Landgericht Köln, 2014-02-20, 31 O 411/13

31 O 411/13Tribunale cantonale20 feb 2014

Testo completo

Landgericht Köln — 31 O 411/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-20

Aktenzeichen: 31 O 411/13

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0220.31O411.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd zugunsten des Arzneimittels Y ein Patientenbetreuungsprogramm zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, das sich dadurch auszeichnet, dass Patienten durch „MS-Schwestern“ kostenlos zuhause aufgesucht werden gemäß der Übersicht „Die Betreuung bei Y“ wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

    1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der beschriebenen Werbemaßnahmen und/oder Hausbesuche.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer 1. 500.000,00 €, dem Tenor zu Ziffer 2. 25.000 € und dem Tenor zu Ziffer 4. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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