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7 O 283/19•Landgericht Köln, 2020-04-22, 7 O 283/19
Entscheidungsdatum: 2020-04-22
Aktenzeichen: 7 O 283/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0422.7O283.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.414,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.807,97 € seit dem 7. November 2019 – die Beklagte zu 2) darüber hinaus bereits seit dem 6. November 2019 –, sowie aus weiteren 2.606,64 € seit dem 11. März 2020 zu zahlen, sowie die Klägerin aus den Zahlungsverbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der A GmbH, Bstraße, C, vom 7. März 2016 zur Vertragsnummer ### in Höhe von derzeit 34.432,93 € freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bezüglich des Fahrzeugs D, FIN: #### aus dem zuvor genannten Darlehensvertrag sowie dem Sicherungsübereigungsvertrag mit der A GmbH.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 12.000 € für den Zeitraum vom 31. März 2016 bis zum 5. November 2019 – die Beklagte zu 1) darüber hinaus bis zum 6. November 2019 – zu zahlen.
Die Beklagten werden außerdem als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.666,95 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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