Landgericht Hagen, 2023-03-27, 71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)

71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)Tribunale cantonale27 mar 2023

Testo completo

Landgericht Hagen — 71 KLs 300 Js 580/22 (17/22) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-27

Aktenzeichen: 71 KLs 300 Js 580/22 (17/22)

ECLI: ECLI:DE:LGHA:2023:0327.71KLS300JS580.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Wirtschaftsstrafkammer

Tenor

Der Angeklagte Z. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte E. wird wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte O. wird wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte U. wird wegen versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten W. und K. werden jeweils wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gegen die Angeklagten Z. und O. als Gesamtschuldner wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.429.196,58 € angeordnet, gegen die Angeklagten Z., W. und K. als Gesamtschuldner darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 539.777,12 €, gegen den Angeklagten Z. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 1.630.980,22 € und gegen den Angeklagten O. darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe weiterer 1.098.801,88 €.

Hinsichtlich des Angeklagten E. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € angeordnet.

Die folgenden, jeweils am 30. Juni N03 in dem ehemaligen Großmarktgebäude M. sichergestellten Gegenstände werden eingezogen:

5.895.879 Stück unversteuerte Zigaretten,

eine Zigarettenherstellungsmaschine N01

zwei Verpackungsmaschinen C., Modell N02

eine Tabakzerkleinerungsmaschine und Trocknungseinheit.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

bezüglich der Angeklagten Z. , O. , W. und K. :

§§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 und 5 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; §§ 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB;

bezüglich des Angeklagten E. :

§§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB;

bezüglich des Angeklagten U. :

§§ 374 Abs. 1, 2 S. 1, 1. und 2. Alt., 3 AO; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), 15 Abs. 1, 2 Nr. 2, 4 S. 1 Nr. 2, 2. Alt., 17 Abs. 1 S. 3 TabStG a. F.; § 4 Abs. 3 S. 2 TabStV a. F.; §§ 22, 23 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB.

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