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2 O 243/22•Landgericht Hagen, 2022-11-08, 2 O 243/22
Entscheidungsdatum: 2022-11-08
Aktenzeichen: 2 O 243/22
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2022:1108.2O243.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt,
die mit der X.. getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der B. zu vollziehen;
jegliche weitere mit der D. oder einem oder mehreren mit dieser verbundenen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Anteile an der B. zu vollziehen bzw. jegliche Mitteilung abzugeben oder Handlung durchzuführen, die wirtschaftlich einer Anteilsübertragung an O. gleichkommt.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
oder
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 15.000.000,00 EUR festgesetzt.
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