Landgericht Köln, 2015-10-14, 84 O 65/15

84 O 65/15Tribunale cantonale14 ott 2015

Testo completo

Landgericht Köln — 84 O 65/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-14

Aktenzeichen: 84 O 65/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:1014.84O65.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

  1. als geschäftliche Handlung bei ihrer Tätigkeit als Versicherungsmaklerin allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, in denen ein Beratungsverzicht mit Versicherungsnehmern, Kunden oder Interessenten im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung, insbesondere der Betreuung und/oder Verwaltung von Versicherungsverträgen, vereinbart wird, insbesondere nachfolgend wiedergegebene Klausel zu verwenden:

„5.2. Beratung, Keine Beratung durch N

… N Mitglieder verzichten auf jegliche Beratung durch N.“

  1. als geschäftliche Handlung bei ihrer Tätigkeit als Versicherungsmaklerin allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, in denen die Haftung gegenüber Kunden und Interessenten ausgeschlossen wird, insbesondere nachfolgend wiedergegebene Klausel zu verwenden:

„5.5. Keine Haftung von N, keine Haftung der Mitglieder untereinander

Jedes N Mitglied verzichtet auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber N …“

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.019,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu zahlen.

III. Die weitergehende Klage wird – soweit noch rechtshängig – abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55% und die Beklagte 45%.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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