Landgericht Köln, 2004-06-04, 82 O 10/04

82 O 10/04Tribunale cantonale4 giu 2004

Testo completo

Landgericht Köln — 82 O 10/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-04

Aktenzeichen: 82 O 10/04

ECLI: ECLI:DE:LGK:2004:0604.82O10.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30.12.2003 mit folgendem Wortlaut werden für nichtig erklärt:

1.)

Die anderen Gewinnrücklagen der Gesellschaft in Höhe von EUR 9.356.641,43 werden vollständig aufgelöst.

2.)

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Rahmen einer vereinfachten Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten von EUR 135.230.615,04 um EUR 135.230.615,04 auf EUR 0,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Zusammenlegung und Kraftloserklärung der Stückaktien.

b)

Gleichzeitig wird das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 0,00 gegen Bareinlagen um EUR 20 Mio. auf EUR 20 Mio. durch Ausgabe von Stück 20 Mio. neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie. Die neuen Aktien werden mit Gewinnanteilberechtigung ab 01.01.2004 begeben.

Die Aktionäre haben das gesetzliche Bezugsrecht. Für Aktionäre, deren Bezugsrecht nicht zum Bezug von mindestens Stück 1 neuer Aktien der Gesellschaft ausreicht, haben sich Großaktionäre der Gesellschaft bereit erklärt, entsprechend fehlende Bezugsrechte kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese haben der Gesellschaft ihre Absicht mitgeteilt, an die Aktionäre, die sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollen, ein freiwilliges Angebot zum Erwerb von Bezugsrechten für die jungen Aktien zu einem noch festzusetzenden Preis zu veröffentlichen.

Eine Börseneinführung der jungen Aktien ist zunächst nicht vorgesehen und bedarf eines gesonderten Beschlusses der Hauptversammlung.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung sowie deren Durchführung festzulegen.

d)

§ 4 Abs. 1 und 2 der Satzung erhalten mit der Eintragung des Beschlusses über die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister folgende Fassung:

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 20 Mio.

  2. Es ist eingeteilt in 20 Mio. Stückaktien, die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden über mehrere Aktien auszustellen (Sammelurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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