Landgericht Köln, 2018-02-06, 33 O 79/17

33 O 79/17Tribunale cantonale6 feb 2018

Testo completo

Landgericht Köln — 33 O 79/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-06

Aktenzeichen: 33 O 79/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0206.33O79.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

die Domain

wir-sind-anonym1.de

zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain wir-sind-anonym1.de einzuwilligen und auf sie zu verzichten.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 zu zahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 €; hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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