3 O 293/18•Landgericht Köln, 2019-07-12, 3 O 293/18
Testo completo
Landgericht Köln — 3 O 293/18 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-12
Aktenzeichen: 3 O 293/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0712.3O293.18.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Löschung der zu Lasten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 00 Flurstück 0000/000 im Grundbuch von L-S , Bl. 1400, Abt. II, lfd.-Nr.: 5 verzeichneten Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt: „Grunddienstbarkeit (Wegerecht sowie eingeschränktes Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes L-S , Flur 00 , Flurstück 0000/000(Blatt: 0000 BV Nr. 1)“ anzuordnen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, der Beklagten zu 2) ohne vorherige Zustimmung des Klägers die Nutzung der Zufahrt zu den Grundstücken „V 000/000 , 00000 L “ – sowohl auf dem Grundstück Grundbuch von L-S , Flur 00 , Flurstück 0000/000 als auch auf dem Grundstück L-S , Flur 00 , Flurstück 0000 (vormals: Flurstück 0000/000) – zum Gehen und Fahren zu gestatten.
Es wird festgestellt, dass das Eigentum an der streitigen Zufahrt geteilt ist und dass der – auf dem Grundstück L-S , Flur 00 , Flurstück 0000 (vormals: Flurstück 0000/000) – belegene Teil der Zufahrt im Alleineigentum des Klägers und dass der – auf der Parzelle 0000/000belegene – Teil der Zufahrt im Alleineigentum der Beklagten zu 1) steht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tagen der Kläger zu 50 %, die Beklagte zu 1) zu 40 % sowie die Beklagte zu 2) zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Anordnung der Löschung sowie des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) auf Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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