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31 O 282/19•Landgericht Köln, 2020-03-13, 31 O 282/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-13
Aktenzeichen: 31 O 282/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0313.31O282.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 08.11.2019 (31 O 282/19) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von
3.000,00 € (in Worten dreitausend Euro),
sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin, Herr H. R., auferlegt.
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