Landgericht Köln, 2019-01-30, 28 O 216/18

28 O 216/18Tribunale cantonale30 gen 2019

Testo completo

Landgericht Köln — 28 O 216/18 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-30

Aktenzeichen: 28 O 216/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0130.28O216.18.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, zu unterlassen, mit dem Bildnis und/oder Namen des Klägers für das „C -Urlaubslotto“ zu werben und/oder werben zu lassen, wie geschehen in „C1“ vom 18.02.2018, Seite 13.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über die konkrete Auflage der „C1“ vom 18.02.2018 sowie über die mit dem streitgegenständlichen Gewinnspiel verbundenen Kosten.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 593,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2018 zu zahlen.

  4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5000,- €, hinsichtlich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 500,- € und hinsichtlich des Tenors zu 3. ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Hinblick auf den Tenor zu 3. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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