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4 O 413/24•Landgericht Hagen, 2025-07-10, 4 O 413/24
4 O 413/24Tribunale cantonale10 lug 2025
Die titulierte Verpflichtung zur Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB – hier: betreffend ein Unternehmen und Schmuck – ist nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: 4 O 413/24
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2025:0710.4O413.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 2314 Abs. 1, 1379 Abs. 1, 362 Abs. 1 ZPO §§ 892, 887, 888
Die titulierte Verpflichtung zur Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB – hier: betreffend ein Unternehmen und Schmuck – ist nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Teilversäumnis- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11.04.2025 (AZ: 4 O 413/24) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet:
Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung,nämlich einen Sachverständigen auf seine Kosten zu beauftragen und die von diesem jeweils zum Stichtag 06.11.2021 erstellten Wertgutachten dem Kläger vorzulegen betreffend
a) den Geschäftsanteil / die Geschäftsanteile der am 30.12.1943 geborenen und am 06.11.2021 verstorbenen Frau T C L geb.C, die allein beerbt wurde durch den Beklagten, an der LL GmbH i.L., eingetragen bei Amtsgericht Iserlohn unter HRB 4258
b) den Schmuck der vorgenannten Erblasserin gem. den Fotos als Anlage zum notariellen Nachlassverzeichnis des Notars Dr. E X vom 12.06.2024 UVZ-Nr. 358/2024,
wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt.
Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 € ein Tag Zwangshaft verhängt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
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