31 O 478/10•Landgericht Köln, 2011-06-30, 31 O 478/10
Testo completo
Landgericht Köln — 31 O 478/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: 31 O 478/10
ECLI: ECLI:DE:LGK:2011:0630.31O478.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Tafelschokolade wie nachstehend wiedergegeben anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:
-Es folgt eine Bildeinrückung.-
und/oder
-Es folgt eine Bildeinrückung.-
und/oder
-Es folgt eine Bildeinrückung.-
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Tafelschokolade gemäß Ziffer 1., über die Umsätze, die mit Tafelschokolade gemäß Ziffer 1. erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern, zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist oder künftig entstehen wird.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindliche Tafelschokolade gemäß Ziffer 1. zu vernichten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1) 1.000.000 €, aus dem Tenor zu 2) 50.000 €, aus dem Tenor zu 4) 500.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.