28 O 836/11•Landgericht Köln, 2013-05-15, 28 O 836/11
Testo completo
Landgericht Köln — 28 O 836/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-15
Aktenzeichen: 28 O 836/11
ECLI: ECLI:DE:LGK:2013:0515.28O836.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Direktion, untersagt,
mit dem Namen und/oder den im Anlagenkonvolut K1 wiedergegebenen Bildnissen des Klägers zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K2.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450.000,- Euro als Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung seines Namens und/oder Bildnisses gemäß Anlagenkonvolut K2 und K8 zu Werbezwecken zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 3.329,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2011 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Quote zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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