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115 KLs 23/19•Landgericht Köln, 2020-07-03, 115 KLs 23/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-03
Aktenzeichen: 115 KLs 23/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0703.115KLS23.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. große Strafkammer
Der Angeklagte A wird wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Angeklagte A freigesprochen.
Der Angeklagte B wird wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
6 (sechs) Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Angeklagte B freigesprochen.
Der Angeklagte C wird wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte D wird wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr
verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Angeklagte D freigesprochen.
Vom Angeklagten A werden als Wertersatz des Tatertrags 5.500,00 € eingezogen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit sie freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 53, 56, 73, 73c StGB.
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