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14 O 169/19•Landgericht Köln, 2020-04-30, 14 O 169/19
Entscheidungsdatum: 2020-04-30
Aktenzeichen: 14 O 169/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0430.14O169.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 729,23 EUR zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
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