Landgericht Hagen, 2024-10-29, 9 O 126/19

9 O 126/19Tribunale cantonale29 ott 2024

Testo completo

Landgericht Hagen — 9 O 126/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-29

Aktenzeichen: 9 O 126/19

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2024:1029.9O126.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9 Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Kostenvorschuss in Höhe von 52.662,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.06.2020 zu zahlen, die Beklagten zu 2) und 3) darüber hinaus alleine Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 29.05.2020 bis 02.06.2020.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.819,66 EUR zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 24,48 EUR zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 151.919,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.06.2020 zu zahlen, die Beklagten zu 2) und 3) darüber hinaus alleine Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 29.05.2020 bis 02.06.2020.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern alle weiteren Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, welche über die mit den Klageanträgen zu 1a) und 1c) bezifferten Beträge hinausgehen und die noch im Zusammenhang mit den Mangelbeseitigungsarbeiten im Hause der Kläger anfallen werden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern die Kosten für das Mieten einer Unterkunft zu ersetzen, solange ihr Haus während der Dauer der Mangelbeseitigungsarbeiten einschließlich des Aus- und Einräumens des Inventars sowie einer abschließenden Grundreinigung nicht bewohnt werden kann.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.697,02 EUR für die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch die Rechtsanwälte XXX & XXX Partnerschaft nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin. Dies gilt auch für die durch die Nebenintervention im selbstständigen Beweisverfahren 9 OH 3/16 (Landgericht Hagen) verursachten Kosten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 9 OH 3/16 (Landgericht Hagen) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 9 OH 3/16 (Landgericht Hagen) mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte zu 1) allein.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks XXX in XXX. Die Beklagte zu 1) vertreibt Energiesysteme wie z.B. Heizungsanlagen des Herstellers XXX.

Im August 2014 beauftragten die Kläger die Beklagten zu 2) und 3) mit der Planung und Bauleitung für den Abriss eines vorhandenen Gebäudes und den Neubau eines Einfamilienhauses, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss, mit Garage auf o.g. Grundstück. Dazu schlossen die Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) schriftlich den Planungsauftrag / Bauleitungsauftrag vom 18.08.2014, Anlage K 1, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 30 ff. d.A. verwiesen wird.

Auf Veranlassung der Beklagten zu 2) und 3) übersandte die Beklagte zu 1) den Klägern ein schriftliches Angebot betreffend Lieferung und Einbau einer XXX-Heizungsanlage. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot 1432101-LB vom 04.08.2014, Anlage K 2 (Bl. 34 ff. d.A.), Bezug genommen.

Auf Grundlage dieses Angebotes schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 1) unter dem 02.12.2014 sodann den aus der Anlage K 3 (Bl. 47 ff. d.A.) ersichtlichen Vertrag nebst Zusatzvereinbarung über die Lieferung und den Einbau eines XXX-Komfortpaketes nebst Kühlfunktion zu einem Gesamt-Pauschalpreis von 34.790,00 Euro brutto.

Bei der angebotenen und beauftragten Heizungs- und Kühlungsanlage handelt es sich um eine XXX-Direktwärmepumpe, die zum Ziel hat, die Wärme-Energie in der Außenluft mittels eines Verdampfers auf direktem Weg und ohne Verluste zum Heizen zu verwenden. Die gespeicherte Wärme wird unmittelbar in Kupferleitungen geführt, die im Heizestrich aller Räume verlegt sind. Für die drei Geschossebenen (KG, EG, OG) wurden insgesamt zwei Wärmepumpen des Herstellers XXX beauftragt und verbaut. Als notwendiges Kältemittel war Propan vorgesehen.

Die Installation der Anlage erfolgte durch die Beklagte zu 1) ab der 22. Kalenderwoche 2015. Die Abnahme datiert vom 30.06.2015. Die Kläger zogen am 14.09.2015 ein.

Während und nach erfolgter Ausführung der Arbeiten übersandte die Beklagte zu 1) nachfolgende Rechnungen, die von den Klägern jeweils beglichen wurden:

• Rechnung vom 27.04.15 über 10.437,- EUR

• Rechnung vom 08.06.15 über 20.874,- EUR

• Rechnung vom 02.07.15 über 3.479,- EUR

• Rechnung vom 03.08.15 über 623,50 EUR

In der Folgezeit machten die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) und schließlich auch gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) zahlreiche Mängel geltend. Zuletzt forderten sie die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2019 unter Fristsetzung bis 29.03.2019 zur Mangelbeseitigung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 6 und K 7 (Bl.62 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, die Anlage widerspreche einschlägigen Normen und Empfehlungen wie der DIN 378 und der VDMA 24020-3/Teil3 Kältemittel Sicherheitsgruppe A 3. Da die Dichtigkeit der verwendeten Kupferrohre nicht garantiert werden könne, bestehe latente Explosionsgefahr. Dies gelte umso mehr, als die Kupferleitungen, die von Propangas durchströmt würden, ohne Ummantelung im Estrich verlegt seien. Die Verwendung von Propangas als Wärmeträger zum Betrieb einer Fußbodenheizung sei in der gewählten Form ungeeignet. Zudem sei die notwendige Heizleistung nicht gewährleistet. Bei niedrigen Außentemperaturen sei die Anlage nicht ausreichend leistungsfähig. Auch finde eine nur ungleichmäßige Erwärmung statt. Während im Bereich des Gäste-WCs und des Windfangs Temperaturen von 35 Grad und Oberflächentemperaturen von 43 Grad erreicht würden, werde der Sitzbereich auf lediglich 18 Grad erwärmt. Entgegen der Planung seien auch unter den Küchenschränken Heizleistungen verlegt, was dazu führe, dass die unteren Schränke nicht zur Lagerung von frischen Lebensmitteln genutzt werden könnten, weil aufgrund übermäßig warmer Temperaturen stets die Gefahr der Schimmelbildung bestehe. Zudem funktioniere die Warmwasseraufbereitung häufig nicht. Es sei nicht gewährleistet, dass das heiße Kältemittel in den Wärmetauscherschlangen des Warmwasserbehälters verbleibe, wenn nicht das ganze Gebäude durchgewärmt sei. So sei das Wasser oft kalt. Der Betrieb der Wärmepumpen verursache laute Geräusche und sei sehr kostenintensiv. Der Stromverbrauch liege bei 9.000-10.000 kWh pro Jahr, was Stromkosten in Höhe von 2.110,87 EUR bis 2.753,56 EUR jährlich entspreche. Der verwendete Verdichter sei nicht für den Betrieb mit Propangas freigegeben. Ebenso sei die vorliegende Dokumentation nicht ausreichend; sie entspreche weder der DIN EN 378 noch dem Betriebssicherheitsgesetz. Letztlich sei ein Mangel auch darin begründet, dass - unstreitig - die Anlage über keine Einzelraumsteuerung verfüge, sondern lediglich über zwei voneinander unabhängige Heizkreise für das Obergeschoss einerseits und das Keller- und Erdgeschoss andererseits. Die Heizungsanlage sei aufgrund dessen, dass ein Gas der Gruppe A3 durch das ganze Gebäude geführt werde und eine differenzierte Temperaturregelung nicht möglich sei, irreparabel mangelhaft. Vor diesem Hintergrund, so meinen die Kläger, stehe ihnen ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für den Ausbau der streitgegenständlichen Heizungsanlage und den Einbau einer neuen Heizungsanlage mit wasserführender Fußbodenheizung und Kühlfunktion zu, deren Kosten sie unter Bezugnahme auf ein Angebot der Fa. XXX vom 21.04.2020, Anlage K 11, auf 52.662,90 EUR brutto beziffern. Darüber hinaus stehe ihnen auch ein Anspruch auf Ersatz der mit dem Aus- und Einbau verbundenen notwendigen Kosten für Vor- und Nebenarbeiten zu, welche die Kläger im Anschluss an eine Kostenschätzung des Dipl.-Ing. XXX vom 29.04.2020, Anlage K 12, mit 151.919,25 EUR brutto angeben. Ein entsprechender Zahlungsanspruch ergebe sich betreffend den Beklagten zu 1) aus § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B iVm § 637 Abs. 3 BGB und betreffend die Beklagten zu 2) und 3) aus §§ 633, 634 Ziff. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. Letzteren habe die Planung und Aufsicht für das Gewerk der Beklagten zu 1) oblegen.

Nach Klageerweiterung beantragen die Kläger,

a)

die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Kostenvorschuss von 52.662,90 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen;

b)

die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.819,66 EUR zu zahlen, die Beklagte zu 1) darüber hinaus alleine, weitere 24,48 EUR an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen;

c)

die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 151.919,25 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen als Gesamtgläubigern alle weiteren Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, welche über die mit den Klageanträgen zu 1a) und 1 c) bezifferten Beträge hinausgehen und die noch im Zusammenhang mit den Mängelbeseitigungsarbeiten im Hause der Kläger anfallen werden;

2a.

festzustellen, dass die Beklagten zu1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen als Gesamtgläubigern die Kosten für das Mieten einer Unterkunft zu ersetzen, solange ihr Haus während der Dauer der Mängelbeseitigungsarbeiten einschließlich des Aus- und Einräumens des Inventars sowie einer abschließenden Grundreinigung nicht bewohnt werden kann;

die Beklagten zu 1), 2) und 3) wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 8.214, 39 EUR zu zahlen;

die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.697,02 EUR für die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch die Rechtsanwälte XXX & XXX Partnerschaft nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) vertritt die Auffassung, eine fehlende Einzelraumregelung begründe bereits deshalb keinen Mangel, weil vertraglich eine Zonenregelung vereinbart worden sei. Eine Einzelraumregelung sei bei einem Heizsystem, wie es im konkreten Fall Verwendung gefunden habe, auch überhaupt nicht möglich. Differenzierungen in den Temperaturen würden durch unterschiedliche Verlegeabstände der Heizungsrohre erreicht. Soweit die EnEV eine Einzelraumregelung vorsehe, betreffe dies nicht die streitgegenständliche Heizungsanlage, sondern nur Heizungssysteme, die Wasser als Wärmeträger nutzen.

Dass es teils zu einer übermäßigen Erwärmung komme, liege darin begründet, dass sich (baumangelbedingt) Wasser auf der Bodenplatte im Kellergeschoss befinde. Dieses werde permanent durch die Heizung erwärmt, was zu einem anormal hohen Leistungsbedarf sowie dazu führe, dass unweigerlich die Kondensationstemperatur erhöht werde. Auch die von den Klägern verwendeten Luftentfeuchter würden zu einer erhöhten Raumtemperatur beitragen.

In den Randbereichen unter den Schränken im Bereich einer Außenwand Heizungsrohre zu verlegen, sei üblich und bauphysikalisch notwendig.

Die Anlage verursache keine ungewöhnlichen Geräusche und verbrauche - selbst unter Berücksichtigung des Kühlbetriebes - im Mittel nur 5,48 EUR täglich.

Explosionsgefahr bestehe nicht. Die XXX-Wärmepumpe überschreite einen Arbeitsdruck von 25 bar grundsätzlich nicht. Selbst im Fehlerfall würden maximal 30 bar erreicht. Die Berstfestigkeit der Rohre liege bei mehr als 200 bar, so dass auch im Fehlerfall kein Propan an die Atmosphäre abgegeben werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass odoriertes Propan verwendet werde und Warngeräte zum Einsatz kämen. Selbst wenn aber im ungünstigsten Fall die Gesamtfüllung einer Wärmepumpe entweichen würde, ginge von dem verwendeten Propan unter Berücksichtigung der Gesamtwohnfläche keine Gefahr aus. Denn auch wenn man die größere der beiden Anlagen (Wärmepumpe für das Keller- und Erdgeschoss) zugrunde lege, ergäben sich lediglich folgende Werte:

Inhalt der Wärmepumpe: ca. 4,5 kg odoriertes Propan

Dichte des gasförmigen Propans: 2,037 kg / m3

Volumen: 2,21 m 3.

Wenn sich das Propan im gesamten Gebäude verteile, folge hieraus eine Konzentration von 697,8m3/2,21 m2=0,32 %. Wenn sich das odorierte Propan im Kellergeschoss und Erdgeschoss verteile, ergebe dies eine Konzentration von 468,38m3/2,21 m2=0,47 %. Wenn sich das odorierte Propan nur im Kellergeschoss verteile, ergebe das eine Konzentration von 207,84m3/2,21 m2=1,06 %. Alle drei Werte lägen unterhalb der Zündgrenze, die bei 2,21 % anzusetzen sei.

Diesbezüglich nehmen die Beklagten auch Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung des Herstellers (Bl. 345 ff. der Beiakte 9 OH 3/16 - Landgericht Hagen) und das zugrundeliegende Gutachten des Instituts für Sicherheitstechnik XXX vom 09.09.2016 (Bl. 653 ff. d.A.), auf die verwiesen wird.

Die DIN EN 378 - so die Beklagten - sei nicht anwendbar. Zudem sei odoriertes Propan kein Kältemittel im Sinne der Sicherheitsklasse A3 der DIN EN 378.

Die verwendeten Verdichter seien technisch unproblematisch auch für den Einsatz von Propan geeignet.

Überdies sei die beanspruchte Mangelbeseitigung unverhältnismäßig. Die Anlage lasse sich kostengünstig auf einen Betrieb mit den - nicht brennbaren - Kältemitteln R407c oder R410a umstellen.

Die Beklagten zu 2) und 3) machen sich die Ausführungen der Beklagten zu 1) in technischer Hinsicht zu Eigen. Im Übrigen vertreten sie die Ansicht, die von ihnen aufgrund des Architektenvertrages geschuldete Leistung habe die Planung von Heizungsanlagen nicht umfasst. Die Planung von Heizungsanlagen und deren Installation sei Sonderfachleuten vorbehalten, die besondere Fachkenntnisse vorhalten, welche Architekten und Bauingenieure grundsätzlich nicht besäßen. Es handele sich insoweit um ein Sondergewerk, das der Architekt nicht zu beherrschen brauche und ganz besonders auch im vorliegenden Fall nicht beherrschen könne. Die Planung der Heizungsanlage habe, wie sich auch aus den Vertragsunterlagen ergebe, der Beklagten zu 1) als technischem Spezialunternehmen und deren Sonderfachleuten oblegen.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen ist ein selbstständiges Beweisverfahren zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits, welches beim hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 9 OH 3/16 geführt wurde. In diesem Verfahren hat die Kammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen XXX nebst Ergänzungsgutachten eingeholt und den Sachverständigen zudem mündlich angehört. Die Akten waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Beiakte befindliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen Bl. 286 ff., 369 ff. der Beiakte Bezug genommen. Deren Verwertung auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) und 3) hat die Kammer am 22.10.2024 beschlossen. Darüber hinaus hat die Kammer den Sachverständigen am 09.06.2020 und am 23.05.2024 erneut mündlich angehört und zwei ergänzende schriftliche Stellungnahmen eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 751 ff., 1179 ff., 1349 ff. und Bl. 1896 ff. d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Anträge zu 1) sind begründet.

a)

Allerdings ergibt sich ein Anspruch der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) nicht aus § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B, da eine wirksame Einbeziehung der VOB/B weder ersichtlich noch vorgetragen ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen, zu denen die Vorschriften der VOB/B zählen, werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Insoweit können nach gefestigter Rechtsprechung die Vorschriften der VOB/B gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner nicht durch den bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Vertrag einbezogen werden. Dass die Kläger im Baugewerbe bewandert gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass sie die Beklagten zu 2) und 3) als Architekten eingeschaltet hatten, ändert nichts. Denn die Einschaltung eines Architekten ist nur dann von Bedeutung, wenn eine nicht auf dem Bausektor tätige oder bewanderte Person gerade bei dem in Rede stehenden Vertragsschluss durch ihren Architekten vertreten wurde, dessen berufsbedingte Kenntnis von den Vorschriften der VOB/B sich der Bauherr in diesem Falle zurechnen lassen muss. Hier wurde der in Rede stehende Auftrag durch die Kläger persönlich und unmittelbar an die Beklagte zu 1) erteilt (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1997, 12 U 125/97, Rn. 4 - 9, juris, OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2005, 8 U 627/04). Schließlich ist auch unerheblich, ob die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die VOB/B Gegenstand ihres Vertrages geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1994, VII ZR 26/93, NJW 1994, 2547).

b)

Ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) folgt indes aus §§ 634, 637 Abs. 1, 3 BGB.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Beklagten zu 1) im Haus der Kläger verbaute Anlage bereits deshalb mangelhaft ist, weil sie gegen die DIN EN 378-1 verstößt. Da sich die Anlage mit dem vorgesehenen Kältemittel Propan nicht DIN-konform betreiben lässt, steht den Klägern auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Rückbau derselben und den Einbau einer neuen Heizungsanlage mit wasserführender Fußbodenheizung und Kühlfunktion gemäß dem Angebot XXX vom 21.04.2020 zu. Auf die Frage, ob neben der fehlenden DIN-Konformität weitere Mängel der Anlage vorliegen, kommt es hiernach schon nicht an, da deren Beseitigung durch einen Rückbau der Anlage ohnehin obsolet wird.

Unabhängig von der Frage, ob die DIN EN 378-1 bei Vertragsschluss rechtsverbindlich war, hat sie jedenfalls die Vermutung für sich, die anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben, deren Einhaltung werkvertraglich geschuldet ist, weil sie die gemäß § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschuldete Gebrauchstauglichkeit gewährleistet. Bei kodifizierten Regelwerken, zu denen auch die DIN EN 378-1 gehört, besteht die tatsächliche Vermutung, dass diese die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben (vgl. nur Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 5, Die Haftung des Unternehmers für Mängel Rn. 49). Dass sich die DIN EN 378-1 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht etabliert hatte und deshalb ausnahmsweise auch nicht als anerkannte Regel der Technik anzusehen war, hat die aufgrund der Vermutungswirkung beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Allein der vom Privatgutachter XXX behauptete Umstand, es gebe Kritik an der Norm, ist nicht dazu geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die DIN EN 378-2: 2008 + A 2:2012 im Amtsblatt der EU vom 12.08.2016 als harmonisiert veröffentlicht wurde, sich die DIN EN 378-2 ihrerseits auf die DIN EN 378-1 bezieht und mit ihr die Konformitätsvermutung nach Art. 12 der Richtlinie 2014/68/EU einhergeht, aus Sicht der Kammer entscheidend gegen die Annahme, die DIN EN 378-1 sei nicht etabliert gewesen.

Die als Regel der Technik einzuordnende DIN EN 378-1 ist nicht eingehalten, obwohl sie nach Rechtsauffassung der Kammer (auch) auf die hier streitgegenständliche Anlage Anwendung findet. Dies folgt unzweifelhaft schon aus der Einleitung zur DIN, die den ausdrücklichen Hinweis enthält „Der in dieser Europäischen Norm verwendete Begriff „Kälteanlage“ schließt Wärmepumpen mit ein“ . Bestätigt wird dies durch die Erwähnung eines geschlossenen Kältemittelkreislaufes, in dem das Kältemittel zirkuliert, um Wärme zu entziehen, aber auch um Wärme abzugeben. Letztlich spricht auch Sinn und Zweck der DIN für deren Anwendbarkeit, da sie nach den Worten ihrer Einleitung eine Gefährdung durch Entweichen von Kältemitteln zu verhindern bezweckt. Diese Gefahr besteht im Grundsatz gerade auch bei der vorliegenden Anlage, bei der unstreitig Kältemittel eingesetzt werden. Etwaige Widersprüche in der Verwendung von Begriffen durch die Norm, wie sie die Beklagte zu 1) über ihren Privatgutachter XXX einwendet, führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr können die Widersprüche im Wege der Auslegung auf Grundlage von Sinn und Zweck der Norm - wie geschehen - aufgelöst werden.

Ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedürfte, ob die konkrete Anlage als direktes oder indirektes System im Sinne der DIN EN 378-1 anzusehen ist, findet über die Tabelle C.1 zur DIN EN 378-1 bei dem konkreten Aufstellbereich der Anlage, der vom Sachverständigen als Klasse A „Allgemeiner Aufstellbereich“ bewertet wurde, die Anlage C.3 Anwendung. Nach deren Ziffer 3.2 ist die maximal zulässige Kältemittel-Füllmenge in einem Personen-Aufenthaltsbereich anhand der dort genannten Formel - unter anderem in Abhängigkeit von der Raumfläche - zu ermitteln. Die hier im Estrich und unter Putz verlegten Rohrleitungen sind als Teil des Personen-Aufenthaltsbereiches zu behandeln, weil ein Gasaustritt in den Personen-Aufenthaltsbereich im Falle eines Lecks jedenfalls nicht auszuschließen ist. Dies folgt schon aus dem von der Beklagten zu 1) selbst eingereichten Gutachten des Instituts für Sicherheitstechnik GmbH XXX vom 09.09.2016, welches trotz Sperrwirkung der Estrichschicht und weiterer Fußbodenbeläge dem Grunde nach von einer Austrittsmöglichkeit ausgeht, wenn es ausführt, dass der 50%-ige Sicherheitsgrenzwert der UEG des Arbeitsmittels nicht erreicht würde. Soweit der Privatgutachter XXX aus dem Anhang G. den Schluss ziehen möchte, Anlagen der vorliegenden Bauform fielen überhaupt nicht unter die Anlage C., teilt die Kammer diese Auffassung im Anschluss an das gerichtliche Gutachten nicht. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Normgeber für Eishallen Sondervorschriften geschaffen hat, gerade dafür, dass er Anlagen der vorliegenden Bauart, für die keine Sondervorschriften existieren, von der allgemeineren Anlage C. erfasst wissen wollte.

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich nach den Berechnungen des Sachverständigen XXX in Anwendung der Formel aus Ziff. C.3.2 für das Kellergeschoss eine maximale Füllmenge von 239 Gramm, für das Erdgeschoss eine maximale Füllmenge von 239 Gramm und für das Obergeschoss eine maximale Füllmenge von 228 Gramm, die vorliegend überschritten sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 12.10.2020 (Bl. 1187 f. d.A.) Bezug genommen. Den Berechnungen des Sachverständigen tritt die Kammer nach eigener Prüfung bei. Insbesondere teilt die Kammer nicht die Auffassung der Beklagten zu 1), odoriertes Propan sei odoriertem Propan nicht gleichzusetzen. Da die Odorierung an der Explosivität des Gases nichts ändert, fällt selbstverständlich auch odoriertes Propan unter die Sicherheitsgruppe A3 und es ist der Berechnung ein LFL von 0,038 zugrunde zu legen. Ebenso wenig vermag die Kammer der Auffassung des Privatgutachters XXX zu folgen, der gerichtliche Sachverständige habe den Begriff des Raumes zu eng definiert. Den Begriff Raum mit dem Privatgutachter in Anlehnung an den Personen-Aufenthaltsbereich (Ziff. 3.2.3 der Norm) zu definieren, kommt aus Sicht der Kammer schon deshalb nicht in Betracht, weil die Regelung in Ziff. 3.2.3 den Personen-Aufenthaltsbereich im Interesse eines bestmöglichen Personenschutzes erweitert. Die vom Privatgutachter gezogene Parallele hätte jedoch den umgekehrten Effekt einer Einschränkung des Personenschutzes, die dem Interesse des von der DIN 378-1 bezweckten bestmöglichen Personenschutzes erkennbar nicht Rechnung trägt. Im Gegenteil folgt die Kammer der vom Sachverständigen XXX geäußerten Ansicht, der Grenzwert müsse dem Grunde nach sogar für jeden einzelnen Raum innerhalb des gesamten Wohngebäudes berechnet werden, was zwangsläufig eine noch größere Überschreitung bedeuten würde. Letztlich lässt sich der Berechnung des Sachverständigen XXX auch nicht entgegensetzen, dass die Einbauhöhe von 0,6 im vorliegenden Fall sogar unterschritten ist. Die von der Norm abstrakt vorgegebene Höhe von 0,6 soll erkennbar für alle Einbausituationen gelten, in denen Kältemittel bereits in Bodennähe austreten kann, unabhängig davon, auf welcher Höhe die Austrittsstelle genau liegt. Damit ist auch die vorliegende Einbausituation erfasst, bei der das Propan im Falle eines Austritts exakt auf Bodenhöhe in den Raum gelangen würde.

Gegen die Annahme, eine Überschreitung der in der Anlage C 3.2 maximal vorgesehenen Füllmenge begründe einen Mangel der Leistung, lässt sich auch nicht einwenden, C.3.2 der DIN EN 378-1 definiere keinen Höchstwert, sondern lediglich einen Grenzwert, bei dessen Überschreitung (lediglich) zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssten, um eine Anlage betreiben zu können. Die Nachfolgefassung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden DIN EN 378-1 mag - wie vom Privatgutachter XXX ausgeführt - eine entsprechende Definition enthalten, die der Sachverständige XXX als furchtbar empfand. Auch die Vorgängernorm mag andere Verfahren zur Einhaltung der Sicherheit für zulässig erachtet haben. Diese Fassungen galten bei Vertragsschluss jedoch nicht und die geltende Fassung sah eine ebensolche Einschränkung gerade nicht vor. Im Gegenteil spricht der Wortlaut der Norm, die den Begriff der „maximalen“ Kältemittel-Füllmenge verwendet, für eine Höchstmenge im Sinne des Verständnisses des Sachverständigen XXX, dem die Kammer insoweit vollumfänglich folgt, ohne dass die erneute Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zu dem von der Beklagten zu 1) kurzfristig vorgelegten Privatgutachten erforderlich wäre. Denn die abweichenden Auffassungen des Privatgutachters XXX waren bereits hinlänglich Thema der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2023 und der damaligen Anhörung des Sachverständigen. Über welche fachliche Kompetenz der Privatgutachter verfügt, der selbst ein Gutachten des Privatgutachters XXX in Auftrag gegeben hat, weil er - nach Darstellung im Gutachten - keine hinreichende fachliche Kompetenz aufweist (vgl. das Gutachten XXX, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 13.04.2023, Bl. 1767), kann insoweit dahinstehen.

Ebenfalls kann offenbleiben, ob hinreichende Sicherheitsmaßnahmen vorliegen, um eine Überschreitung des Grenzwertes im Sinne der Definition der Beklagten zu 1) zu rechtfertigen.

Die gemäß § 637 Abs. 1 BGB erforderliche Frist ist mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2019 gesetzt worden. Eine Abnahme als Voraussetzung des geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs liegt ebenfalls vor.

Der Höhe nach können die Kläger Kosten für den Umbau der Heizungstechnik entsprechend dem Angebot XXX sowie die vom Privatsachverständigen XXX kalkulierten Nebenkosten gemäß den Anträgen zu 1a) und 1c) ersetzt verlangen. Die Kammer hält das Angebot der Fa. XXX und das Privatgutachten des Sachverständigen XXX zur Schätzung des Vorschusses gemäß § 287 ZPO für ausreichend. Da der Vorschuss eine vorläufige Zahlung ist, über die am Ende abgerechnet werden muss, sind an die Darlegung zur Anspruchshöhe beim Kostenvorschuss keine gleich strengen Anforderungen zu stellen wie bei den Kosten der Ersatzvornahme (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2011, 9 U 122/10, NJW-RR 2011, 1242; Moufang/Koos in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 4. Auflage 2022). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Kammer an der Seriosität des Privatgutachtens XXX und des Angebots der Fa. XXX keinerlei Zweifel hegt. Sowohl der Inhaber der Fa. XXX als auch der Sachverständige XXX waren für die Kammer mehrfach als gerichtliche Sachverständige tätig und sind der Kammer aus der Erfahrung heraus als zuverlässig und fachkundig bekannt.

Dass die Kläger mit Umsetzung der kalkulierten Maßnahmen eine andere Anlage erhalten als sie Gegenstand des mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrages war, steht ihrem Anspruch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles nicht entgegen. Der Vorschussanspruch des Bestellers kann sich ausnahmsweise auch auf die Herstellung eines vom vertragsgemäßen Zustands abweichenden Zustands beziehen, wenn nur so die nach dem Vertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Funktionstauglichkeit zu erreichen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2013, VII ZR 275/12, NZBau 2014, 160). Entsprechend liegt der Fall hier. Gegenstand des Vertrages zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) ist eine Fußbodenheizung, bei der Propan als Kältemittel in den Rohren der Fußbodenheizung kondensiert. Diese Anlage lässt sich unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss geltenden DIN EN 378-1 - wie festgestellt - nicht zulässig betreiben.

Da es sich um sicherheitsrelevante Aspekte handelt, ist die Mangelbeseitigung auch nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB.

Gegen die Art der Mangelbeseitigung lässt sich letztlich nicht einwenden, diese sei nicht erforderlich, weil es bei gleichem Erfolg deutlich kostengünstiger sei, die Anlage mit den Kältemitteln R407c oder R410a zu betreiben. Unabhängig davon, dass weder der gerichtliche Sachverständige noch der im Termin für die Beklagte anwesende Berater XXX definitiv sagen konnten, ob der Betrieb mit einem anderen Kältemittel überhaupt möglich ist, weil die Beurteilung komplizierter Berechnungen bedarf, ist den Klägern ein solcher Betrieb nach Auffassung der Kammer schon vor dem Hintergrund der geltenden F-Gase-Verordnung nicht zuzumuten. Denn unstreitig sind die Kältemittel R407c und R410a klimaschädlich und ihre - erst recht einschränkungslose - Verwendbarkeit in der Zukunft im Hinblick auf den in der F-Gase-Verordnung vorgesehenen phase-out fraglich.

Letztlich kann dem Kostenvorschussanspruch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Kläger wollten eine Mangelbeseitigung tatsächlich nicht durchführen. Zwar hat die Klägerin im Termin am 23.05.2023 zunächst erklärt, sie wisse nicht, ob sie es noch aushalten würde, alles rauszureißen und neu zu machen. Im Rahmen ihrer Anhörung im Termin am 22.10.2024 haben beide Kläger jedoch glaubhaft versichert, die verbaute Heizung nicht mehr verwenden und eine neue Fußbodenheizung mit Klimaanlage errichten zu wollen. Dies geht zu Lasten der Beklagten zu 1), die für die fehlende Absicht des Bestellers, den Mangel zu beseitigen, die Beweislast trägt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage, Rn. 2134 m.w.N.).

c)

Die Beklagten zu 2) und 3) haften im gleichen Umfang aus §§ 634 Nr. 4, 280 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, NJW 2018, 1463).

Dem steht nicht entgegen, dass Pläne der Beklagten zu 1) zur Ausführung gelangt sind. Soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen. Vielmehr hätten die Beklagten zu 2) und zu 3) die Planung angesichts des umfassend geschlossenen Architektenvertrages ungeachtet der möglicherweise bei der Beklagten zu 1) vorhandenen Fachkenntnisse überprüfen müssen. Ihnen kommt insoweit auch nicht der Umstand zugute, dass sie möglicherweise nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügten. Die Pflichten des Architekten werden nicht durch die Grenzen seiner eigenen Sachkunde beschränkt. Wo diese überschritten werden, hat er sich entweder selbst zu unterrichten oder Sachkundige hinzuzuziehen. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten sich also ggf. der Hilfe eines Sonderfachmanns bedienen müssen. Da sie dies unterlassen haben, haben sie ihre eigenen Planungspflichten mangelhaft erfüllt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2003, 7 U 930/01, Rn. 141 - 143, zitiert nach juris).

d)

Der mit den Anträgen zu 1a) - 1c) geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich im zugesprochenen Umfang aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Feststellungsanträge zu 2) sind zulässig und aufgrund der oben festgestellten Pflichtverletzungen begründet, ohne dass damit eine konkrete Entscheidung über die von den Parteien im Termin am 22.10.2024 diskutierte Frage verbunden wäre, inwieweit und über welchen Zeitraum von einer tatsächlichen Unbewohnbarkeit im Sinne des Antrags zu 2a) auszugehen ist. Entsprechendes lässt sich heute überhaupt noch nicht konkret absehen, was gerade das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse der Kläger an der geltend gemachten Feststellung begründet. Die zeitweise Unbewohnbarkeit ist jedenfalls auch hinreichend wahrscheinlich, was für die Begründetheit der Feststellungsklage genügt.

Der Antrag zu 3), mit dem die Kläger die Verzinsung von ihnen im selbstständigen Beweisverfahren verauslagter Kosten begehren, ist unbegründet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob den Klägern überhaupt ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung zusteht. Denn eine Verzinsung scheidet schon deshalb aus, weil sich die Beklagten mangels Durchsetzbarkeit eines etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht in Verzug befinden. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ist während des laufenden Prozesses und im Nachgang zu diesem wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt., soweit die geltend gemachten Kosten mit denjenigen Kosten identisch sind, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können. Diese Grundsätze dienen etwa dazu, Unterschiede zwischen einer auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2023, VIII ZR 125/21, NJW 2023, 2716). Auch für die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gilt hiernach im vorliegenden Fall ein Vorrang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. Wird nämlich das selbstständige Beweisverfahren - wie hier - Gegenstand des Hauptsacheverfahrens, ist über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptprozess mitzuentscheiden.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB. Er kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2006, VII ZB 116/05, NJW 2003, 2560), so dass insoweit auch kein Vorrang eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gilt.

Die vom ehemaligen Klägervertreter mit 1,5 bemessene Geschäftsgebühr ist für die Beklagten als Dritte gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG verbindlich. § 14 Abs. 1 RVG räumt dem Anwalt bei der Bestimmung einer Rahmengebühr - wie hier - ein Ermessen ein, welches sich innerhalb eines durch die Umstände bestimmten Rahmens bewegt. Erst dann, wenn der obere Rand des durch die Umstände bestimmten Rahmens überschritten wird, stellt sich eine Bestimmung als unbillig - und diesem Fall auch als unverbindlich - dar (Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG § 14 Rn. 5). Anhaltspunkte dafür, dass die vom ehemaligen Klägervertreter getroffene Bestimmung diesen Rahmen unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG überschreiten würde, werden von den Beklagten weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Im Gegenteil war die Angelegenheit für die Kläger erkennbar von hoher Bedeutung. Auch der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit ging aufgrund des nicht gerade alltäglichen Gewerks einer propangasgeführten Fußbodenheizung und der auszuwertenden gutachterlichen Stellungnahmen über den im Rahmen der Nr. 2300 VV-RVG als durchschnittlich geltenden Umfang hinaus.

Der angesetzte Gegenstandswert ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Feststellungsbegehren bei der Bemessung des Gegenstandswertes für die außergerichtliche Tätigkeit berücksichtigt werden kann, schon deshalb, weil sich der Gegenstandswert des außergerichtlich verfolgten Mangelbeseitigungsbegehrens an den sonst aufzuwendenden Brutto-Mangelbeseitigungskosten zu orientieren hat. Diese beliefen sich auf - geschätzt - 53.907,- EUR und lagen damit innerhalb der vom Klägervertreter abgerechneten Gebührenstufe von bis zu 65.000,- EUR.

Der auf die Anwaltskosten entfallende Zinsanspruch ergibt sich im zugesprochenen Umfang aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf bis zu 230.000,- EUR festgesetzt.

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