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81 O 90/19•Landgericht Köln, 2020-01-07, 81 O 90/19
Entscheidungsdatum: 2020-01-07
Aktenzeichen: 81 O 90/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0107.81O90.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, geschäftlich handelnd
für apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise zu werben und/oder werben zu lassen, ohne den Pflichttext gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 HWG anzugeben, wenn dies geschieht wie in dem Werbeflyer April 2019 bei der Werbung „Schwungvoll in den Frühling“ gemäß der Anlage K1 und nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 27.09.2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu Ziffer 1 i.H.v. 5.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
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