damals noch in TB. lebte, bei einem früheren Besuch in Deutschland kennengelernt und mit ihm über das Soziale Netzwerk GK. Kontakt gehalten. Als J. T. im Januar 2019 erneut nach Deutschland kam, ging sie eine Beziehung mit ihm ein. Seit diesem Juni ist sie Mutter der aus der Beziehung entsprungenen gemeinsamen Tochter. Seit März 2020 hält sie Kontakt zu der Sozialarbeiterin aus G., Frau LI., welche ihr hilft eine Arbeitsstelle und eine eigene Wohnung für sich, den Mitangeklagten J. T. und ihre Tochter zu finden.

Die Angeklagte ist gesund und hat keine Probleme mit Alkohol oder Drogen.

Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

3.

Der mit der Mitangeklagten B. T. trotz Namensgleichheit nicht blutsverwandte Angeklagte J. T. wurde am 28.10.1995 in ES. (TB.) geboren. Er hat drei Geschwister, darunter eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester. Er wuchs in ES. auf, seine Mutter ist Hausfrau und sein Vater war als Baustellenhelfer tätig. Er besuchte in seiner Heimatstadt in TB. die Grundschule und kann in TB. Sprache lesen und schreiben. Er brach die Schule nach fünf Jahren ab, um seinem Vater zu helfen, Geld zu verdienen. Eine Ausbildung hat er wegen seines frühen Schulabbruchs nicht abgeschlossen. Er arbeitete ungelernt auf Baustellen und in einer Waschanlage. 2014 reiste er das erste Mal nach Deutschland zusammen mit seiner Familie und lernte hierbei die Brüder der Mitangeklagten B. T. und diese selbst kennen und befreundete sich mit der Familie A./T.. Nachdem er im Jahr 2016 wieder in seine Heimat nach TB. zurückgekehrt war, reiste er erneut im Mai 2019 ohne seine Familie nach Deutschland. Er verbrachte eine fast zweimonatige Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt NQ. aufgrund seiner Verurteilung zu d) und traf sich anschließend mit der Familie T. und ging eine Beziehung mit der Mitangeklagten B. T. ein, welche er im Sommer 2019 nach Roma-Art heiratete. Seit Juni 2020 ist er Vater der aus dieser Ehe entsprungenen gemeinsamen Tochter PX.. Der Angeklagte T. verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Sein Asylantrag vom 16.08.2019 wurde von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 20.08.2019 (Gesch.-Z.: 7907079) als offensichtlich unbegründet abgelehnt und er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides und dessen Abschiebungsanordnung wurden durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.09.2019 (25 L 1828/19.A) bestätigt. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte aufgrund seiner zwischenzeitlich veränderten Lebensumstände Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

Der Angeklagte ist gesundheitlich unbeeinträchtigt. Er konsumiert weder Alkohol noch Drogen im Übermaß.

Der Angeklagte J. T. ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 21.03.2016 (47 Ds 22/16; 171 Js 105/16 StA Köln), rechtskräftig seit dem 16.04.2016, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte aus den Auslagen der Firma EH. in Z1 ein Brecheisen, ein Stechbeitel-Set, sowie ein Feilenset im Wert von 65,47 EUR entwendet hatte.

b)

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 09.05.2016 (47 Ds 63/16; 171 Js 316/16 StA Köln), rechtskräftig seit dem 31.05.2016, wurde der Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.

c)

Durch Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 22.07.2016 (47 Ds 63/17; 171 Js 316/16 StA Köln), rechtskräftig seit dem 04.08.2016, wurden die rechtskräftigen Verurteilungen zu a) und b) auf eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,- EUR zurückgeführt.

d)

Durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 31.07.2019 (10 Ls 107/19 = 203 Js 750/19 StA NQ.), rechtskräftig seit dem 31.07.2019, wurde er wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einem Jugendarrest von 4 Wochen verurteilt, welcher durch seine erlittene Untersuchungshaft vom 14.05.2019 bis zum 31.07.2019 als abgegolten geltend erklärt wurde. Soweit im Bundeszentralregister eine „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ eingetragen ist, handelt es sich offensichtlich um einen Fehler.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

Der Angeklagte verschaffte sich gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter „FZ.“ am 00.00.0000 zwischen 17:00 Uhr und 19:25 Uhr durch die Terrassentüre gewaltsam Zutritt zu dem freistehenden Einfamilienhaus der Geschädigten KM. FF., OX.-straße in DR., indem sie die rückwärtige Terrassentüre mit einer Spitzhacke aufhebelten. Sodann durchsuchten sie die Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen. Im Obergeschoss des Hauses versuchten sie mittels einer Spitzhacke, die sie zuvor aus dem im Garten befindlichen Schuppen an sich genommen hatten, einen in der Wand verankerten Tresor von der Wand zu lösen und zu öffnen. Nachdem es misslang, den Tresor zu öffnen, verließen sie das Haus mit diversem Schmuck, Bargeld, einem Laptop der Marke FG., einem Tablet der Marke AU. und einer Spiegelreflexkamera im Gesamtwert von 6.550,- EUR. Dabei handelten sie in der Absicht, die Gegenstände für sich zu verwenden und gewinnbringend zu veräußern.

4.

Der zur Zeit der Hauptverhandlung 48-jährige Angeklagte K. wurde am 00.00.0000 in NL. im damaligen UB. geboren. Er hat zwei Schwestern. Die Mutter des Angeklagten verstarb 0000, Kontakt zu seinem Vater besteht derzeit nicht. Der Angeklagte wuchs zunächst im ehemaligen UB. in der Volksgruppe der Roma, der er angehört, auf und besuchte lediglich für die Dauer von etwas mehr als einem Jahr die Schule. Deswegen hat er bis zum heutigen Tage Schwierigkeiten mit dem Lesen und dem Schreiben. Seine Eltern arbeiteten auf einem Trödelmarkt. Eine Berufsausbildung hat der Angeklagte nicht. Er arbeitete in seiner Heimatstadt gelegentlich auf Baustellen und half aus. Im ehemaligen UB. war der Angeklagte nach Roma-Art verheiratet und hat mit seiner dortigen Ehefrau OD. eine am 00.00.0000 geborene Tochter. Der Angeklagte ist staatenlos und kam um die Jahreswende 2002/2003 ohne seine Familie, die er aus finanziellem Mangel in TB. zurückließ, nach Deutschland, wo er sich seitdem – ausländerrechtlich geduldet – aufhält. Den Kontakt zu seiner Familie in TB. verlor er nach eigenen Angaben vor etwa zwei Jahren. Zurzeit ist er einem Asylbewerberheim in Z1 im Hotel DI. in der EM.-straße zugewiesen und im Übrigen – bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren – hinsichtlich seines Lebensunterhaltes auf den Bezug von staatlichen Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz in Höhe von circa 300 - 400,- EUR angewiesen. Der Angeklagte hat eine Affinität für Glücksspiele in Spielhallen. Sobald er über Geld verfügte, verbrachte er seine Zeit in diversen Spielhallen.

Der Angeklagte trank bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache regelmäßig Alkohol. Er konsumierte täglich bis zu drei Liter Bier, nach eigenen Angaben vier bis sechs Flaschen á 0,5 l über den ganzen Tag verteilt. Gelegentlich konsumierte er zusätzlich Schnaps.

Der Angeklagte konsumierte nach eigenen Angaben regelmäßig Haschisch. Er rauchte eigenen Angaben zufolge regelmäßig zwei bis drei Joints am Tag.

Schwere Erkrankungen und Unfälle hat der Angeklagte bislang nicht erlitten.

Der Angeklagte K. ist wie folgt vorbestraft:

a)

Durch Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 12.04.2006 (704 Cs 69/06; 405 Js 1169/05 StA Köln), rechtskräftig seit dem 04.05.2006, wurde der Angeklagte K. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu je 10,- EUR verurteilt.

b)

Durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16.08.2006 (4460 Js 21717/06 80 Ds), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Angeklagte K. wegen „gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls und versuchten gemeinschaftlichen begangenen schweren Diebstahls“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckung aus diesem Urteil war nach Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Bewährungswiderruf am 08.10.2008 erledigt.

c)

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.01.2008 (613 Ls 137/07; 62 Js 737/07 StA Köln), rechtskräftig seit dem 14.08.2008, wurde der Angeklagte K. wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckung aus diesem Urteil war nach Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Bewährungswiderruf am 07.07.2011 erledigt.

d)

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.03.2010 (617 Ls 7/10; 53 Js 646/09 StA Köln), rechtskräftig seit dem 19.03.2010, wurde der Angeklagte K. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung aus diesem Urteil war am 14.11.2011 erledigt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen:

Am 00.00.0000 trafen sich die Angeklagten abends und nahmen Alkohol zu sich, Bier und Wein. Dabei entschlossen sie sich, wegen akuten Geldmangels einen Einbruch zu begehen.

In Ausführung dieses Tatplanes begaben sich die Angeklagten am 00.00.0000 gegen 9:45 Uhr zum Haus NE.-straße in Z1. Sie betraten den Hausflur durch die Hauseingangstür, wobei letztlich nicht hat festgestellt werden können, ob diese aufgebrochen wurde. Sie begaben sich sodann in das zweite Obergeschoss, wo sie an allen Wohnungstüren schellten, um auf diese Weise auszuschließen, bei der Tat überrascht zu werden. Niemand öffnete, obwohl die Zeugin ID. sich in einer der Wohnungen aufhielt. Die Angeklagten begaben sich dann zur Türe der Wohnung des Zeugen Dr. DB., wobei sie die Türe mit zwei jeweils mitgebrachten Schraubenziehern aufbrachen. Sie durchsuchten die Wohnung und nahmen zwei Manschettenknöpfe und die Geldbörse des Geschädigten mit, die unter anderem zwei Kreditkarten, einen Tauchausweis und diverse ausländische Geldnoten (Englische Pfund und Schweizer Franken) beinhaltete. Mit der Beute verließen sie nach Abschluss der Tat die Wohnung. Noch im Treppenhaus wurden sie aber von der Polizei, die von der Zeugin ID. herbeigeholt worden war, festgenommen. Bei ihnen wurde die Beute gefunden.

Die Angeklagten waren mit ihren Lebensverhältnissen nicht zufrieden, wollten durch den Einbruch ihren täglichen Bedarf verbessern.

e)

Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 15.02.2013 (108 KLs 32/12; 101 Js 231/12), rechtskräftig seit dem 30.08.2013, wurde der Angeklagte K. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahr und 4 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte K. sich mit dem dort Mitangeklagten OA. und den dort gesondert verfolgten LX. und GN. zusammengeschlossen hatte, um Wohnungseinbrüche zu begehen. Dem Angeklagten wurde bei zwei der Einbrüche die Aufgabe zugeteilt, das Tatfahrzeug, welches der dort Mitangeklagte LX. zur Verfügung stellte, zu führen und die Flucht zu sichern, während die gesondert verfolgten in die Objekte einbrachen. Entsprechend dieser Absprachen entwendeten sie am 17.05.2012 aus einem Haus in PV. Bargeld im Wert von 900 EUR und Schmuck im Gesamtwert von 9.900 EUR und am 18.05.2012 aus einem Reihenhaus in YP. Bargeld im Wert von 70 EUR, einen Goldring und eine Herrenarmbanduhr der Marke FE.. Bei einem weiter geplanten Wohnungseinbruchdiebstahl am 09.06.2012 verblieb es beim Versuch, da sie beim Aufhebeln des Badezimmerfensters von der Geschädigten bemerkt worden waren und ihre Tatausführung infolgedessen abbrachen.

f)

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 28.11.2016 (540 Ds 30/16; 932 Js 8979/16 StA Köln), rechtskräftig seit dem 08.05.2017, wurde der Angeklagte K. wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.

g)

Durch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.08.2017 (525 Ds 269/17; 921 Js 1140/16 StA Köln), rechtskräftig seit dem 17.10.2018, wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung zu f) wegen Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 03.04.2016 der Geschädigten HK. an einer Bushaltestelle in Z1 ihre Handtasche stahl, indem er ihr die Handtasche, welche sie lose hielt, beim Vorbeilaufen entriss.

h)

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 09.04.2018 (525 Ds 729/17; 932 Js 7398/17 StA Köln), rechtskräftig seit dem 27.04.2018, wurde der Angeklagte K. wegen Erschleichens von Leistungen und wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.

i)

Durch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.12.2018 (705 Ds 201/17; 932 Js 8370/17 StA Köln), rechtskräftig seit dem 29.01.2019, wurde der Angeklagte K. wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt unter Verhängung einer isolierten Sperrfrist von einem Jahr bis zum 28.01.2020. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte am 23.07.2017 in Z1 einen Pkw der Marke EC. führte in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (BAK 2,1) und ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Hierbei kam es zu einem Beinahe-Unfall mit dem Zeugen WO., welcher mit einer Warnweste und einem beleuchteten Anhaltestab auf der Fahrbahn stand. Ein Zusammenstoß konnte nur dadurch vermieden werden, dass der Geschädigte schnell zur Seite sprang.

j)

Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.10.2019 (705 Ds 201/17; 932 Js 8370/17 StA Köln), rechtskräftig seit dem 07.11.2019, wurden die rechtskräftigen Verurteilungen zu h) und i) auf eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- EUR zurückgeführt.

5.

Der Angeklagte P. (geborener JA.) wurde am 00.00.0000 in EW. in VY. geboren. Er hat insgesamt neun Geschwister. Anfang der neunziger Jahre, wanderten seine Eltern mit ihm und zwei weiteren Geschwistern nach ZB. aus, wo sie ausländerrechtlich - ohne Aufenthaltstitel - geduldet wurden. Seine Eltern arbeiteten dort auf dem Feld. Der Angeklagte besuchte weder in VY. noch in ZB. eine Schule, weshalb er weder lesen noch schreiben kann. Im Jahre 0000 kam seine Familie nach Deutschland und er hält sich seitdem – zunächst geduldet – in Z1 auf. Eine Ausbildung hat er nicht abgeschlossen. Im Jahre 0000 – 0000 erhielt der Angeklagte seine Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund dessen erhielt er eine Arbeitserlaubnis und begann im Jahr 2005 als Lagerist zu arbeiten. Nach etwa vier bis fünf Monaten erlitt er bei einem privaten Reifenwechsel einen Unfall und verletzte sich schwer an einer seiner Hände, sodass er nicht mehr als Lagerist tätig sein konnte. Während seiner Arbeitslosigkeit nahm er an der Maßnahme „Zug um Zug“ Teil und arbeitete als OL.. Als die Maßnahme beendet wurde, fand er keine Anstellung in diesem Bereich, da nach eigenen Angaben eine hierfür notwendige Weiterbildung zum OL. aufgrund seines Analphabetismus für ihn ausgeschlossen gewesen sei.

Der Angeklagte ist seit 0000 mit seiner Ehefrau, der BM. P., standesamtlich verheiratet. Er hat vier Kinder im Alter von zweieinhalb bis vierzehn Jahren.

Der Angeklagte ist gesundheitlich – bis auf zeitweise auftretende Taubheitsgefühle infolge der ansonsten folgenlos verheilten Handverletzung, die seinen Alltag nicht einschränken – nicht beeinträchtigt und hat keine Probleme mit Alkohol oder Drogen.

Der Angeklagte P. ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

a)

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mülheim vom 04.11.2014 (14 Cs 1082/14; 313 Js 2057/14 StA Duisburg), rechtskräftig seit dem 24.12.2014, wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.

b)

Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.12.2017 (526 Ds 510/17; 108 Js 22/17 StA Köln), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung bis zum 21.12.2019 ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Ablauf der Bewährungszeit noch nicht erlassen, da sie in ein derzeitig noch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.03.2019 (614 Ls 51/18; 91 Js 62/17), welches das unerlaubte Führen und den Besitz einer geladenen Schusswaffe ohne erforderliche Erlaubnis und eine Sachbeschädigung zum Gegenstand hat, einbezogen worden ist.

Das Amtsgericht hat im Urteil vom 22.12.2017 folgende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen:

In der Nacht zum 24.04.2016 gegen 04:30 Uhr drangen unbekannte Täter in das Haus der Geschädigten CE. und EQ. FH., EX.-straße in OH. ein und zwangen die Geschädigten unter Vorhalt einer Schusswaffe zur Herausgabe der Fahrzeugschlüssel zu dem vor dem Haus abgestellten KO., FIN N01, amtlichen französisches Kennzeichen N02. Der gesondert verfolgte GI. JA. vermittelte das Fahrzeug spätestens am 25.04.2016 von den Vortätern zum Verkauf an den Angeklagten J. P., woraufhin sich dieser und der gesondert verfolgte XT. JA. mit dem von J. P. angemieteten XG., amtliches Kennzeichen N03, in den Nachmittagsstunden des 25.04.2016 zu einer Tankstelle in HZ. begaben, um das Fahrzeug von GI. JA. zu einem unbekannten Kaufpreis zu übernehmen. Am 25.04.2016 ab 17:30 Uhr überführte XT. JA. den nunmehr mit dem gefälschten Kennzeichen N04 versehenen KO. nach Deutschland, während der Angeklagte J. P. ihm in dem Mietfahrzeug folgte. XT. JA. stellte das zum Weiterverkauf bestimmte Fahrzeug auftragsgemäß in Z1 RK., ST.-straße ab, wo es am 26.04.2016 polizeilich sichergestellt werden konnte.

II.

In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte A. bei einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Z1 in der BI.-straße, welchen er mit einer bisher unbekannt gebliebenen Person während seines offenen Vollzuges beging, auf frischer Tat betroffen und festgenommen. Bei der mit der Festnahme einhergehenden Durchsuchung wurden bei ihm Bargeld im Wert von 1.055,- EUR, eine silberne Kette und eine Uhr der Marke NV. sichergestellt. Weiterhin wurde die bisher unbekannt gebliebene Person, welche sich bei der Durchsuchung losreißen und flüchten konnte, zuvor auf ihrem Mobiltelefon von der Angeklagten B. T. angerufen. Die Angeklagte B. T. rief am Abend des 00.00.0000 auch bei der Polizeiwache in Z1 an und erkundigte sich nach dem Angeklagten A.. Er wurde am 04.12.2019 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Auf diese Weise auf die zwei Vorgenannten (A. und B. T.) aufmerksam geworden, welche familiär verbunden sind und von denen der Angeklagte A. strafrechtlich bereits erheblich einschlägig in Erscheinung getretenen war ordnete die Polizei zunächst präventiv eine Observation auf Grundlage des Polizeigesetzes (§ 16a PolG NRW) an deren gemeinsamer Wohnadresse, der LG.-straße in 50226 G. einschließlich der von ihnen genutzten Fahrzeuge an.

Hierfür wurde seit Anfang November 2019 der Eingang des dortigen Hauses samt davor gelegener Parkfläche mit einer Videoüberwachung versehen. Ab Mitte Dezember 2019 bis zum 08.01.2020 wurden der Pkw OC. des GX. T. (amtliches Kennzeichen N05), ab dem 16.01.2020 bis zum 30.01.2020 der Pkw MA. (nach Abmeldung des OC.) mit dem amtlichen Kennzeichen N05, vom 06.02.2020 – 08.02.2020 der von der Angeklagten B. T. gemietete JD. mit dem amtlichen Kennzeichen N06 und ab dem 06.02.2020 der Pkw XO., welcher seit dem 30.01.2020 auf den GX. T. zugelassen war, mit dem amtlichen Kennzeichen N05 Gegenstand einer technischen Observation mittels angebrachter GPS-Sender.

Aufgrund der Erkenntnisse aus vorgenannten Observationen wurde Ende Dezember ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten A., B. T., die Söhne des Angeklagten A. GX. und KL. T., gegen den aufgrund der Videoobservation zwischenzeitlich identifizierten K. und gegen eine weitere zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt gebliebene Person wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls eingeleitet. Ab dem 02.01.2020 wurden die bisherigen Ermittlungsmaßnahmen aufgrund gerichtlicher Beschlüsse auf Grundlage der StPO fortgesetzt und am 03.01.2020 um eine Telekommunikationsüberwachung bzgl. der Rufnummer N07, welche der Polizei über das Internetportal mobile.de bekannt war und dem GX. T. zugeordnet werden konnte, erweitert.

Der Angeklagte J. T. konnte am 06.01.2020 von der Polizei aufgrund einer durchgeführten Verkehrskontrolle des Fahrzeugs OC. als die unbekannt gebliebene Person identifiziert werden.

Durch diese Überwachungsmaßnahmen wurden im weiteren Verlauf Telefonnummern der Angeklagten B. und J. T. und A. ermittelt und durch richterliche Anordnungen zum Gegenstand einer Telefonüberwachung gemacht. Neben der Aufzeichnung der Gesprächsinhalte wurden auch Standortdaten und rückwirkende Verbindungsdaten erhoben.

Vor allem durch einen Abgleich der aufgrund vorgenannter Ermittlungsmaßnahmen erhobenen Daten und gewonnenen Erkenntnisse mit Anzeigen von Wohnungseinbruchdiebstählen konnte die Polizei die Tätergruppierung in den nachfolgend dargestellten Fällen überführen, die in der beschriebenen Art und Weise demgemäß unter polizeilicher Überwachung stattfanden.

___________________________________________________________________

Die Tätergruppierung schloss sich wie folgt zusammen: Die Angeklagten A., B. und J. T. sind familiär miteinander verbunden und lebten in einem Haushalt, wobei der Angeklagte J. T. in einem Wohnwagen auf dem Grundstück des Angeklagten A. lebte. Der Angeklagte K. kannte den Angeklagten A. noch von früher und besuchte ihn nach Jahren im Dezember 2019. Da der Angeklagte K. ständig in Geldnot war, bat er ihn um Geld und bekam von dem Angeklagten A. 50 EUR. Am 14.12.2020 suchte der Angeklagte K. den Angeklagten A. erneut auf. Weil dieser noch schlief, fuhr er mit dem Angeklagten J. T. und der Angeklagten B. T., welche er erst am selben Tage kennenlernte, in die Stadt.

Während die Angeklagten J. T. und K. in einer Bar etwas tranken und feststellten, dass sie in Geldnot waren, beschlossen sie spontan einen Wohnungseinbruchdiebstahl zu begehen (nämlich den eingestellten Anklagefall 4: Die beiden vorgenannten Angeklagten wurden hier am 14.12.2019 bei dem Versuch des Eindringens mittels Brecheisens in das Objekt MW.-straße in G. von einem Zeugen entdeckt und flüchteten in dem von der B. T. gesteuerten PKW OC. N05).

Der Angeklagte A., welcher über keine legalen Einkünfte verfügte, gab der Angeklagten B. T. im Dezember 2019 die Anweisung, dass sie zukünftig immer mal wieder fahren müsse, wenn man einbrechen gehe, da er über keine Fahrerlaubnis mehr verfügte. Dem lag die Idee des A. zugrunde, durch die künftige Begehung gleichartiger, im Einzelnen noch unbestimmter Taten des Wohnungseinbruchsdiebstahls zusammen mit seiner Tochter und den Angeklagten T. und K. (und ggf. weiterer Mitwirkender) eine erhebliche Einnahmequelle zu erschließen. Die Angeklagte B. T. brachte darüber zwar ihren Unmut zum Ausdruck, sah sich aber kulturbedingt gezwungen, ihrem Vater zu gehorchen. Aus familiärer Verbundenheit zu seiner nach Roma Art angeheirateten Familie fühlte sich auch der Angeklagte J. T. verpflichtet und unterstellte sich ebenfalls den Anweisungen des Angeklagten A.. Der Angeklagte A. rief in der Folge den Angeklagten K. an und fragte ihn „Sollen wir was machen?“, womit – wie beide wussten – gemeinschaftliche künftige Wohnungseinbrüche gemeint waren. Der Angeklagte K. erklärte sich hierzu bereit. So schlossen sich spätestens bis Mitte Dezember 2019 die Angeklagten A., K., J. und B. T. zusammen, um arbeitsteilig und gemeinsam eine im Voraus noch nicht bestimmte Mehrzahl von Einbrüchen in Häuser und Wohnungen in Z1 und Umgebung zu begehen, um dort befindliche Wertsachen – vorzugsweise Schmuck und Bargeld – zu entwenden. Als der Angeklagte K. am 17.01.2020 festgenommen wurde und auch der gesondert verfolgte F. (beteiligt in dem nachfolgend dargestellten Anklagefall 10 sowie weiterer eingestellter Taten (Anklagefälle 11 und 12)) als weitere Alternative seit seiner Festnahme am 04.01.2020 für die Gruppierung ausfiel, schloss sich ihnen der Angeklagte P., welcher den Angeklagten A. anlässlich eines Autoverkaufes kennengelernt hatte und mit der Familie zusammen „arbeiten“ wollte, ab Ende Februar 2020 an.

Ziel der Angeklagten war es, bei jedem der Einbrüche möglichst viel an Beute zu erzielen, um sich so eine nicht nur vorübergehende und erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Die Taten hatten entsprechend der getroffenen Verabredungen regelmäßig einen gleichförmigen Ablauf: Am Nachmittag bis frühen Abend fuhren die Angeklagten A., J. und B. T. von der LG.-straße in G. los und holten das jeweils nicht familiär verbundene, „externe Mitglied“ (Angeklagten K., P. oder gesondert verfolgter F.) mit dem jeweiligen Tatfahrzeug in der Nähe ihrer Wohnungen in der EM.-straße und RR.-straße oder in Z1 an einer Spielhalle ab. Von dort aus unternahmen sie gemeinsam Erkundungsfahrten durch Wohngebiete u. a. in NRW in den Bereichen der Städte Z1, Z2, PI. und SD. und in NK. in LK., bei denen sie gezielt Tatobjekte festlegten. Die Auswahl eines konkreten Tatobjektes wurde dabei vor Ort von allen Beteiligten gemeinsam getroffen. Durch Beobachtungen oder Klingeln stellten sie fest, ob Bewohner zu Hause waren. War dies nicht der Fall, wurde das Fahrzeug in Tatortnähe abgestellt und ein Teil der Beteiligten begab sich zum ausgewählten Objekt, meist zur rückwärtigen Hausseite. Dort versuchten sie mittels eines stets im Reisefahrzeug mitgeführten Schraubendrehers oder Brecheisens Fenster und/oder Terrassentüren aufzuhebeln. Gelang dies, durchsuchten sie das Objekt nach Stehlenswertem und entfernten sich mit der Beute im Fahrzeug vom Tatort. Teils wurden auf diese Weise am selben Tattag bis zu drei Einbrüche verübt. Nach den Diebestouren fand man sich zumeist zunächst wieder in der LG.-straße in G. ein.

Innerhalb der Tätergruppierung war eine gewisse Rollenverteilung abgesprochen: Der Angeklagte A. nahm die Rolle des „Gruppenoberhauptes“ ein. Auf seine Initiative hin wurden die Fahrten unternommen, er rekrutierte die nicht familiär verbundenen Mittäter K., F. und P. und sorgte für einen gewissen Zusammenhalt der Gruppe und dafür, dass diese entsprechend der Aufgaben ausreichend besetzt war. Das von ihm bewohnte Haus in der LG.-straße in G. diente überwiegend als Treff- und Ausgangspunkt für die Einbruchsfahrten. Teilweise wurde erbeuteter Schmuck im unmittelbaren Anschluss an eine Tour in das Haus verbracht und verteilt. Aufgrund seiner kräftigen Statur begab sich der Angeklagte A. nie in die Objekte hinein, sondern sicherte als Beifahrer im Tatfahrzeug verbleibend die Tatorte ab und gab der Angeklagten B. T., welche von ihm als Fahrerin bestimmt worden war, Anweisungen. Der Angeklagte A. verfügte – anders als seine Tochter – über keine Fahrerlaubnis.

Der Angeklagten B. T. kam eine eher untergeordnete Rolle zu. Sie wurde von ihrem Vater, dem Angeklagten A., dazu bestimmt, in seinem Beisein als sein verlängerter Arm seinen Anweisungen Folge zu leisten, welche darin bestanden, ihre Mitangeklagten zu den Tatobjekten zu fahren, sie während der Tatausführungen abzusichern, ggf. telefonischen Kontakt zu ihnen zu halten und sie anschließend wieder nach Hause zu fahren. Hierfür fuhr sie verschiedene Tatfahrzeuge, einen OC., einen MA., eine KO. E-Klasse, jeweils mit dem amtlichen Kennzeichen N08, welche größtenteils auf ihren Bruder GX. T. zugelassen waren, und mietete vom 01.02.2020 bis zum 08.02.2020 einen JD. mit dem amtlichen Kennzeichen N09, den sie in bar mit dem Geld bezahlte, welches ihr der Angeklagte A. zur Verfügung gestellt hatte.

Die Angeklagten J. T., K. und später der Angeklagte P., die alle aufgrund ihrer körperlichen Statur in der Lage waren, ohne größere Schwierigkeiten durch geöffnete Fenster in Häuser und Wohnungen zu gelangen, hebelten in der Regel die Fenster und Türen der einzelnen Tatobjekte mit mitgebrachten Schraubendrehern und Brecheisen auf, verschafften sich auf diese Art und Weise Zugang zu den Wohnräumen, durchsuchten die Objekte nach Wertgegenständen und nahmen diese mit.

Die Angeklagten gingen bei der Planung und Durchführung der einzelnen Taten äußerst umsichtig, planvoll und professionell vor: Strafrelevante Sachverhalte wurden in der Regel nicht oder allenfalls unter Verwendung von verschlüsselten Formulierungen am Telefon besprochen (z.B. „eine Runde drehen“ oder „Sollen wir was machen?“). Zur Vorbereitung und Organisation der Einbruchsfahrten verabredete man sich telefonisch, und holte das nicht familiär verbundene Mitglied in der Nähe seiner Anschrift ab.

Um das Entdeckungsrisiko möglichst gering zu halten, bestimmte der Angeklagte A., dass seine Tochter - die strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getretene und über eine Fahrerlaubnis verfügende Angeklagte B. T. - die jeweiligen Tatfahrzeuge führte.

Zudem versuchte die Gruppierung eine Entdeckung dadurch zu erschweren, dass sie die Tatfahrzeuge nach einiger Zeit (insbesondere nach den Festnahmen des Angeklagten K. und des gesondert verfolgten F.) austauschte und die zuvor genutzten Fahrzeuge abmeldete oder ins Ausland nach HZ. durch Verkauf absetzte. In geeigneten Objekten legten die vor Ort agierenden Beteiligten außerdem, sobald sie hineingelangt waren, von innen Gegenstände vor die Eingangstüre, um für den Fall einer plötzlichen Rückkehr der Bewohner einen Zeitvorsprung für die Flucht zu haben. Außerdem wurde das Fahrzeug zwar gut erreichbar und fußläufig in Tatortnähe (z.B. in Nebenstraßen), aber in der Regel nicht unmittelbar vor dem jeweiligen Einbruchsobjekt abgestellt, um das Entdeckungsrisiko zu minimieren.

Die Tatbeute wurde entsprechend den getroffenen Vereinbarungen unter den Angeklagten so aufgeteilt, dass die jeweils nicht familiär verbundenen Mitglieder ein Viertel des erbeuteten Gutes erhielten, während der Rest in die „Familienkasse“ des Angeklagten A. floss. Die Angeklagten B. und J. T. partizipierten nicht mit eigenen Anteilen, sondern erhielten ein Taschengeld sowie Verpflegung und Unterkunft. Die Angeklagte B. T., welche sich nur im Tatfahrzeug aufhielt, hatte weder Zugriff auf noch Kenntnis von der Höhe der jeweils erlangten Tatbeute. Im Regelfall wurde entwendeter Schmuck bei einem hehlerischen Juwelier in Z1 versetzt. Sofern sich unter der Beute auch Modeschmuck befand, wurde dieser weggeworfen. Andere erbeutete Gegenstände, wie eine IM-jacke, Parfüms und ein Mobiltelefon wurden entweder ebenfalls veräußert oder gelangten bei der Beuteaufteilung in den Besitz einzelner Mitglieder der Gruppierung. Mit Hilfe des entwendeten Diebesguts verschafften sich die Angeklagten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und erheblicher Bedeutung.

Im Einzelnen hat die Kammer – nach Einstellung der Anklagefälle 1, 4, 8, 11, 12, 14, 16 – 18, 20 – 23, 25 und 28 – 29 gemäß § 154 Abs. 2 StPO - im Zeitraum vom 08.03.2019 bis zum 08.03.2020 folgende Taten festgestellt; die ersten beiden dargestellten Taten wurden von dem Angeklagten K. als Alleintäter begangen, alle weiteren Taten sind Ausfluss der bis Mitte Dezember 2019 getroffenen Bandenabrede:

1.

Fall 2 der Anklage, Fallakte 35

Am 08.03.2019 hebelte der Angeklagte K. zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr das Schlafzimmerfenster des Einfamilienhauses des Zeugen CG. in der YT.-straße in MJ. auf und verschaffte sich auf diese Weise Zutritt zum Wohnbereich des Hauses. Dort entwendete er Bargeld im Wert von 250 EUR. Der Angeklagte hinterließ durch das Aufhebeln des Fensters eine Wischspur am Außenbereich des Fensterglases. Die durch den Einbruch entstanden Sachschäden, insbesondere die Kosten für die Erneuerung des vollständig zerstörten zweiflügligen Fensters in Höhe von 1.500 EUR hat die Versicherung ebenso wie den Diebstahl des Bargeldes ausgeglichen. Der Geschädigte und seine Frau leiden unter anhaltenden Schlafstörungen. Sie fühlen sich nicht mehr sicher und verlassen nur noch ungerne das Haus. Sie überlegen wegzuziehen.

2.

Fall 3 der Anklage, Fallakte 14

Am 26.09.2019 zu einem bisher unbekannt gebliebenen Zeitpunkt gelangte der Angeklagte K. in den rückwärtigen Bereich des Einfamilienhauses der Geschädigten JS. in der PF.-straße in Z1 und schlug die rückwärtige Terrassentüre ein, nachdem er zuvor vergeblich versucht hatte Zutritt über die Eingangstüre im vorderen Bereich zu erlangen, und betrat den Wohnbereich der Geschädigten. Er entwendete Bargeld im Wert von 250 EUR aus dem Wohnzimmerschrank. Der Angeklagte hinterließ durch das Einschlagen der Terrassentüre eine Blutspur unterhalb der eingeschlagenen Türglas-Scheibe. Die durch den Einbruch entstandenen Sachschäden (Beschädigung der Haustüre und des Gartentors, Schloss, Beschlag und Sicherheitsglas der Terrassentüre), welche sich auf insgesamt 900 – 1.000 EUR beliefen, hat die Geschädigte JS. mangels vorigen Abschlusses einer Hausratversicherung selber bezahlt. Nach dem Einbruch ließ die Geschädigte eine Alarm- und Videoanlage für 2.500 EUR installieren. Um diese Anlagen und die Reparaturkosten der Sachschäden finanzieren zu können, nahm die geschädigte Rentnerin ihre frühere Tätigkeit als Hausverwalterin wieder im Rahmen eines Minijobs auf.

Die Geschädigte leidet unter anhaltenden Schlafstörungen, was sich u. a. darin äußert, dass sie Geräusche im Haus bewusster wahrnimmt und nur noch mithilfe der Einnahme von Baldrian und nachts brennenden Lampen einschlafen kann, da sie sich ohne Licht unwohl fühlt.

3.

Fall 5 der Anklage, Fallakte 2

Am frühen Abend des 17.12.2019 holten die Angeklagten A., B. und J. T. den Angeklagten K. nach vorheriger telefonischer Verabredung mit dem Pkw OC. mit dem amtlichen Kennzeichen N05 in Z1 ab, von wo aus sie die Fahrt von Z1 Richtung Z2 in das Stadtgebiet Z2 fortsetzen, wo sie dann eine Erkundungsfahrt unternahmen, um Ausschau nach geeigneten Tatobjekten zu halten. Sodann hielt die Angeklagte B. T. auf der Höhe der YW.-straße in Z2. Während die Angeklagten K. und J. T. ausstiegen und sich auf den Weg zum Einfamilienhaus der Geschädigten HV. in der RW.-straße machten, verblieben die Angeklagten B. T. und A. im Auto und warteten in der Nähe. Die Angeklagten J. T. und K. hebelten das rechte Doppelfenster des Hauses der Geschädigten im unteren Erdgeschoss auf. Aus dem Schlafzimmerzimmerschrank entwendeten sie zu zweit einen dort verankerten Tresor, welcher 220 EUR Bargeld, ein Mobiltelefon und diversen Schmuck (Mode-, Perlen- und Goldschmuck) im Gesamtwert von mindestens 21.000 EUR enthielt, und verluden ihn ins Fahrzeug. Anschließend wurde der Tresor absprachegemäß in das Haus der Anschrift des Angeklagten A. verbracht, wo er mit einer Brechstange geöffnet wurde.

Am nächsten Tag veräußerte der Angeklagte K. den Schmuck in Z1 bei einem Goldankäufer für insgesamt 4.800 EUR und behielt 1.200 EUR als seinen Anteil ein und gab den restlichen Geldbetrag an den Angeklagten A. weiter.

Der von den Angeklagten geleerte Tresor wurde sodann in einem Waldgebiet in der RG.-straße in Z1 in ein Bettlaken gewickelt abgestellt.

Die Versicherung der Geschädigten beglich für den Schmuck und das entwendete Bargeld einen Betrag in Höhe von insgesamt 21.000 EUR. Weiterhin wurden die Reparaturkosten der entstandenen Sachschäden des Parketts, der Schlafzimmertüre, der Fensterbank, der Gardine und des Tresors übernommen, sodass insgesamt ein Betrag von 24.500 EUR von der Versicherung gezahlt wurde.

Die Geschädigten HV. haben das Geschehen inzwischen verarbeiten können. Die anfänglichen Schwierigkeiten beim Schlafen haben sie mittlerweile überwunden.

4.

Fall 6 der Anklage, Fallakte 3

In gleicher Weise fuhren die vorgenannten Angeklagten nach vorheriger Verabredung und nach Abholung des Angeklagten K. in identischer Besetzung am frühen Abend des 00.00.0000 mit demselben Reisefahrzeug Richtung NY. und SD.. Auf ihrem Weg machten sie einen Halt an dem Rastplatz FJ. und die Angeklagten A., J. T. und K. betraten das Raststättengebäude. Anschließend fuhren sie gegen 17:17 Uhr weiter Richtung NY. und SD.. Nach dortigen Erkundungsfahrten hebelten die Angeklagte K. und J. T. zwischen 18:31 Uhr und 18:55 Uhr das rückwärtige Küchenfenster der Wohnung der Geschädigten MZ. in der SV.-straße in SD. auf, durchsuchten die Wohnung und entwendeten aus dem Wohnzimmerschrank Bargeld im Wert von zumindest 1.000 EUR.

5.

Fall 7 der Anklage, Fallakte 4

Im Anschluss suchten die vorgenannten Angeklagten in identischer Besetzung die in unmittelbarer Nähe gelegene Wohnung des Geschädigten UC. in der YA.-straße in SD. auf und verschafften sich Zugang zur Wohnung, indem sie die Wohnungstüre aufhebelten. Sie entwendeten ein Mobiltelefon der Marke CA. im Wert von geschätzt rund 50 EUR und einen Fahrzeugschlüssel für einen UZ.. Der durch den Einbruch entstandene Sachschaden an der Haustüre wurde von dem Vermieter des Geschädigten UC., welcher keine Versicherung abgeschlossen hatte, beglichen. Der Geschädigte hat durch die Tat keine tiefgreifenden Angstgefühle entwickelt.

6.

Fall 9 der Anklage, Fallakte 6

Anschließend fuhren die Angeklagten weiter nach EL., wo sich der Angeklagte K. und der Angeklagte J. T. gegen 19:53 Uhr über das von ihnen im Erdgeschoss befindliche aufgehebelte Wohnzimmerfenster Zugang zu dem Wohnhaus der Geschädigten SK. in der WF.-straße verschafften. Dort entwendeten sie aus dem Schlafzimmer verschiedene Goldketten, Armbänder und Armbanduhren im Gesamtwert von 19.950 EUR, den sie im Anschluss an die Tat über die gewohnten Absatzwege für 2.000-2.400 EUR weiterveräußerten und den Erlös – wie ebenfalls üblich – derart aufteilten, dass der Angeklagte K. einen Anteil in Höhe von 500-600 EUR erhielt und der Rest in die Familienkasse der Angeklagten A./T. floss.

Die Hausratversicherung der Geschädigten übernahm für den entwendeten Schmuck entsprechend den in der Versicherungspolice festgelegten Höchstbetrag von 16.300 EUR. Die Geschädigte SK. hat das Geschehen nach anfänglichen Schwierigkeiten beim Schlafen, welche zwei Wochen anhielten, inzwischen verarbeiten können.

7.

Fall 10 der Anklage, Fallakte 8

Am 03.01.2020 brachen die Angeklagten A., J. und B. T. in anderer Besetzung, nämlich gemeinsam mit dem gesondert verfolgten YZ. F., der sich ihnen in Kenntnis der getroffenen Absprachen anschloss, mit dem Fahrzeug OC. am frühen Nachmittag von der NI.-straße aus über die Autobahn A 3 Richtung NK. auf. Sie machten einen Halt an der MO.-Tankstelle CT. und der Angeklagte A. und der gesondert verfolgte F. betraten gegen 15:51 Uhr den Geschäftsbereich der Tankstelle. Anschließend fuhren sie nach LK. (Gebiet FX.), wo sie zunächst ab 17:15 Uhr Erkundungsfahrten in dem dortigen Wohngebiet unternahmen. Gegen 17:50 Uhr verschafften sich der Angeklagte J. T. und der gesondert Verfolgte F. Zugang zu dem Einfamilienhaus der schon am 00.00.0000 verstorbenen Geschädigten QC. in der ZD.-straße in LK., indem sie das Küchenfenster aufhebelten. Aus dem Schlafzimmer entwendeten sie ein Schmuckkästchen mit diversen Schmuckstücken, deren materiellen Wert die Tochter der Geschädigten, die Zeugin QC. nicht verlässlich einzuschätzen vermochte. Die Zeugin QC. schätzte den Schmuck mithilfe des Portals „123 Gold“, bei dem sie vergleichbare Schmuckstücke abrufen konnte, auf 11.364 EUR. Im Hinblick auf die Unwägbarkeiten bei der Schadensermittlung hat die Kammer einen Mindestwert des Schmucks von 5.000 EUR im Wege der Schätzung zugrunde gelegt. Die durch den Einbruch entstanden Sachschäden in Höhe von insgesamt 5.449 EUR an der Haustüre und an dem Küchenfenster wurden von der Versicherung der Geschädigten bisher teilweise und zwar in Höhe von 1.500 EUR beglichen. Weiterhin hat die Versicherung für den Schmuck pauschal 1.650 EUR an die Zeugin QC., welche auch Erbin der Geschädigten ist, gezahlt.

Schmerzhafter als die angegebenen materiellen und teilweise nicht durch die Versicherung ausgeglichenen Schäden ist für die Geschädigte QC. der Verlust von Erb- und Erinnerungsstücken an ihre Eltern, insbesondere ihre Mutter, und ihre Großmutter. Diverse Schmuckstücke ihrer Mutter haben für sie einen hohen emotionalen Wert, da ihre Mutter kurz vor dem Einbruch der Angeklagten am 00.00.0000 verstorben war. Aufgrund der Gesamtumstände erlitt die Geschädigte QC. im Nachgang des Geschehens im März dieses Jahres einen Zusammenbruch und musste aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes eine Woche im Krankenhaus verbringen.

8.

Fall 13 der Anklage, Fallakte 10

Nachdem sowohl der Angeklagte K. als auch der gesondert verfolgte F. festgenommen worden waren, wechselten die Angeklagten ihr Reisefahrzeug und fuhren am Abend des 25.01.2020 gegen 18:15 Uhr in ihrer Kernbesetzung, bestehend aus dem Angeklagten A., dem Angeklagten J. T. und der Angeklagten B. T. als Fahrerin, mit einem MA. mit dem amtlichen Kennzeichen N10 nach W.. Dort führten sie Erkundungsfahrten insbesondere in W.-Efferen durch und fuhren sodann gegen 19:16 Uhr in die HS.-straße auf der Höhe der TZ.-straße ein. Zwischen 19:16 Uhr und 19:30 Uhr hebelte der Angeklagte J. T. das rückwärtig gelegenen Wohnzimmerfenster der Erdgeschosswohnung des Geschädigten Prof. Dr. BQ. in der TZ.-straße auf und entwendete Bargeld im Wert von 3.000 EUR und Schmuck (Armringe, Uhr und Kette) im Gesamtwert von zumindest 2.000 EUR.

In der ersten Zeit hatten der Geschädigte und seine Familie ein „komisches Gefühl“ und Probleme mit dem Schlafen. Inzwischen haben sie diese Probleme überwunden.

9.

Fall 15 der Anklage, Fallakte 12

Am 06.02.2020 fuhren der Angeklagte A., der Angeklagte J. T. und der gesondert verfolgte GX. T. mit dem zuvor von der Angeklagten B. T. angemieteten Mietwagen der Marke JD. mit dem amtlichen Kennzeichen N09 nach Z2. Dort hebelte der J. T. zwischen 18:19 Uhr und 18:37 Uhr das Schlafzimmerfenster der Erdgeschosswohnung der Geschädigten JS. in der KI.-straße in Z2 auf und entwendete eine OW.jacke, YM. Kopfhörer und ein Parfüm im Gesamtwert von 433,98 EUR und Bargeld im Wert von 200 EUR. Bei diesem Einbruch entstanden Sachschäden am Fenster, an der Wand, an einem Schrank und am Parkett in Höhe von insgesamt 1.685 EUR. Die Geschädigte wurde von ihrer Versicherung entschädigt.

Die Geschädigte litt zwei Wochen lang an Schwierigkeiten beim Schlafen. Zudem war sie in ihrer Wohnung durch das fehlende Fenster, welches vorerst provisorisch nur zugeklebt werden konnte, und der niedrigen Außentemperaturen beeinträchtigt.

10.

Fall 19 der Anklage, Fallakte 24

Am 22.02.2020 gegen 17:33 Uhr brachen die drei Angeklagten A., J. T. und B. T. von der gemeinsamen Anschrift der NI.-straße in G. aus zu einer weiteren Einbruchsfahrt nach DY. auf. Diesmal nutzten sie einen Mietwagen der Marke XG. mit dem amtlichen Kennzeichen N11. Gegen 19:50 Uhr brach der Angeklagte J. T., welcher in telefonischem Kontakt zu dem mit der Angeklagten B. T. im Auto verbliebenen Angeklagten A. stand, die Kellertüre des Einfamilienhauses des Geschädigten Anklam in der KH.-straße in DY. auf und entwendete 870 EUR Bargeld und diversen Schmuck im Wert von über 4.000 EUR. Bei dem Einbruch verursachte der Angeklagte diverse Schäden an beiden dort befindlichen Kellertüren, da er diese aus der Wand gebrochen hatte.

Die Versicherung des Geschädigten übernahm sowohl die Kosten für die Sachschäden in Höhe von 1.250 EUR als auch die Kosten für den entwendeten Schmuck und das Bargeld in Höhe von 5.000 EUR. Das kurz nach dem Einbruch aufkommende Gefühl der Unbehaglichkeit beim Schlafen des Geschädigten hat sich mittlerweile wieder gelegt.

11.

Fall 24 der Anklage, Fallakte 26

Am 27.02.2020 gegen Nachmittag starteten die Angeklagten in gleicher Kernbesetzung in ihrem inzwischen neuen Reisefahrzeug, einem KO. mit dem amtlichen Kennzeichen N05 von ihrer gemeinsamen Wohnadresse aus zu einer weiteren Einbruchsfahrt nach YP.. Dort hebelte der Angeklagte J. T. im Zeitraum von 19:43 Uhr bis 20:16 Uhr ein zur Straßenseite gelegenes Fenster des Einfamilienhauses der Geschädigten ZF. in der VE.-straße in YP. auf und entwendete aus der Nachtkommode im Schlafzimmer diverse Schmuckstücke im Gesamtwert von 8.545 EUR, von denen der Angeklagte A. jedenfalls einige Ringe für 1.750-1.770 EUR weiterveräußerte.

Ein Versicherungsschutz für die entwendeten Schmuckstücke oder den durch den Einbruch verursachten Schaden am Fenster in Höhe von 4.000 EUR bestand nicht, sodass diese Kosten von der Geschädigten und ihrer Familie alleine zu tragen sind.

Der Geschädigten, der sich bei der Heimkehr ein Bild der Verwüstung bot, ging das Geschehen sehr nahe und sie ist durch die Tat psychisch sehr belastet und hat damit noch nicht abschließen können. Sie litt bei ihrer Rückkehr und Entdeckung des Einbruchs an Atemnot und hyperventilierte. Sie benötigte einige Zeit, um nach dem für sie als schrecklich empfundenen Geschehnis wieder in ihren Beruf als Altenpflegerin zurück zu finden. Bis heute ist sie nachhaltig verunsichert und hat ihre Unbefangenheit verloren, was sich darin äußert, dass sie keinen Schmuck oder andere Wertsachen in ihrem Haus unbeaufsichtigt liegen lässt. Zudem empfindet die Geschädigte den Verlust ihrer Schmuckstücke, welche Erinnerungen an Reisen, Familienstücke und Hochzeitsgeschenke ihres Ehemannes sind, als schmerzhafter als die materiellen Schäden.

Der Angeklagte P. und der Angeklagte A. lernten sich anlässlich eines Autokaufs des Angeklagten P. kennen. Anlässlich eines Gesprächs über Arbeit fragte der Angeklagte P., womit die Familie des Angeklagten A. Geld verdiene, (die er sofort als „Zigeuner“ erkannt hatte). Ihm wurde erklärt, dass man regelmäßig einbrechen gehe und er wurde gefragt, ob er sich der Gruppierung anschließen wolle, was er bejahte. Hierbei kannte er dem Grunde nach die getroffenen Absprachen und die beabsichtigte Rollenverteilung und billigte dies. Ohne dass dies gesondert ausgesprochen werden musste, ging er davon aus, dass die zu machende Beute nach Kopfteilen verteilt wurde.

12.

Fall 26 der Anklage, Fallakte 28

Nachdem sich der Angeklagte P. am 28.02.2020 der Gruppierung angeschlossen hatte, holten die Angeklagten A., J. T. und B. T. ihn zunächst am 29.02.2020 in Köln Poll vor einer Spielhalle mit vorgenanntem Reisefahrzeug (KO.) ab und fuhren sodann Richtung Z1. Nach einigen Erkundungsfahrten durch das dortige Wohngebiet wählten die Angeklagten das Einfamilienhaus der Geschädigten MD. im TF.-straße in Z1 aus. Die Angeklagten P. und J. T. verschafften sich zwischen 18:43 Uhr und 19:12 Uhr Zugang zu dem Einfamilienhaus, indem sie das Wohnzimmerfenster, welches sich linksseitig der Hauseingangstür befindet, aufhebelten. Sie durchwühlten sämtliche Wohnräume nach Diebesgut und entwendeten aus dem Kinderzimmer und den anderen Räumen 1.000 EUR Bargeld, diverse Goldketten, Modeschmuck und eine Armbanduhr der Marke VX.. Insgesamt beläuft sich der Diebstahlsschaden auf 10.000 EUR. Dieser wurde durch die Versicherung der Geschädigten ausgeglichen. Auch die Kosten für die Reparatur der Türe und des Fensters, der Beschädigung am Boden und an einer Kommode in Höhe von insgesamt etwa 4.500 EUR wurden von der Versicherung übernommen.

Die Geschädigte MD. hat das Geschehen inzwischen verarbeiten können. Ihre damals 11-jährige Tochter war zu Beginn stark verängstigt, was sich mittlerweile wieder gelegt hat. Die Geschädigte ist seit der Tat vorsichtiger geworden und hat als zusätzliche Schutzmaßnahme eine Alarmanlage für ca. 3.000 EUR installiert.

13.

Fall 27 der Anklage, Fallakte 33

In direkten Anschluss setzten die Angeklagten ihre Fahrt nach Z1-VD. fort. Im Zeitraum zwischen 19:23 Uhr und 19:43 Uhr hebelten die Angeklagten J. T. und P. mit Hilfe von geeignetem Werkzeug die Terrassentüre des Einfamilienhauses des Geschädigten Richter, BR.-straße in Z1-VD. auf, um sich auf diese Weise Zugang zum Objekt zu verschaffen. Sie verursachten hierbei diverse Hebelmarken an der Türe. Sie durchsuchten die Räumlichkeiten, rissen sämtliche Schubladen heraus, öffneten diverse Schränke und entwendeten Bargeld im Wert von 3.500 EUR, eine Goldkette im Wert von 3.760 DM (Anschaffungspreis) und eine ältere NV.-Uhr, deren materiellen Wert die Zeugin RL., Schwester und Betreuerin des Geschädigten, nicht einzuschätzen vermochte. Die Kammer geht im Wege der Schätzung von einem Mindestdiebstahlsschaden von 10.000 EUR aus. Der Geschädigte befand sich zum Zeitpunkt des Einbruchs im Krankenhaus und wohnt momentan in einer betreuten Einrichtung. Er hat von dem Einbruchsgeschehen laut Angaben der Zeugin RL., seiner Schwester und Betreuerin, selber nichts mitbekommen. Die Versicherung des Geschädigten prüft derzeit noch, ob und in welcher Höhe der Verlust der Gegenstände und der entstandenen Sachschäden auszugleichen sind.

14.

Fall 30 der Anklage, Fallakte 31

In den frühen Abendstunden des 06.03.2020 fuhren die Angeklagten A., J. und B. T. mit dem Reisefahrzeug KO. zu dem Angeklagten P. nach Z1, um von dort aus gemeinsam eine weitere Einbruchsfahrt zu starten. Sie fuhren nach JF., wo sie unweit des späteren Tatobjektes anhielten. Im Zeitraum zwischen 19:10 Uhr und 19:15 Uhr hebelten die Angeklagten J. T. und P. die zum Garten gelegene Glastür des in der RS.-straße in JF. gelegenen Einfamilienhaus der Geschädigten DU. auf und durchsuchten sämtliche Räumlichkeiten und entwendeten elf Paar Ohrringe, zwei Uhren, fünf Ketten, ein Armband, acht Ringe und eine Krawattennadel im Gesamtwert von 3.049 EUR. Die Reparaturkosten für den durch den Einbruch entstandenen Sachschaden der Balkontüre belaufen sich auf 1.764,53 EUR.

15.

Fall 31 der Anklage, Fallakte 36

Anschließend setzen die Angeklagten in identischer Besetzung ihre Fahrt nach PI. fort, wo sich die Angeklagten J. T. und P. zwischen 19:39 Uhr und 20:21 Uhr Zugang zu dem Einfamilienhaus der Geschädigten UP. in der BB.-straße in PI. verschafften, indem sie die Terrassentüre aufhebelten. Sie entwendeten diverse Schmuckstücke aus Gold, darunter Armbänder, Ringe, eine Taschenuhr, ein Collier, einen Armreif und Ketten, deren materiellen Wert die Geschädigte nicht verlässlich auf etwa 10.050 EUR einzuschätzen vermochte und bei denen es sich in erster Linie um Erbstücke und Geschenke handelt. Nach Rücksprache der Geschädigten mit ihrer Versicherung schätzte diese den Schmuck pauschal auf einen Gesamtwert von 8.000 EUR, welche sie der Geschädigten beglich. Diese Summe hat die Kammer als Mindestschaden zugrunde gelegt.

16.

Fall 32 der Anklage, Fallakte 32

Am frühen Abend des 08.03.2020 führten die Angeklagten in ihrer Besetzung wie zuvor eine weitere Einbruchsfahrt nach FO. mit ihrem Reisefahrzeug KO. durch. Hierfür holten die Angeklagten A., J. T. und B. T. den Angeklagten P. wie üblich in Z1 ab, setzten ihre Fahrt nach FO. fort und hielten unweit des späteren Tatobjektes. Anschließend zwischen 18:54 Uhr und 19:10 Uhr hebelten die Angeklagten P. und J. T. die Terrassentüre des Einfamilienhauses der Geschädigten NU. in der BZ.-straße auf. Nachdem sie sämtliche Räumlichkeiten durchsucht und diverse Schubladen ausgekippt hatten, entwendeten sie insgesamt 600 EUR Bargeld, welches sich sowohl in einer Geldbörse als auch in einer Geldkassette befand, Modeschmuck im Wert von 150 EUR, zwei Kosmetikkoffer im Gesamtwert von 95 EUR und eine Geldbörse im Wert von 50 EUR. Von ihrer Versicherung erhielt die Geschädigte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 895 EUR und eine Zahlung für die Reparaturkosten der ausgehebelten Terrassentüre und ausgehobenen Schranktüren in Höhe von 408,77 EUR.

Die Geschädigte hat durch die Tat keine tiefgreifenden Angstgefühle entwickelt. Sie hat das Geschehen gut verarbeiten können.

___________________________________________________________________

Bei der Begehung sämtlicher Taten waren alle Angeklagten jeweils uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

___________________________________________________________________

Soweit in den nachfolgenden Ausführungen von Fällen die Rede ist, sind mit dieser Bezeichnung die Anklagefälle gemeint.

___________________________________________________________________

III.

1.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A. ( I.1. ) beruhen hinsichtlich seiner Biographie, seines Werdegangs und seines früheren Betäubungsmittelkonsums im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung. Diese werden abgerundet und ergänzt durch die Angaben des Zeugen SR. (Bewährungshelfer), der insbesondere glaubhaft auch zu den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem damaligen Drogenkonsum und der Erlangung einer regelmäßigen und legalen Erwerbstätigkeit bekundet hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten A. beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.07.2020 und den weiteren in diesem Zusammenhang nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden aus den Vorstrafakten. Sie werden bestätigt und vor allem im Hinblick auf den Bewährungsverlauf ergänzt durch entsprechende Bekundungen des Zeugen SR.. Auch der Angeklagte hat sich selbst bestätigend dazu und insbesondere zu den festgestellten Vollstreckungsmodalitäten geäußert.

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten B. T. ( I.2. ) beruhen hauptsächlich auf deren eigenen, glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die gestützt und abgerundet werden durch die Angaben der Zeugin LI. (Sozialarbeiterin aus G.). Die Feststellung zu dem Fehlen von Vorstrafen beruht auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.07.2020.

Auch die Feststellungen zur Person des Angeklagten J. T. ( I.3. ) beruhen hauptsächlich auf dessen eigenen, glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die gestützt und abgerundet werden durch die Angaben der Zeugin MX. (Sozialarbeiterin aus G.) und der Mitangeklagten B. T., welche mit dem Angeklagten J. T. nach Roma Art verheiratet ist. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten J. T. beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.07.2020 und den weiteren in diesem Zusammenhang nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden aus den Vorstrafakten. Der Angeklagte hat sich selbst bestätigend dazu geäußert.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten K. ( I.4. ) und seiner bisherigen Entwicklung beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen, glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Einzelheiten hierzu beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.07.2020 und den weiteren in diesem Zusammenhang nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden aus den Vorstrafakten. Der Angeklagte hat sich selbst bestätigend dazu und insbesondere zu den festgestellten Vollstreckungsmodalitäten geäußert.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten P. ( I.5. ) beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten P. beruhen auf dem verlesenen und von ihm bestätigten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16.07.2020 und auf den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden aus beigezogenen Vorstrafakten.

2.

a)

Die Feststellungen zur Sache unter Ziffer II. beruhen maßgeblich auf den umfassend geständigen, glaubhaften Einlassungen aller Angeklagten, in denen sie den Sachverhalt im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt haben. Die Angeklagte B. T. hat sich dabei – außerhalb einer Verständigung – bereits im Ermittlungsverfahren als Erste geständig zur Sache eingelassen. Die nachfolgenden Geständnisse der Angeklagten A., J. T., K. und P. erfolgten im Rahmen der nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls getroffenen Verständigung gemäß § 257c StPO.

Sämtliche Angeklagte haben sich sowohl zum Tatablauf im Allgemeinen als auch zu den Einzelfällen erklärt. Die Angaben der Angeklagten ergeben ein rundes Gesamtbild, wobei sie sich sowohl hinsichtlich der festgestellten Abreden und grundsätzlichen Vorgehensweisen als auch hinsichtlich der festgestellten Einzeltaten wechselseitig stützen und ergänzen. Die getroffenen Absprachen, Tatvorbereitungen und die professionelle Vorgehensweise der Tätergruppe haben die Angeklagten in den wesentlichen Punkten, teils auf Nachfrage, offen und glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert.

Im Verlauf der weiteren Befragung durch die Kammer vermochten sie mit entsprechenden Vorhalten und Inaugenscheinnahmen von Lichtbildern der verschiedenen Tatorte die zunächst noch recht pauschal gehaltenen Angaben zu den Einzelfällen erheblich zu präzisieren, was in besonders hohem Maße für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht.

So haben sämtliche Angeklagte bei der gemeinsamen Inaugenscheinnahme von Lichtbildern aus den Fallakten zahlreiche der Tatorte und gelegentlich auch Schmuckstücke spontan, positiv und eindeutig wiedererkannt, wobei sie zumeist an konkreten Gegenständen, Räumlichkeiten, Inneneinrichtungen oder besonderen Gegebenheiten plausibel festmachen konnten, warum sie die Tatobjekte erkannten. Z. B. hat dementsprechend die Angeklagte B. T., welche - ihrer ersten pauschalen Einlassung zugrunde - sich nicht an Fall 19 erinnern konnte, bei der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tatobjektes ihre Erinnerung wieder erlangt.

Zwar kam es auch vor, dass bei einzelnen Angeklagten die konkrete Erinnerung an ein bestimmtes Tatobjekt und/oder die Tatbeute ausblieb; in diesen Fällen vermochte jedoch mindestens ein anderer Angeklagter Ausführungen zu der jeweiligen Tat und der Beteiligung der jeweils beteiligten anderen machen, denen sich die übrigen Angeklagten dann anschlossen (so etwa in den Fällen 7, 9 und 30).

Die Tatorte in allen Fällen mit Ausnahme der Fälle 13 und 15 hat mindestens einer der an der Tat beteiligten Angeklagten eindeutig anhand von Lichtbildern aus den entsprechenden Fallakten identifiziert; diese zeigten etwa Aufnahmen eines Trimmrades, eines auffälligen weißen Fachwerkobjekts mit braunen Holzbalken, einer bunten Tapete mit Blumenmuster, eines mit hellroten Klinkern versehenen Hauses („sah schwedisch aus“), eines dunkel verklinkerten Hauses mit weißen Fensterrahmen, einer hölzernen Kommode und einer Hauseingangstüre von innen, die eindeutig wiedererkannt wurden. Die Angeklagten A., J. T. und K. erkannten sich auch teilweise auf den Überwachungsbildern von Tankstellen und Raststätten wieder, bei denen sie kurz vor den Taten Halt gemacht hatten (so in den Fällen 6 und 10 der Anklage).

Wenngleich Art und Anzahl der entwendeten Gegenstände sowie deren Wert von den Angeklagten teils in Abrede gestellt wurden, haben sie in vielen Fällen Tatbeute oder Teile davon anhand von Lichtbildern und/oder auf Vorhalt hin wiedererkannt bzw. erinnert, so beispielsweise in den Fällen 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10 und 24. Dabei konnte teils auch rekonstruiert werden, wie die Beute aufgeteilt oder abgesetzt wurde (Fall 5: K. 4.800 EUR erlangt für den veräußerten Schmuck, davon 1200 EUR für K. und Rest an A.; Fall 7: Mobiltelefon für J. T.; Fall 9: 2.000 – 2.400 EUR erlangt für den veräußerten Schmuck, davon 500 – 600 EUR an K., Rest an A.; Fall 24: A. hat einige Ringe für 1.750 – 1.770 EUR veräußert).

In weiteren Fällen konnten sich die Angeklagten – jedenfalls nach entsprechenden Vorhalten – an bestimmte Einzelheiten des Geschehens erinnern (z.B. dass der Angeklagte K. in Fall 2 der Anklage bevor er das Fenster aufhebelte, seinen Handschuh verloren hatte und er sich in Fall 3 der Anklage beim Einschlagen der Terrassentüre mit dem Schraubendreher verletzt und Blut an den Fenstern hinterlassen hat; z. B. dass die Angeklagte B. T. in den Fällen 6 und 10 eine lange Strecke über die Autobahn fahren musste, und sich das Tatobjekt in Fall 9 in der Nähe der Justizvollzugsanstalt YP. befand; z. B. dass der Angeklagte J. T. in Fall 10 den Modeschmuck auf der Autobahn weggeworfen hat und z. B., dass in den Fällen 6 und 7 die Tatobjekte in unmittelbarer Nähe gelegen waren). Den Angeklagten K., A., J. und B. T. ist insbesondere Fall 5 der Anklage gut im Gedächtnis geblieben, da sie einen Tresor erbeutet hatten, den sie aufgrund seines Gewichts nur mit zwei Personen transportieren konnten und den sie, nachdem sie ihn aufgebrochen hatten, in einem Waldstück ablegten.

Aufgrund der aufgezeigten Präzisierungen und Ergänzungen der Angeklagten und insbesondere wegen der sichtlich zuverlässigen Wiedererkennung von zahlreichen Tatobjekten anhand der Visualisierung durch Lichtbilder gewannen die zunächst pauschalen Angaben sämtlicher Angeklagten erkennbar an Zuverlässigkeit, Sicherheit, Detailreichtum und Präzision. Ihre Angaben waren nach allem insgesamt schlüssig, im Wesentlichen widerspruchsfrei, überzeugend und glaubhaft. Sie ergeben ein rundes Gesamtbild im Sinne der getroffenen Feststellungen. Die Angeklagten haben sich dabei gerade nicht auf ein bloßes Bestätigen („Abnicken“) der Anklagevorwürfe beschränkt, sondern die Absprachen und Taten konkret, detailliert und offen geschildert und in diesem Rahmen durchaus differenzierte, klarstellende und ergänzende Angaben gemacht. Teils haben sie die Anklagevorwürfe in bislang unbekannten oder in der Anklage anders dargestellten Einzelheiten zum Tathergang konkretisiert: So konnten sie sich vielfach noch daran erinnern, welches Gruppenmitglied bei einzelnen Taten welchen konkreten Beitrag geleistet hat, z.B. dass entgegen der Anklagevorwürfe der Angeklagte A. in allen Fällen im Auto verblieb und das Fluchtfahrzeug durch Anweisung an die durch ihn bestimmten Fahrer (der gesondert verfolgte GX. T. im Fall 15 und die Angeklagte B. T. in den übrigen Fällen) sicherstellte und den Fluchtweg absicherte, dass in Fall 5 der Angeklagte K. den Tresor gefunden hatte und ihn zusammen mit dem Angeklagten J. T. in das Fluchtfahrzeug verlud, dass der Angeklagte A. die Angeklagte B. T. in jedem Fall angewiesen hatte, das Tatfahrzeug zu führen, da er nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis war und dass entgegen dem Anklagevorwurf die Angeklagte B. T. nicht an der Rekrutierung des Angeklagten P. für die Fälle 26, 27, 30 – 32 beteiligt war, sondern dies alleine der Angeklagte A. organisiert hatte.

Die Angeklagten haben dabei auch jeder für sich klar gekennzeichnet, wo ihre Erinnerung noch intakt und wo sie etwa getrübt war. Zu beobachten war aber auch, wie in der Hauptverhandlung ein wechselseitiger, gemeinsamer Erinnerungsprozess stattfand. So konnten sich die Angeklagten an unterschiedliche Details erinnern, dadurch gegenseitig ihr Gedächtnis auffrischen und das Geschehen „mosaiksteinmäßig“ rekonstruieren. Auch kam es vor, dass einer der Angeklagten vorrangig Erinnerungen an das Tatobjekt hatte, während ein anderer sich zwar nicht mehr oder nicht mehr so gut an die Tatörtlichkeit, dafür aber an die Autofahrt oder die Umgebung der Tatobjekte zu erinnern vermochte (so beispielsweise in den Fällen 6, 7. 9 u. 10). Letztlich griffen die fünf Einlassungen stimmig ineinander und bestätigten und ergänzten sich gegenseitig. Die Kammer hatte den Eindruck, dass alle Angeklagten um wahrheitsgemäße Schilderungen bemüht waren.

Auch in den wenigen Fällen, zu denen einzelne Angeklagte gar keine präzisierenden Angaben aufgrund von Vorhalten und der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern machen konnten (so etwa die Angeklagte B. T. in den Fällen 6, 9 und 10, der Angeklagte A. in Fall 7 und der Angeklagte P. in Fall 30) ist angesichts des Gesamtzusammenhangs der Angaben der anderen Angeklagten und des Beweisergebnisses im Übrigen kein vernünftiger Zweifel an der im Grundsatz gegebenen Richtigkeit der geständigen Angaben auch in diesen Fällen verblieben.

Die Feststellungen zu zwischen den Angeklagten getroffenen Absprachen und zur (gut organisierten, umsichtigen und professionellen) Vorgehens- und Verhaltensweise der Tätergruppe beruhen ganz wesentlich auf den glaubhaften Angaben aller Angeklagten, die sich offen und freimütig insbesondere zu der Vorgehensweise der Gruppierung und der getroffenen Absprachen im Sinne der getroffenen Feststellungen glaubhaft eingelassen haben. So hat beispielsweise die Angeklagte B. T. bestätigt, dass die Gruppe verschiedene Reisefahrzeuge, darunter auch bar bezahlte Mietwagen, verwendet und die Fahrzeuge einige Male gewechselt habe, um das Entdeckungsrisiko gering zu halten. Der Angeklagte K. hat bekundet, dass während der Telefongespräche mit „Sollen wir was machen?“ anstehende Einbruchsfahrten gemeint waren und dies bei den Gesprächen zwecks Vorsicht so allgemein gehalten wurde und er hat zur Verwendung von Handschuhen zwecks Spurenvermeidung ausgeführt.

Die Feststellungen zu der hierarchischen Struktur der Gruppierung beruhen ganz wesentlich auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten B. T., welche unter anderem angegeben hat, von dem Mitangeklagten A. – als Familienoberhaupt - aufgrund ihrer Stellung in der Familie - ohne kulturell bedingt eine Wahl gehabt zu haben - angewiesen worden sei, die Reisefahrzeuge zu führen. Diese Einlassung wurde bestätigt durch die Angaben des Mitangeklagten A., welcher glaubhaft angegeben hat, dass seine Vorgaben für seine Tochter kulturell bedingt bindend gewesen waren und sie und der Angeklagte J. T., welche damals bei ihm im Haus lebten, ihre Anteile abgeben mussten.

b)

Aufgrund der glaubhaften Einlassungen der Angeklagten besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Gruppierung spätestens bis Mitte Dezember 2019, vor der ersten gemeinsamen Tat vom 17.12.2019, jedenfalls stillschweigend übereinkam, in Zukunft in einer auf Dauer angelegten Verbindung gemeinsam eine Vielzahl im Einzelnen noch unbestimmter Wohnungseinbruchdiebstähle zu begehen. Dies ergibt die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die für das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen. Die glaubhaften Angaben der Angeklagten ergeben insgesamt ein rundes Bild, wobei sie sich wechselseitig ergänzen und stützen:

So hat sich der Angeklagte K. zur Entwicklung und dem Anlass der Abrede dahingehend eingelassen, dass alle Beteiligten in finanzieller Not waren. Er hat glaubhaft und offen angegeben, dass für ihn, nachdem die erste Tat vom 14.12.2019 (eingestellter Fall 4) begangen worden war, stillschweigend feststand, dass man sich immer wieder spontan verabreden werde, was, wie er es glaubhaft auf Nachfrage geschildert hat, regelmäßig durch Anrufe des Angeklagten A. geschah, der mit der Frage „Sollen wir was machen?“ weitere Wohnungseinbrüche meinte, was dem Angeklagten K. bewusst war. Der Angeklagte K. hat auch ausgeführt, dass für ihn feststand, dass die Tatbeute nach Kopfteilen aufgeteilt würde; beispielhaft hat er auf Nachfrage glaubhaft und offen angegeben, dass er das Geld, welches er in Fall 6 für den Schmuck erlangt hat an den Angeklagten A. weiter gegeben habe, nachdem er sich seinen ¼-Anteil genommen hatte.

Die Angaben zur Art und Weise der Verabredungen und zur stillschweigenden Absprache werden ergänzt durch die glaubhafte Einlassung des späteren Mitgliedes, des Angeklagten P., wonach auch er und nach seiner Ansicht auch die anderen Beteiligten davon ausgingen, dass man die Tatbeute nach Kopfteilen aufteilte und er mit der Frage „Sollen wir eine Runde drehen?“ abends vor den Taten von dem Angeklagten A. angerufen worden sei.

Die glaubhaften Angaben der B. T., dass sie von dem Angeklagten A. im Dezember angewiesen worden sei, immer mal wieder fahren zu müssen, wenn man „einbrechen“ würde, belegen eine auf Dauer angelegte Verbindung der Beteiligten und eine regelmäßige Tätigkeit auch in Bezug auf zukünftige Taten. Dies wird auch von dem Angeklagten A. bestätigt, der eingeräumt hat, diese Anweisung an die Angeklagte gegeben zu haben und dass die Angeklagte B. T. keine Wahl gehabt habe und als Tochter seinen Anweisungen habe Folge leisten müssen. Hierzu fügen sich auch die glaubhaften Angaben des Angeklagten J. T., wonach er sich kulturell bedingt durch die Ehe nach Roma Art mit der Angeklagten B. T. ihrer Familie verpflichtet gefühlt habe, sich den Anweisungen des Angeklagten A. unterworfen habe und bereit gewesen sei „mitzumachen“.

Die der Annahme der Bandenabrede zugrunde liegenden Feststellungen werden auch durch die Ermittlungsergebnisse gestützt, die der Kammer von den Zeugen XF., NA., AC., XJ. und QF. vermittelt worden sind. Exemplarisch seien hier das regelmäßig am frühen Abend erfolgte Treffen, Losfahren und Abholen der nicht familiär verbundenen Angeklagten unter Verwendung verschiedener Reisefahrzeuge und die gleichartige Vorgehensweise beim Auskundschaften und Eindringen in die Tatobjekte genannt.

c)

Die Einlassungen der Angeklagten werden durch folgende weitere Beweismittel gestützt und ergänzt:

Zum Ursprung und Verlauf des gesamten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch zu den zunächst polizeirechtlich und später richterlich angeordneten Überwachungsmaßnahmen durch Videoobservation der Wohnanschrift des Angeklagten A., durch Ausstattung der Fahrzeuge mit GPS-Sendern, zu der erfolgten Telekommunikationsüberwachung, der Erhebung von Standort- und retrograden Verbindungsdaten sowie den Ermittlungsergebnissen insgesamt einschließlich erfolgter Durchsuchungen und Sicherstellungen haben die die Ermittlungen leitenden Zeugen XF. und AC. glaubhaft und widerspruchsfrei im Einklang mit den Feststellungen bekundet. Sie haben glaubhaft angegeben, dass man den Tatnachweis in den festgestellten Fällen in aller Regel auf eine zusammenhängende Indizienkette aus Ergebnissen der Videoobservation, der GPS-Überwachung und der sukzessive erfolgten Telekommunikationsüberwachung der Mobilfunkanschlüsse der Beteiligten in Form von Abhören geführter Gespräche wie auch der Handyortung, jeweils im Abgleich mit entsprechenden Einbruchsanzeigen, zu stützen vermochte. Ihre Ausführungen werden ergänzt und gestützt durch die Angaben der ebenfalls mit den Ermittlungen betrauten Kriminalbeamten KHK NA., KOK XJ. und KHK QF., denen die Auswertung der Einzelfälle oblag, wozu diese glaubhaft bekundet haben.

Ergänzend haben zu den bei den Einzelfällen gewonnenen Ermittlungserkenntnissen der Zeuge XF. (zu Fall 5), die Zeugin AC. (zu Fall 7) bekundet, und die Zeugen NA. (zu den Fällen 5, 6, 7, 9, 10, 13 und 15), XJ. (zu den Fällen 19, 26, 27), QF. (zu den Fällen 24, 30 - 32) bekundet, indem sie die jeweiligen Grafiken der GPS-Überwachung, die Lichtbilder der Videoüberwachung, die ggf. vorhandenen Grafiken der Verbindungdaten erläutert und die ggf. überwachten Gespräche aus den jeweiligen Fallakten zusammenfassend referiert haben. Hierbei haben die genannten Zeugen insbesondere auch zum Ineinandergreifen der diversen Überwachungsmaßnahmen (Telekommunikationsüberwachung, Erhebung von retrograden Verbindungs-, Standort- und GPS-Daten, Videoobservation) überzeugend und glaubhaft ausgeführt. Soweit in den Feststellungen konkrete Tatzeiten genannt sind, beruhen diese auf entsprechenden Bekundungen dieser Zeugen – teils auf Vorhalt – aufgrund der Auswertung und Zusammenfassung von GPS-Daten, Standortdaten von Mobilfunkgeräten, Videoobservation und Zeitpunkten abgehörter Gespräche.

Die Observationsergebnisse werden zudem belegt durch die nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder der Videoobservation, die betreffend die Fälle 6, 7, 9 u. 10 vorhandenen Lichtbilder der Videoaufnahmen an der Raststätte und der Tankstelle, die Grafiken der Bewegungsprofile der mit GPS versehenen Reisefahrzeugen, die Grafiken der Standorte der überwachten Mobiltelefone aus den jeweiligen Fallakten und die Identifizierungsvermerke der Angeklagten aus der Hauptakte, zu denen die Kriminalbeamten jeweils ergänzend bekundet haben.

Zudem werden die Ermittlungsergebnisse in den Fällen 2 und 3 durch DNA- Gutachten bzw. Treffermeldungen gestützt, welche jeweils DNA-Spuren des Angeklagten K. an den Tatorten belegen.

Die Feststellungen zu den zahlreichen Tatobjekten und Tatörtlichkeiten beruhen ergänzend auf den hierzu nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern aus den dort genannten Fallakten.

d)

Die Entwendung der in den Feststellungen aufgeführten Geldbeträge und Gegenstände haben die Angeklagten weitgehend entweder zugegeben bzw., soweit sie nicht selbst mitbekommen haben oder nicht mehr wussten, was konkret gestohlen wurde, als wahrscheinlich bzw. möglich anerkannt. Insoweit und hinsichtlich der festgestellten Bargeldbeträge und sonstigen entwendeten Gegenstände werden die geständigen Einlassungen der Angeklagten bestätigt, abgerundet und ergänzt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen

  • CG. in Fall 2;
  • JS. in Fall 3;
  • HV. in Fall 5;
  • UC. in Fall 7;
  • SK. in Fall 9;
  • QC. in Fall 10;
  • Prof. Dr. BQ. in Fall 13;
  • JS. in Fall 15;
  • Anklam in Fall 19;
  • ZF. in Fall 24;
  • MD. in Fall 26;
  • RL. in Fall 27 und
  • NU. in Fall 32

in der Hauptverhandlung.

In den Fällen 2, 3, 13, 15 und 32 haben die jeweiligen Zeugen ferner plausibel, konstant und glaubhaft in Übereinstimmung zu den Angaben der Angeklagten zu den entstandenen Diebstahlschäden sowie den ggf. erfolgten Ausgleichszahlungen durch ihre Versicherungen bekundet, sodass die Kammer infolgedessen die jeweiligen angegebenen Beträge der Diebstahlschäden zugrunde legen konnte.

Die Kammer hat nicht in jedem Fall den genauen Zeitwert entwendeter Gegenstände festzustellen vermocht. Der Grund war, dass teils Anschaffungswerte angegeben wurden, deren Anschaffung lange zurücklag oder die Wertangaben nicht stets oder nur unvollständig durch Unterlagen belegt oder sonst zuverlässig waren. In einigen Fällen konnte auch die genaue Anzahl der Schmuckstücke, sowie deren Art und Güte nicht genau mitgeteilt werden.

In den Fällen 5, 6, 24, 30 und 31 hat die Kammer zur Feststellung der entwendeten Gegenstände gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO die von den Geschädigten zur Akte gereichten Schadensaufstellungen und Schreiben verlesen, nämlich

  • In Fall 5 die von der Zeugin HV. überreichte dreiseitige Aufstellung „Schmuck-Entwendung aus Tresor“ und die Aufstellung vom 07.01.2020 „Einbruch 17.12.2019“
  • in Fall 6 aus der Fallakte 3, Fach „Originalvorgang“ die Schadensaufstellung der Hede MZ. vom 30.12.2019
  • in Fall 6 aus der Hauptakte das Schreiben der Hede MZ. vom 03.09.2020
  • in Fall 24 aus der Fallakte 26, Fach „Originalvorgang“ die Schadensaufstellung der Zeugin ZF.
  • in Fall 30 aus der Fallakte 31, Fach „Originalvorgang“ die Schadenaufstellung der YE. DU. nebst Begleitschreiben und Angebot der Schreinerei OL.
  • in Fall 31 aus der Fallakte 36, Fach „Originalvorgang“ die Schadensaufstellung der Ingrid UP. vom 16.03.2020
  • in Fall 31 aus der Hauptakte das Schreiben der ZY. UP. vom 01.09.2020, die Schadensaufstellung, die E-Mail der ZY. UP. vom 02.09.2020 nebst handschriftlicher Mitteilung der QZ.-Versicherung

In Fall 5 hat die Kammer die Angaben der Geschädigten HV., welche eine umfangreiche und detaillierte Schadensaufstellung nebst Lichtbildern und ggf. Zertifikaten zur Verfügung stellten und ihren Schmuck auf rund 35.000 EUR schätzen, lediglich zu einer groben Einschätzung des im Einzelfall entstandenen Schadens nach der Größenordnung benutzt und für die entwendeten Schmuckstücke zugunsten der Angeklagten einen Mindestschaden in Höhe von 21.000 EUR, den von ihrer Hausratversicherung gezahlten Betrag, angenommen und eine dahingehend Differenz mit den Wertangaben der Geschädigten wertmäßig unberücksichtigt gelassen. Den von den Geschädigten bezifferte Wert in Höhe von 35.000 EUR vermochte die Kammer nämlich nicht aufgrund der Schadensaufstellung schlüssig nachzuvollziehen.

In Fall 6 wurde lediglich Bargeld entwendet, dessen Wert die Geschädigte MZ. auf zunächst 1.500 EUR, später mit ihrem Schreiben vom 03.09.2020 auf 1.000 EUR beziffert hat. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten den geringeren Betrag zugrunde gelegt

In Fall 7 hat die Kammer abweichend von den Angaben des Zeugen UC. einen Schaden von 50 EUR für das entwendete Mobiltelefon der Marke CA. aufgrund einer Schätzung des Zeitwertes angenommen.

In Fall 9 ist die Kammer den Angaben des Zeugen SK., des Sohnes der Geschädigten SK., für den Zeitwert des entwendeten Schmuckes gefolgt, welcher glaubhaft bekundet hat, dass der Schmuck von der Versicherung auf 19.950 EUR geschätzt worden sei und man aufgrund der Unterversicherung bei diesem Betrag aufgehört habe, den übrigen Schmuck zu schätzen. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten diesen Wert als Mindestschaden zugrunde gelegt und die übrigen Schmuckstücke, welche aufgrund dieser Deckelung in der Versicherungspolice nicht weiter geschätzt wurden, unberücksichtigt gelassen.

In Fall 10 vermochte die Kammer den Zeitwert des entwendeten Schmucks - anders als die von der Versicherung gezahlte pauschale Summe in Höhe von 1.650 EUR und abweichend von dem Wert in Höhe von 11.634 EUR, den die Zeugin QC. für den Schmuck auf Grundlage des Vergleichsportal „123 Gold“ ermittelt hat, - auf einen Mindestschaden von 5.000 EUR zu schätzen. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass die Zeugin QC. an sich kein Motiv hat, wider besseres Wissen einen höheren Schaden als entstanden anzugeben. Allerdings waren ihre Angaben zu dem Wert der entwendeten Gegenstände nicht präzise, was darauf beruht, dass die Zeugin QC. keine Belege mehr für die entwendeten Schmuckstücke ihrer am 00.00.0000 verstorbenen Mutter ausfindig machen konnte.

In Fall 19 hat die Kammer für die entwendeten Schmuckstücke des Geschädigten Anklam zugunsten der Angeklagten einen Mindestschaden in Höhe von 5.000 EUR, den von seiner Versicherung gezahlten Betrag, angenommen, da der Geschädigte für die entwendeten Stücke seiner verstorbenen Frau keine Wertangaben mehr machen konnte.

In Fall 24 hat die Geschädigten ZF. bei ihrer umfangreichen Schadensaufstellung nebst Lichtbildern der Schmuckstücke ersichtlich Sorgfalt walten lassen und die jeweiligen Werte kenntlich gemacht. Ihre Angaben sind glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt und wurden auch letztlich nicht von den Angeklagten in Abrede gestellt, sodass die Kammer den von der Geschädigten bezifferten Betrag in Höhe von 8.545 EUR zugrunde gelegt hat.

In Fall 26 hat die Kammer - entsprechend der von der Versicherung der Geschädigten MD. gezahlten Summe - einen Mindestschaden in Höhe von 10.000 EUR für den entwendeten Schmuck und das Bargeld angenommen, da die Geschädigte MD. den genauen Zeitwert der einzelnen Schmuckstücke (VX. Uhr, Goldkette, Goldarmband und Modeschmuck) nicht mehr beziffern konnte.

In Fall 27 hat die Kammer auf Grundlage der glaubhaften Bekundungen der Zeugin RL., Schwester und Betreuerin des Geschädigten Richter, zugunsten der Angeklagten einen Mindestschaden insgesamt in Höhe von 10.000 EUR für das entwendete Bargeld im Wert von 3.500 EUR, die entwendete Goldkette im Wert von 3.760 DM und die entwendete NV. angenommen. Zwar vermochte die Kammer mangels eines Beleges nicht den genauen Zeitwert der NV. festzustellen, jedoch konnte ihre Echtheit durch die von der Zeugin RL. erläuterten Belege zur Instandsetzung und Pflege dieser Uhr, für die im Laufe der Jahre erhebliche Summen aufgebracht wurden, nachgewiesen werden, sodass von einem Mindestwert um ca. 4.600 EUR und mit den anderen Schadensposten von einem Mindestbetrag in Höhe von 10.000 EUR ausgegangen werden konnte.

In Fall 30 hat die Kammer aufgrund der verlesenen Schadensaufstellung der Geschädigten DU. einen Betrag in Höhe von 3.049 EUR als Diebstahlsschaden zugrunde gelegt, da die darin enthaltenen Angaben zur Schadenshöhe glaubhaft waren, die Aufstellung schlüssig war und auch von den Angeklagten nicht in Abrede gestellt worden ist.

In Fall 31 hat die Geschädigte UP. in ihrer verlesenen Aufstellung den Gesamtwert des entwendeten Schmucks auf rund 10.050 EUR beziffert und in der von ihrer Tochter verlesenen Email angegeben, dass ihre Versicherung pauschal 8.000 EUR gezahlt habe. Die Kammer hat die Angaben der Geschädigten lediglich zu einer groben Einschätzung des im Einzelfall entstandenen Schadens nach der Größenordnung benutzt und für entwendete Schmuckstücke zugunsten der Angeklagten einen Mindestschaden in Höhe von 8.000 EUR (den von ihrer Versicherung gezahlten Betrag) angenommen und eine dahingehende Differenz mit den Wertangaben der Geschädigten wertmäßig unberücksichtigt gelassen.

Die von den Angeklagten angegebenen Diskrepanzen in den Fällen 5, 9 und 24 hinsichtlich der Wertigkeit von einigen entwendeten Schmuckstücken sind weitgehend darauf zurückführbar, dass die Angeklagten den Schmuck bei hehlerischen Juwelieren zum reinen Goldpreis veräußert haben, der im Einzelfall erheblich unter dem Anschaffungs- oder Zeitwert einzelner Schmuckstücke liegen kann und der auch deutlich unter dem regulären Goldpreis zum jeweiligen Stichtag gelegen haben wird, wie sich ohne weiteres aus den (kriminellen) Umständen der Veräußerung ablesen lässt. Soweit die Angeklagten vereinzelt die Menge des entwendeten Schmucks angezweifelt haben, kann dies zum einen darin begründet sein, dass bei Begehung einer Vielzahl von Taten in dichter Abfolge die genaue Beute in jedem Einzelfall nicht mehr genau erinnerlich ist, zum anderen erscheint es auch im Einzelfall nicht fernliegend, dass vereinzelt Schmuckstücke ohne Wissen der übrigen Mittäter heimlich eingesteckt wurden.

An der grundsätzlich gegebenen Glaubhaftigkeit der Einlassungen im Übrigen ändert dies jedoch nichts. Vielmehr ist nach allem bei der Kammer ein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der geständigen Angaben der Angeklagten nicht verblieben.

e)

Die Feststellungen zu den entstandenen Sachschäden an Bauelementen wie Fenstern, Bodenbelägen und Türen sowie den ggf. erfolgten Ausgleichszahlungen durch Versicherungen in den Fällen 2, 3, 5, 7, 10, 15, 19, 24, 26, 30 und 32 beruhen auf den entsprechenden plausiblen und glaubhaften Bekundungen der Geschädigten in der Hauptverhandlung. Die geschilderten Beschädigungen fügen sich zudem zu den geständigen Einlassungen der Angeklagten zu den verwendeten Werkzeugen und teilweise auch zu der jeweiligen Begehungsweise wie etwa das durch die Angeklagten KL. T. und K. geschilderte Herausreißen des Tresors und die Schwierigkeiten, diesen zu tragen in Fall 5 oder das durch den Angeklagten K. geschilderten Aufhebeln der hinteren Balkontüre in Fall 30.

f)

Die Feststellungen zu den durch die Taten ausgelösten Folgen für die Geschädigten beruhen auf deren entsprechenden Aussagen in der Hauptverhandlung. Diese haben die für sie und ihre Familien eingetretenen Beeinträchtigungen jeweils glaubhaft und nachvollziehbar, teils auch besonders anschaulich wie in Fall 3 und 24 zum Nachteil der Geschädigten JS. und ZF., wie festgestellt geschildert. Gerade bei der Geschädigten ZF. sind die Folgen in psychischer Hinsicht noch deutlich vorhanden. Dies zeigte sich deutlich bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, die sie ersichtlich emotional stark belastete. Sie war sehr nervös und wirkte bei der Erinnerung an das Geschehen stark mitgenommen.

g)

Für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit der Angeklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB liegen keine Anhaltspunkte vor.

IV.

Die Angeklagten A. und J. T. haben sich nach den getroffenen Feststellungen wegen jeweils in Mittäterschaft verwirklichten schweren Bandendiebstahls in 14 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl strafbar gemacht, §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Die Angeklagte B. T. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 13 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl strafbar gemacht, §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 244a Abs. 1, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB.

Ihr Tatbeitrag ist nach den getroffenen Feststellungen von der Kammer mangels Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft und Tatinteresse als Beihilfehandlung gewertet worden.

Der Angeklagte K. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs tatmehrheitlichen Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit in Mittäterschaft verwirklichtem schwerem Bandendiebstahl, strafbar gemacht, §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Der Angeklagte P. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen jeweils in Mittäterschaft verwirklichten schweren Bandendiebstahls in fünf tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl strafbar gemacht, §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.

Vorliegend haben sich die Beteiligten als Bande zusammengeschlossen, als Gruppierung, welche stillschweigend übereinkam, in Zukunft, in einer auf Dauer angelegten Verbindung gemeinsam eine Vielzahl von im Einzelnen noch unbestimmter Wohnungseinbruchdiebstähle zu begehen. Dies ergibt die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die für das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen:

Für eine Bandenabrede im Sinne von § 244a StGB spricht zum einen, dass die Gruppierung eine hohe Personenidentität und einen stabilen Kern aufwies. Mit Ausnahme der Fälle 2 und 3, in denen der Angeklagte K. vor der Absprache mit den übrigen Angeklagten alleine tätig war, agierten stets die untereinander familiär verbundenen Angeklagten A., J. und B. T. mit ihm in den Fällen 5 – 7 und 9 zusammen, später führte die Kerngruppierung (A., B. und J. T.) in den Fällen 10, 13, 15, 19 und 24 ihre Einbruchsfahrten ohne den Angeklagten K., der aufgrund seiner Verhaftung vom 17.01.2020 ohnehin nicht mehr zur Verfügung stand, fort (in dem Fall 10 mit dem gesondert verfolgten F. und in dem Fall 15 mit dem gesondert verfolgten GX. T.) und in den Fällen 26 - 27, 30 – 32 zusätzlich unter fortwährender Mitwirkung des Angeklagten P.. Sie verübten über einen gewissen Zeitraum hinweg eine erhebliche Anzahl von Taten gleichartigen Ablaufs, wobei ihre Vorgehensweise wie geschildert durch ein hohes Maß an Professionalität gekennzeichnet war. Die Angeklagten waren stets auf die Erbeutung von Schmuck und Bargeld fokussiert und arbeiteten arbeitsteilig in verschiedenen Rollen zusammen. Die Beute- und Kostenteilung erfolgte ungeachtet des Gewichts und Risikos des Tatbeitrags jedes Einzelnen dahingehend, dass das nicht familiär verbundene Mitglied (Angeklagter P. und Angeklagter K.) jeweils ein Viertel erhielt. Den Rest behielt der Angeklagte A. ein, welcher ein Taschengeld an die Angeklagten B. und J. T. auszahlte und den Rest für sich und seine Familie behielt. All dies ist Ausdruck eines übereinstimmenden Bandenwillens.

Der Bandenabrede und der Qualifikation der Angeklagten B. T. als Bandenmitglied steht insbesondere auch nicht entgegen, dass ihre Rolle als Fahrerin aufgrund ihrer mangelnden Tatherrschaft und des Umstandes, dass sie auf Geheiß als verlängerter Arm ihres Vaters, des Angeklagten A., handelte, von der Kammer als Gehilfenbeitrag gewertet wird.

Soweit einzelne Umstände auch gegen eine Bandenabrede sprechen könnten, sind diese nicht von ausreichendem Gewicht. Dass etwa die Tatobjekte, wie der Angeklagte A. und die Angeklagte B. T. angegeben haben, spontan ohne lange Vorbereitungsphasen bei den Erkundungsfahrten ausgewählt wurden, widerspricht einer solchen Abrede nicht, da zuvor zwischen den Angeklagten die Vereinbarung fest stand, sich für eine Vielzahl von Einbrüchen zusammen zu schließen. Ebenso wenig schmälert der Umstand, dass - den Angaben des Angeklagten P. zufolge - die Zusammenkunft zu weiteren Fahrten spontan und ohne feste im Vorhinein vereinbarten Terminen über telefonische Verabredungen erfolgte, da für alle Angeklagten klar war, dass man sich zukünftig zu fortgesetzten Begehungen verabreden werde.

Dass zumindest in den Fällen 10 und 15 ein weiterer Täter an der Tat teilgenommen hat und in den Fällen 26, 27, 30 – 32 der Angeklagte P. der Gruppierung beitrat, führt nicht zu der Annahme einer stets wechselnden Tatbeteiligung. Dies stützt vielmehr die Annahme der Ermittlungsbeamten, dass der Angeklagte A. andere Personen in der Gruppierung, die aufgrund ihrer Festnahme ausgeschieden waren(z. B. den Angeklagten K. ab dem 17.01.2020 und den gesondert verfolgten F. ab dem 04.01.2020), ersetzten wollte.

Die Gesamtabwägung aller Umstände führt somit zu der Annahme einer Bandenabrede im Sinne der Feststellungen.

V.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Sowohl der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB, (der in allen Fällen und von allen Angeklagten verwirklicht worden ist), als auch der schwere Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 StGB, (der von allen Angeklagten in allen Fällen außer in den Fällen 2 und 3 verwirklicht worden ist), sehen Freiheitsstrafen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor.

Die Annahme eines minder schweren Falles der Qualifikation des § 244 Abs. 4 StGB sieht das Gesetz nicht vor; insofern sperrt diese Vorschrift die Annahme minder schwerer Fälle gemäß § 244a Abs. 2 StGB, (vgl. § 52 Abs. 2 S. 2 StGB).

Die Kammer hat somit in allen Fällen und bei allen Angeklagten einen Ausgangsstrafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt.

1.

a)

In sämtlichen den Angeklagten A. betreffenden Fällen stand nach Vorstehendem ein Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.

Gesetzlich vertypte Milderungsgründe sind bei ihm nicht gegeben.

Erheblich zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass er ein umfassendes, rückhaltloses und qualifiziertes Geständnis abgelegt hat, welches die Taten weiter aufgeklärt und die Beweisaufnahme ganz erheblich abgekürzt hat.

Strafmildernd hat weiter gewirkt, dass der Angeklagte sich im Rahmen seines letzten Wortes für die Begehung der Taten entschuldigt und so Reue und Einsicht bekundet hat.

Nicht übersehen wurde, dass der Angeklagte zur Tatzeit finanzielle Engpässe erlitt, welche die Versuchung der Begehung von Straftaten steigerte, da er bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit regelmäßig nachgegangen ist.

Die Hemmschwelle zur Begehung neuer Taten mag von Tat zu Tat gesunken sein.

Alle Taten fanden außerdem unter polizeilicher Beobachtung in Form von Telekommunikationsüberwachung, Erhebung von Standortdaten und technischer Observation mittels GPS und Videokameras statt. Ein vorwerfbares Mitverschulden der Ermittlungsbehörden an der Tatbegehung ist jedoch nicht ersichtlich. Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine frühzeitige Strafverfolgung bzw. keine Pflicht der Ermittlungsbehörden zur Verhinderung weiterer Taten (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 46, Rn. 60). Zudem bestand auch keine Möglichkeit zu einem unmittelbaren Eingreifen, da die jeweilige Datenauswertung aus technischen Gründen erst zeitverzögert erfolgte und die Aufklärung der Organisationsstruktur der Bande durch den Wechsel der Mitglieder und den vorerst unbekannt gebliebenen Angeklagten J. T. noch andauerte. Auch der Umstand, dass die Polizei ihre Maßnahmen vorerst auf § 16a PolG NRW stützte, bevor sie diese sodann recht zügig auf richterliche Beschlüsse auf Grundlage der StPO umstellten, ist nicht als rechtswidrig zu werten, da sie ihr Ermessen durch die zügige Umstellung nicht unverhältnismäßig oder willkürlich ausgeübt hat.

Nicht außer AC. gelassen hat die Kammer, dass der Angeklagte A. nach dem Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung aus den Urteilen des Amtsgerichts Rheinbach vom 25.08.2015 (BZR Nr. 19) und des Amtsgerichts YP. vom 21.03.2017 (BZR Nr. 22) mit einer weiteren Strafvollstreckung rechnen muss.

Zu Gunsten des Angeklagten sprach auch, dass seine erlittene Untersuchungshaft in Zeiten der Covid-19 SARS-CoV 2 Pandemie besonders erschwert war durch die pandemiebedingten getroffenen Maßnahmen, unter anderem die eingeschränkten Besuchsmöglichkeiten.

Darüber hinaus hat die Kammer einzelfallbezogen in den Fällen 7, 15 und 32 berücksichtigt, dass der materielle Wert der entwendeten Gegenstände nicht sehr hoch war (in jedem Fall unter 1.000 €).

Demgegenüber liegen aber auch gravierende strafschärfende Umstände vor, die für sämtliche Fälle gelten:

Zu Lasten des Angeklagten sprachen in sämtlichen Fällen zunächst seine zahlreichen und massiven Vorstrafen; diese sind vielfach insofern einschlägig, als auch gegen fremdes Eigentum gerichtet. Der Angeklagte A. verfügt über eine erhebliche Hafterfahrung. Er stand bei Begehung der Taten sowohl unter Führungsaufsicht als auch unter laufender Bewährung und hat sich zum wiederholten Mal als Bewährungsversager erwiesen. Weder die laufenden Bewährungen noch die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer und die Verbüßung einiger Freiheitsstrafen haben ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können.

Des weiteren wirkt sich zu Lasten des Angeklagten A. seine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit aus. Der Angeklagte wurde zuletzt am 04.12.2019 aus der Untersuchungshaft entlassen und setzte seine Tathandlungen in Form von Wohnungseinbrüchen bereits nach zwei Wochen weiter fort.

Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass er in seiner Stellung als „Oberhaupt der Familie“ seine Tochter, die Mitangeklagte B. T., welche kulturell bedingt den Anweisungen ihres Vater folgen musste, instrumentalisiert hat und sie damit zur Fahrerin der Gruppierung bestimmt hat.

Art und Zahl der Taten sind erheblich: der Angeklagte A. hat 14 Verbrechenstatbestände in dichter Abfolge in einem weitläufigen Tatortradius verwirklicht, teils auch bis zu drei Taten an einem Tag. Alle Bandentaten im Sinne von § 244a StGB sind auch tateinheitlich mit schweren Wohnungseinbruchdiebstählen verwirklicht worden.

Die Tatbegehung erfolgte hierbei stets gut durchorganisiert, äußerst professionell vorbedacht und durchgeplant. In allen Fällen zeigten die Beteiligten einschließlich des Angeklagten A. eine hohe kriminelle Energie, indem diverse Schutzmaßnahmen gegen eine etwaige Überführung getroffen wurden, wie die Verwendung von verschiedenen wechselnden Reisefahrzeugen, was teilweise das Anmieten von Tatfahrzeugen beinhaltete, das Tragen von Handschuhen bei der Tatbegehung, das Absichern des Fluchtweges, sowie das Vorlegen von Gegenständen vor die Haustüren von innen für den Fall unerwarteter Rückkehr von Bewohnern.

Bei den Fällen 5 und 9 kam darüber hinaus erschwerend hinzu, dass die hier erlangte Beute größenordnungsmäßig deutlich aus den übrigen Fällen hervorragt (Wert der Beute jeweils um die 20.000 EUR). In dem Fall 5 ist zu Lasten des Angeklagten eingeflossen, dass sich eine besonders hohe kriminelle Energie in der Tat dahingehend manifestiert hat, dass auch der Abtransport eines schweren Tresors, der nur durch zwei Personen getragen werden konnte, und die Öffnung desselben für ihn und die anderen Beteiligten kein Hindernis darstellte und eine hohe Beuteerwartung begründete, die sich letztlich in dem tatsächlich eingetretenen Schaden auch realisiert hat.

In den Fällen 5, 9 und 10 sind die Schäden aufgrund bestehender Unterversicherung oder mangels Anerkennung teilweise, in dem Fall 24 mangels Versicherungsleistung sogar ausnahmslos bei den Geschädigten verblieben. Auch die mit den Einbrüchen zusätzlich einhergehenden Sach- und Gebäudeschäden bewegten sich vereinzelt im vierstelligen Bereich (z.B. in den Fällen 5, 10, 15, 19, 24 und 26).

Strafschärfend fielen die erheblichen psychischen Folgen für die Geschädigte ZF. in Fall 24 ins Gewicht. Die Geschädigte ZF. hat teils erhebliche Folgen für den Alltag erlitten, darunter Angstzustände, Schlafstörungen und ein fortwährendes Gefühl der Unsicherheit und Unbefangenheit in den eigenen vier Wänden.

b)

Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits zuvor dargestellten, für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Neben den bereits vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten sind insbesondere die jeweiligen Schadenshöhen in die Abwägung eingestellt worden. Danach erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als angemessen:

für die Fälle 7, 15 und 32 jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren

für die Fälle 6, 10, 13, 19, 24, 26, 27, 30 und 31 jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

für die Fälle 5 und 9 jeweils eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren

c)

Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 4 Jahren gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Berücksichtigung fanden insbesondere einerseits die Höhe der Gesamtbeute und die entstandenen Schäden, andererseits aber auch die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der teils enge bis sehr enge zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang zwischen einzelnen Taten.

Die vorstehenden Erwägungen ermöglichen einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 9 Monaten

erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist.

2.

a)

In sämtlichen die Angeklagte B. T. betreffenden Fällen hat die Kammer nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB den Ausgangsstrafrahmen gemindert, so dass jeweils ein Rahmen von 3 Monaten bis 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung stand.

Zu ihren Gunsten war ihr mit Reuebekundungen verbundenes umfassendes Geständnis und die dadurch erheblich abgekürzte Hauptverhandlung, das Herabsinken der Hemmschwelle von Tat zu Tat, die auch bei ihr vorherrschenden schwierigen Lebensumstände und die damit einhergehende finanzielle Enge, die die Versuchung zur Begehung von Straftaten gesteigert haben mag, die teilweise geringen Schäden in den Fällen 7 und 32, und die polizeiliche Überwachung im Tatzeitraum zu berücksichtigen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Details der einzelnen Aspekte auf die entsprechenden Ausführungen in der Strafzumessung betreffend den Angeklagten A. ( V. 1. a) ) Bezug genommen wird.

Nicht außer AC. gelassen hat die Kammer insbesondere, dass das Geständnis der Angeklagten bereits früh im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und ohne den Rückhalt einer Verständigung gemäß § 257c StPO erfolgte, und dass sie ihr Geständnis wiederholt bzw. weiter ausgeführt hat, obwohl sie einer späteren Verständigung nach § 257c StPO nicht zugestimmt hat.

Weiterhin hat die Kammer der Angeklagten zugutegehalten, dass sie bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und als Erstverbüßerin zusätzlich zu den erschwerten pandemiebedingten Maßnahmen sowohl aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft während ihrer erstmals fast zweimonatigen erlittenen Untersuchungshaft als auch aufgrund ihrer Rolle als junge Mutter eine gesteigerte Haftempfindlichkeit aufweist.

Darüber hinaus hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten B. T. berücksichtigt, dass sie durch ihre familiären und kulturellen Zwänge in ihrer Rolle als Tochter- ohne eine andere Wahl zu haben - von ihrem Vater, dem Angeklagten A., bestimmt worden ist, in sämtlichen sie betreffenden Fällen das Tatfahrzeug zu führen. Hierbei ist der Angeklagten umso mehr zugutegehalten worden, dass sie aus eigener Initiative Kontakt zu der Zeugin LI., einer Sozialarbeiterin aus G., aufgenommen hat, um sich helfen zu lassen, mit ihrer im Juni geborenen Tochter PX. und dem Angeklagten J. T. eine eigene Wohnung zu finden und ein neues Leben losgelöst von dem Angeklagten A. zu beginnen.

Zu ihren Lasten waren jedoch größtenteils dieselben Aspekte zu werten, wie für den Angeklagten A.: Hinsichtlich Art, Zahl, Abfolge, Schäden, Schwere, Begehungsform der Taten und Beeinträchtigung der Geschädigten gilt dasselbe wie für den Angeklagten A., insbesondere auch in Bezug auf die dortigen, an dieser Stelle in Bezug genommenen Ausführungen zur stets gut durchorganisierten, äußerst professionellen, vorbedachten und durchgeplanten Tatbegehung und der an den Tag gelegten hohen kriminellen Energie durch Ergreifen diverser Schutzmaßnahmen (siehe V. 1. a) ).

b)

Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits zuvor dargestellten, für und gegen die Angeklagte B. T. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Neben den bereits vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten sind insbesondere die jeweiligen Schadenshöhen in die Abwägung eingestellt worden. Danach erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als angemessen:

für die Fälle 7 und 32 jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten

für die Fälle 6, 10, 13, 19, 24, 26, 27, 30 und 31 jeweils eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten

für die Fälle 5 und 9 jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

c)

Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 1 Jahr und 3 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten B. T. und ihrer Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen sie sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Berücksichtigung fanden insbesondere einerseits die Höhe der Gesamtbeute und die entstandenen Schäden, andererseits aber auch die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der teils enge bis sehr enge zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang zwischen einzelnen Taten.

Die vorstehenden Erwägungen ermöglichen einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist.

d)

Die Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens, der Tatumstände, ihres Nachtatverhaltens, ihrer Lebensverhältnisse und der Wirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig – nicht nur während der dreijährigen Bewährungszeit - keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Angeklagte B. T. ist nicht vorbestraft, sah sich zum ersten Mal einem mehrwöchigen Gerichtsverfahren vor einer großen Strafkammer ausgesetzt, hat im Rahmen der Untersuchungshaft erstmals Hafterfahrung gesammelt und hat miterlebt, wie ihr nach Roma Art verheirateter Mann, der Mitangeklagte J. T., und ihr Vater, der Mitangeklagte A. zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, was in erheblichen Maße auf sie gewirkt haben dürfte. Die Kammer geht davon aus, dass sie insbesondere auch die mehrwöchige Trennung von ihrem Mann und ihrer Familie derart beeindruckt hat, dass sie in Zukunft alles unterlassen wird, was die Strafaussetzungsentscheidung der Kammer gefährden könnte. Für eine positive Sozialprognose spricht weiterhin, dass die Angeklagte durch ihr umfängliches Geständnis Verantwortung für ihre Taten übernommen hat. Zudem ist sie ernsthaft bemüht zukünftig in geordneten Verhältnissen zu leben. Sie wohnt im Haushalt ihrer Eltern und kümmert sich um die Belange ihrer kranken Mutter (Arztbesuche und Behördengänge) und führt den Familienhaushalt. Sie ist nach Roma Art mit dem Mitangeklagten J. T. verheiratet und im Juni Mutter der gemeinsamen Tochter geworden. Mithilfe der Zeugin LI. versucht sie sich mit ihrer kleinen Familie eine neue fundierte soziale Basis losgelöst von ihrer ursprünglichen Familie mit eigener Wohnung aufzubauen.

Es liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, dies sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des in der Höhe des Strafausspruchs zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen (Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 20). Neben dem umfassenden Geständnis der Angeklagten und ihrer eher untergeordneten Rolle innerhalb der Bande hat die Kammer namentlich auch hier nochmals die erfolgreichen Bemühungen der Angeklagten, ihr Leben in neue und geordnete Bahnen zu führen, berücksichtigt.

Zuletzt gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung bei umfassender Würdigung aller hier maßgeblichen Umstände nicht, die Strafe zu vollstrecken (§ 56 Abs. 3 StGB). Denn es sind vorliegend keine schwerwiegenden Besonderheiten ersichtlich, aufgrund derer eine Aussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unerschütterlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte (Fischer, aaO, § 56 Rn. 14).

3.

a)

In sämtlichen den Angeklagten J. T. betreffenden Fällen stand nach obigen Ausführungen ein Ausgangsstrafrahmen von 1 bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Gesetzlich vertypte Milderungsgründe sind in seinem Fall nicht ersichtlich.

Zu seinen Gunsten war sein mit Reuebekundungen verbundenes umfassendes, rückhaltloses und detailreiches Geständnis und die dadurch erheblich abgekürzte Hauptverhandlung, das Herabsinken der Hemmschwelle von Tat zu Tat, die auch bei ihm vorherrschenden schwierigen Lebensumstände aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status und die damit einhergehende finanzielle Enge, die die Versuchung zur Begehung von Straftaten gesteigert haben mag, die teilweise (in den Fällen 7, 15 und 32) geringen Schäden, und die umfassende und lang andauernde polizeiliche Überwachung im Tatzeitraum zu berücksichtigen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Details der einzelnen Aspekte auf die entsprechenden Ausführungen in der Strafzumessung betreffend den Angeklagten A. ( V. 1. a) ) Bezug genommen wird.

Auch der Angeklagte T. wurde maßgeblich aus familiärer Verbundenheit zu der Begehung der Taten gedrängt.

Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte, der erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und des Umstandes, dass er während der erlittenen Untersuchungshaft erstmals Vater geworden ist, neben den Pandemie bedingten erschwerenden Maßnahmen eine besondere Haftempfindlichkeit aufweist.

Nicht übersehen wurde auch, dass der Angeklagte J. T. in seiner sozialen Struktur erhebliche Besserungsansätze aufweist; er ist Vater geworden und nimmt Hilfe von der Zeugin MX. in Anspruch, welche ihm hilft, eine eigene Wohnung zu finden. Zudem ist er ernsthaft um eine Anstellung bemüht und hat eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch von einem Stuckateurbetrieb erhalten (wenngleich sein ausländerrechtlicher Status die Aufnahme einer Arbeit verhindern dürfte).

Nicht außer AC. gelassen hat die Kammer schließlich, dass sich der Angeklagte J. T. bei der Geschädigten des Falles 26, der Zeugin MD., in der Hauptverhandlung aufrichtig und persönlich entschuldigt hat und bei seinem letzten Wort ausführlich und umfassend seine Reue bekundet hat.

Zu seinen Lasten war jedoch zu werten, dass der Angeklagte T. bereits einschlägig wegen Eigentumsdelikten vorbestraft ist, zuletzt im Jahr 2019 wegen eines Wohnungseinbruchdiebstahls aus dem Jahre 2016 (BZR Nr. 4). Auch er hat im Rahmen der damals verbüßten Untersuchungshaft bereits Hafterfahrung und hat sich diese nicht als Warnung dienen lassen.

Hinsichtlich Art, Zahl, Abfolge, Schwere, Tatortradius und Begehungsform der Taten gilt dasselbe wie für den Angeklagten A., insbesondere auch in Bezug auf die dortigen, an dieser Stelle in Bezug genommenen Ausführungen zur stets gut durchorganisierten, äußerst professionellen, vorbedachten und durchgeplanten Tatbegehung und der an den Tag gelegten hohen kriminellen Energie durch Ergreifung diverser Schutzmaßnahmen (siehe V.1.a) ).

Bei den Fällen 5 und 9 kam darüber hinaus erschwerend hinzu, dass die hier erlangte Beute größenordnungsmäßig deutlich aus den übrigen Fällen hervorragt (Wert der Beute jeweils um die 20.000,- EUR). In den Fällen 5, 9 und 10 sind die Schäden teilweise, in dem Fall 24 mangels Versicherungsleistung sogar ausnahmslos bei den Geschädigten verblieben. Auch die mit den Einbrüchen zusätzlich einhergehenden Sach- und Gebäudeschäden bewegten sich vereinzelt im vierstelligen Bereich (z.B. in den Fällen 5, 10, 15, 19, 24 und 26). Strafschärfend fielen die erheblichen und über ein gewöhnliches Maß deutlich hinausgehenden psychischen Folgen für die Geschädigte ZF. ins Gewicht.

b)

Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits zuvor dargestellten, für und gegen den Angeklagten J. T. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Neben den bereits vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten sind insbesondere die jeweiligen Schadenshöhen in die Abwägung eingestellt worden. Danach erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als angemessen:

für die Fälle 7, 15 und 32: jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

für die Fälle 6, 10, 13, 19, 24, 26, 27, 30 und 31: jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

für die Fälle 5 und 9: jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten

c)

Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 2 Jahren und 6 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten J. T. und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere einerseits die Höhe der Gesamtbeute, andererseits aber auch die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der enge bis teils sehr enge zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang der Taten. Dies ermöglichte einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren und 9 Monaten

erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist.

4.

a)

In sämtlichen den Angeklagten K. betreffenden Fällen stand entsprechend obiger Ausführungen ein Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Gesetzlich vertypte Milderungsgründe zu seinen Gunsten greifen nicht.

Zu seinen Gunsten war sein mit Reuebekundungen verbundenes umfassendes Geständnis und die dadurch erheblich abgekürzte Hauptverhandlung, das Herabsinken der Hemmschwelle von Tat zu Tat, die teilweise geringen Schäden in den Fällen 2, 3, und 7, welche deutlich unter 500,- EUR liegen, die bisher unter den erschwerten Pandemie bedingten Maßnahmen erlittene Untersuchungshaft und die polizeiliche Überwachung im Tatzeitraum zu berücksichtigen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Details der einzelnen Aspekte auf die entsprechenden Ausführungen in der Strafzumessung betreffend den Angeklagten A. ( V. 1. a) ) Bezug genommen wird.

Nicht übersehen wurde, dass sich der Angeklagte K. zur Tatzeit in einer schwierigen Lebenssituation geprägt von finanzieller Enge befand, welche die Versuchung der Begehung von Straftaten steigerte: Er wird seit Jahren in der Bundesrepublik lediglich geduldet, durfte bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und ist auf eine geringe finanzielle Unterstützung vom Staat angewiesen.

Weiterhin hat die Kammer dem Angeklagten zugutegehalten, dass er innerhalb des Bandengefüges nur an vier Fällen beteiligt war.

Strafschärfend sind in sämtlichen Fällen zunächst seine zahlreichen Vorstrafen; diese sind vielfach insofern einschlägig, als auch gegen fremdes Eigentum gerichtet, auch wenn die Kammer hierbei nicht übersehen hat, dass der Angeklagte zunächst seit September 2017 keine weiteren Straftaten mehr begangen hat. Der Angeklagte verfügt über eine erhebliche Hafterfahrung und die Verbüßung der früheren Freiheitsstrafen hat ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können.

Zu seinen Lasten waren zudem größtenteils dieselben Aspekte zu werten, wie für den Angeklagten A.: Hinsichtlich Art, Abfolge, Schäden, Schwere, Begehungsform der Taten, Tatortradius und Beeinträchtigung der Geschädigten gilt dasselbe wie für den Angeklagten A., insbesondere auch in Bezug auf die dortigen, an dieser Stelle in Bezug genommenen Ausführungen zur stets gut durchorganisierten, äußerst professionellen, vorbedachten und durchgeplanten Tatbegehung und der an den Tag gelegten hohen kriminellen Energie durch Ergreifen diverser Schutzmaßnahmen (siehe V. 1. a) ).

Erschwerend kam für ihn hinzu, dass - auch wenn er nur an wenigen Fällen als Mitglied der Bande tätig war - er an den Fällen 5 und 9 beteiligt war, bei denen die hier erlangte Beute größenordnungsmäßig deutlich aus den übrigen Fällen hervorragt (Wert der Beute jeweils um die 20.000,- EUR). In den Fällen 5 und 9 sind die Schäden teilweise, in dem Fall 3 mangels Versicherungsleistung sogar ausnahmslos bei den Geschädigten verblieben. Auch die mit den Einbrüchen zusätzlich einhergehenden Sach- und Gebäudeschäden bewegten sich vereinzelt im vierstelligen Bereich (z.B. in den Fällen 2, 3 und 5).

b)

Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits zuvor dargestellten, für und gegen den Angeklagten K. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Neben den bereits vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten sind insbesondere die jeweiligen Schadenshöhen in die Abwägung eingestellt worden. Danach erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als angemessen:

für die Fälle 2, 3 und 7: jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

für den Fall 6: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

für die Fälle 5 und 9: jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten

c)

Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 2 Jahren und 9 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten K. und seiner Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere einerseits die Höhe der Gesamtbeute, andererseits aber auch die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der enge bis sehr enge zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang der Taten. Dies ermöglichte einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten

erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist.

5.

a)

In sämtlichen den Angeklagten P. betreffenden Fällen stand ein Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Gesetzlich vertypte Milderungsgründe liegen ihn betreffend nicht vor.

Zu seinen Gunsten waren sein mit Reuebekundungen verbundenes umfassendes und detailreiches Geständnis und die dadurch erheblich abgekürzte Hauptverhandlung, das Herabsinken der Hemmschwelle von Tat zu Tat, die auch bei ihm vorherrschende finanzielle Enge, die die Versuchung zur Begehung von Straftaten gesteigert haben mag, und die enge polizeiliche Überwachung im Tatzeitraum zu berücksichtigen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Details der einzelnen Aspekte auf die entsprechenden Ausführungen in der Strafzumessung betreffend den Angeklagten A. ( V. 1. a) ) Bezug genommen wird.

Hierbei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die polizeiliche Überwachung zu diesem Zeitpunkt besonders eng und intensiv war und alle Ermittlungsmaßnahmen zu seinem Einstieg bereits ergriffen worden waren und andauerten.

Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte, der erstmals Untersuchungshaft erlitten hat, aufgrund seiner Eigenschaft als vierfacher Familienvater und des Umstandes, dass seine Frau während der erlittenen Untersuchungshaft erkrankt ist neben den Pandemie bedingten erschwerenden Maßnahmen eine besondere Haftempfindlichkeit aufweist.

Der Schaden in Fall 32 war vergleichsweise gering.

Weiterhin hat die Kammer dem Angeklagten zugutegehalten, dass er innerhalb des Bandengefüges nur an fünf Fällen beteiligt war.

Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte P. zwar nur relativ geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft ist, jedoch spricht der Umstand, dass er kurz nach Ablauf seiner Bewährungszeit, welche bis zum 21.12.2019 andauerte, sich den Mitangeklagten als Bandenmitglied angeschlossen hat und er sich seine damalige Bewährung nicht als Warnung hat dienen lassen, gegen ihn; ein Erlass der ausgesetzten Freiheitsstrafe war zu diesem Zeitpunkt (bis heute) nicht erfolgt.

Zu seinen Lasten waren weiter größtenteils dieselben Aspekte zu werten, wie für die anderen Mitangeklagten: Hinsichtlich Art, Abfolge, Schäden, Schwere, Begehungsform der Taten und Tatortradius gilt dasselbe wie für den Angeklagten A., insbesondere auch in Bezug auf die dortigen, an dieser Stelle in Bezug genommenen Ausführungen zur stets gut durchorganisierten, äußerst professionellen, vorbedachten und durchgeplanten Tatbegehung und der an den Tag gelegten hohen kriminellen Energie durch Ergreifen diverser Schutzmaßnahmen (siehe V. 1. a) ). Alle Bandentaten im Sinne von § 244a StGB sind sowohl in der Begehungsform des bandenmäßigen Wohnungseinbruchdiebstahl als auch in der des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls (tateinheitlich) verwirklicht worden.

Erschwerend kam für ihn hinzu, dass - auch wenn er in Relation zu den anderen Mitangeklagten als letztes rekrutiertes Bandenmitglied nur in wenigen Fällen tätig war - er in zwei Fällen (Fälle 26 und 27) jeweils eine Beute erlangte, deren Wert größenordnungsmäßig im fünfstelligen Bereich (jeweils 10.000 EUR) lag. Auch die mit den Einbrüchen zusätzlich einhergehenden Sach- und Gebäudeschäden bewegten sich vereinzelt im vierstelligen Bereich (z.B. im Fall 26).

b)

Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und die bereits zuvor dargestellten, für und gegen den Angeklagten P. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Neben den bereits vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten sind insbesondere die jeweiligen Schadenshöhen in die Abwägung eingestellt worden. Danach erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen als angemessen:

für den Fall 32: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr

für den Fall 30: eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

für die Fälle 26, 27 und 31: jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten

c)

Aus den vorstehend genannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 1 Jahr und 9 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen sowie die Person des Angeklagten und seine Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Besondere Berücksichtigung fanden insbesondere einerseits die Höhe der Gesamtbeute, andererseits aber auch die Gleichartigkeit der Taten und ihrer Begehungsweise sowie der enge bis sehr enge zeitliche, räumliche und situative Zusammenhang der Taten. Dies ermöglichte einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen. Die Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 9 Monaten

erkannt, welche tat- und schuldangemessen und zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend ist.

VI.

Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c S. 1 StGB. Die Angeklagten A., J. T., K. und P. haben durch die Taten teils gesamtschuldnerisch oder für sich alleine - wie im Tenor dargestellt - insgesamt 98.622,98,-EUR erlangt.

Betragsmindernd wirkt sich für die Angeklagten A. und J. T. in Fall 10 nicht aus, dass sie nach ihren Angaben die erlangten Beträge mit dem gesondert Verfolgten F. geteilt haben und ihm einen bislang unbekannt gebliebenen Betrag überlassen haben. Ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat ist erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH v. 24.05.2018 – 5 StR 623/17, 5 StR 624/17 m.w.N.).

Für die Angeklagte B. T. fehlt es für eine gesamtschuldnerische Haftung des Einziehungsbetrages nach den §§ 73 Abs. 1 und 73c S. 1 StGB vorliegend an dem Erfordernis der wirtschaftlichen Mitverfügungsgewalt, (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2018- 1 StR 358/18; BGH, Urteil vom 07.06.2018 – 4 StR 63/18 = BeckRS 2018, 13152). Nach den Feststellungen bestand ihr Tatbeitrag in allen Fällen darin, das Tatfahrzeug auf Geheiß ihres Vaters hin zu führen, die Flucht abzusichern und die Mitangeklagten nach den Einbrüchen wieder abzuholen. Sie selber hatte nie Zugriff und vollständige Kenntnis der erbeuteten Gegenstände. Der Angeklagten B. T. ist in ihrer Gehilfenstellung als Fahrerin der Beuteanteil ihrer Mittäter daher nicht zuzurechnen, da sie die Beute nur transportieren, aber nicht über sie verfügen sollte.

Da dieses Bargeld nicht mehr im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist, ist gemäß § 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des jeweils Erlangten entspricht.

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

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