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112 KLs 5/19•Landgericht Köln, 2020-03-20, 112 KLs 5/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-20
Aktenzeichen: 112 KLs 5/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0320.112KLS5.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. große Strafkammer
Der Angeklagte P ist des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, der Geldwäsche in Tateinheit mit versuchter Geldwäsche und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen schuldig. Er wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 45 Euro
verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte K ist der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen. Er wird zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 13 Euro
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte K freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Gegen den Angeklagten B P wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 12.465 Euro angeordnet. Folgende Gegenstände des Angeklagten B P werden eingezogen:
Mobiltelefon Nokia 3310 in gelb mit den IMEI-Nr.: 00000000 und 00000000
Rucksack, asserviert unter der Asservaten-Nr. 0000/00
Gegen den Einziehungsbeteiligten B1 P wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.850 Euro angeordnet.
Angewendete Strafvorschriften für den Angeklagten P : §§ 263 Abs. 1, 5, 132, 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 a), Abs. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 56 StGB, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Angewendete Strafvorschriften für den Angeklagten K : § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG, §§ 27, 52 StGB
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