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10 O 56/20•Landgericht Hagen, 2021-04-12, 10 O 56/20
Entscheidungsdatum: 2021-04-12
Aktenzeichen: 10 O 56/20
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2021:0412.10O56.20.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
| Beglaubigte Abschrift | ||
|---|---|---|
| N25 |
Landgericht JZ. IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
der W., N.-straße, O.,
des U., N.-straße, O.,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte X., C.-straße, D.,
gegen
A., G.-straße, D.,
Z., G.-straße, D.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte T., H.-straße, I.,
hat die N01 Zivilkammer des Landgerichts JZ. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 00.00.0000 durch die Richterin am Landgericht Q. als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages über die tatsächliche Wohnfläche des erworbenen Reihenendhauses in Anspruch und verlangen eine (angemessene) Minderung des gezahlten Kaufpreises.
In dem Zeitraum N26/N22 beabsichtigten die Beklagten ihr Grundstück L.-straße, D. zu verkaufen. Sie kontaktierten die ihnen bekannte Maklerin, die Zeugin B., die die Immobilie u.a. im Internet anbieten sollte. Die Zeugin F. erstellte eine Anzeige auf dem Verkaufsportal ER., in dem u.a. eine Wohnfläche von ca. N02 qm, eine Grundstücksfläche von N03 qm und ein Kaufpreis von N04 Euro angegeben wurde. Die Kläger suchten eine Immobilie und wurden auf das Angebot aufmerksam.
Sie kontaktierten die Maklerin F., die ihnen ein von ihr erstelltes Exposé über das Grundstück nebst Grundrissen übersandte, die die konkrete Maße der einzelnen Räume und Flächen enthielten. In diesem Exposé war wiederum als Wohnfläche „ca. N02 qm“ angegeben und als Nutzfläche „ca. N27 qm“. In der Folgezeit wurden mehrere Besichtigungstermine von den Parteien durchgeführt, bei einem Termin maß der Kläger zu 2) die Küche mit einem Zollstock. In einem weiteren Exposé der Zeugin F., das den Klägern übergeben wurde, war die Wohnfläche ebenso mit „ca. N02 qm“ angegeben. Die Kläger entschieden sich schließlich die Immobilie zu kaufen und die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von N05 Euro, wobei N06 Euro als Kaufpreis für das Inventar vereinbart wurde.
Mit notariellem Kaufvertrag vom N0107.N22 des Notars V. mit Amtssitz in S. (UR-Nr. N07) schlossen die Parteien sodann einen Grundstückskaufvertrag über das mit einem Reihenendhaus bebaute Grundstück, wobei in Abschnitt V. der notariellen Urkunde Folgendes vereinbart wurde:
„Zitat wurde entfernt“ Über die konkrete Größe der Wohn- und Nutzflächen wurde in dem Vertrag keine Vereinbarung mitaufgenommen.
Die Kläger zahlten den Kaufpreis und wurden im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 unterbreitete den Klägern die EA. durch ihren Sachbearbeiter, den Zeugen Y., ein Angebot zum Abschluss einer Gebäudeversicherung. Es wurden dabei u.a. die aus dem vorherigen Vertragsverhältnis mit den Beklagten bekannt gewordenen Grunddaten des Grundstücks mitgeteilt, u.a. eine „Wohnfläche von N08 qm“.
Die Kläger beauftragten den Sachverständigen R. mit der Berechnung der „Wohnfläche“ des Objekts, der in seinem schriftlichen Kurzgutachten vom 00.00.0000, auf das ergänzend Bezug genommen wird (Bl. N09 d. eA) zu dem Ergebnis gelangte, dass die Wohnfläche der Bebauung N10 qm betragen würde. Die Kläger beauftragten sodann ihren Prozessbevollmächtigten, der mit außergerichtlichem Schreiben vom 00.00.0000 die Beklagten unter Fristsetzung zum N0101.2020 aufforderte, einen Minderungsbetrag von N11 Euro aufgrund der geringeren tatsächlichen Wohnfläche als im Exposé angegeben aufforderte. Diesem Begehren kamen die Beklagten nicht nach.
Die Kläger behaupten, die Angaben über die Wohnfläche im Angebot und im Makler Exposé seien aufgrund der Angaben der Beklagten erfolgt. Die Angabe „N02 qm“ entspreche indes nach keiner der einschlägigen Berechnungsmethoden der tatsächlichen Wohnfläche, die nach der Wohnflächenverordnung zu berechnen sei und entsprechend des Gutachtens des Sachverständigen R. nur ca. N08 qm betrage. Dies sei den Beklagten auch bekannt gewesen, wie sich auch aus dem Schreiben der Versicherung ergebe, hätten die Beklagten bei Abschluss der Gebäudeversicherung selbst N08 qm als Wohnfläche angegeben. Dementsprechend hätten die Beklagten die Kläger über die tatsächliche Wohnfläche arglistig getäuscht.
Zumindest aber sei die Angabe im Exposé ins Blaue hinein erfolgt, obgleich den Beklagten klar gewesen sein müsse, dass die Wohnfläche deutlich geringer sei. Es handele sich bei der Wohnflächenabweichung um einen Sachmangel und die Kläger könnten aufgrund des arglistigen Verschweigens der Beklagten, trotz des Gewährleistungsausschlusses, eine angemessene Minderung verlangen. Orientiert an dem tatsächlichen Kaufpreis von N05 ergebe sich dividiert durch die angegebenen N02 qm, multipliziert mit den tatsächlichen N08 qm der hier geltend gemachte Betrag, den die Beklagten auszugleichen hätten..
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie N11 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten N12 an die K.M.-straße, E., zur
Schadennummer N13 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Maklerin habe eine eigene Wohnflächenberechnung vorgenommen, die sie in das Exposé aufgenommen habe. Grundlage sei die Nutzflächenberechnung des Architekten J. vom 00.00.0000 gewesen, die ihr vorgelegen habe. Aus dieser ergebe sich eine Flächenberechnung von ca. N14 qm. Auf die vorgelegte Berechnung Bl. N15 f eA wird ergänzend Bezug genommen. Diese Berechnung entspreche auch der hier anzuwendenden DIN 277, nach der sie eine Fläche von N16 qm errechne, und auch insoweit sei der behauptete Mangel nicht gegeben. Auch nach der Wohnflächenverordnung ergebe sich aber zudem keine wesentliche Abweichung, da danach sich eine Wohnfläche von N17 qm ergebe.
Die Beklagten sind der Ansicht, sie müssten sich die Angaben der Maklerin nicht als eigene Erklärung zurechnen lassen. Ungeachtet dessen handele es sich auch nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, da die Wohnfläche keinen Niederschlag in dem Vertrag gefunden habe. Überdies hätten die Kläger jederzeit selber Maß nehmen können, wie der Kläger es in der Küche getan habe. Hinzu komme dass der Minderungsbetrag im Hinblick auf den tatsächlich höheren Verkehrswert des Grundstücks nicht gerechtfertigt sei. Aus dem durch die Beklagten eingeholten Verkehrswertgutachten habe sich ein Betrag von N04 Euro ergeben, so dass die Kläger mit den tatsächlich gezahlten N18 Euro selbst nach Abzug der angeblichen Flächenabweichung keinen Schaden erlitten hätten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Zeugin F. zu dem Zustandekommen der Angabe „Wohnfläche ca. N02 qm“ in dem Exposé in der mündlichen Verhandlung vom 05.N012020 und des Zeugen Y. zu den Umständen der Angabe „Wohnfläche N08 qm“ in dem Gebäudeversicherungsvertrag mit den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 05.N012020 (Bl. N19 ff eA) und vom 00.00.0000 (Bl. N20 ff eA). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Zahlungsanspruch wegen der angeblich arglistig verschwiegenen Wohnflächenabweichung, weder ist ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 441, 434 Abs. 1 S. 3 BGB gegeben, noch liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB bzw. Ziffer V. des Kaufvertrages vor.
Der Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 441, 434 Abs. 1 S. 3 BGB auf Minderung scheitert bereits daran, dass die Angaben der Maklerin im Exposé zu der Wohn- und Nutzfläche nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB des Kaufvertrages geworden ist.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1329 Rn. 16; NJW 2013, 1074 Rn. 16). Verhält es sich so, kann der Verkäufer sich nicht auf einen allgemeinen Haftungsausschluss berufen. Die Auslegungsregel, nach der sich ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Ausschluss der Haftung für Sachmängel nicht auf eine von den Parteien nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erstreckt (vgl. BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 31; BGH, NJW 2013, 1074 Rn. 19 und NJW 2013, 1733 Rn. 15; NJW 2013, 2107 Rn. 20), gilt auch, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich, sondern „nur“ konkludent vereinbart worden ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1074 Rn. 18, 19).
Die Parteien haben unstreitig keine ausdrückliche mündliche Vereinbarung über die Wohnfläche des verkauften Objekts bei den Vertragsverhandlungen getroffen. Über die Wohnfläche, wie sie im Exposé angegeben war, wurde unstreitig im Verlauf der Besichtigungstermine und bei Abschluss des Kaufvertrages nicht zwischen den Vertragsparteien gesprochen. Ferner kann sich weder aus der Angabe in dem Internetangebot und in dem Exposé der Maklerin noch aus der Freigabe dieser Angabe durch die Beklagten eine verbindliche Erklärung über die Beschaffenheit des verkauften Objekts der Beklagten ergeben, da die Angabe der Wohn- und Nutzfläche keinen Eingang in die notarielle Kaufvertragsurkunde gefunden hat. Auf die Frage, ob diese Erklärung der Maklerin F. den Beklagten insoweit überhaupt als Erfüllungsgehilfin gem. § 278 BGB zurechenbar wäre, kommt es insoweit nicht an.
Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Informationen über Eigenschaften der Kaufsache sind auch nach neuem Kaufrecht von den beurkundungsbedürftigen Vereinbarungen der Parteien zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.2015 - V ZR 78/14, NJW N23, 1815, beck-online; zum früheren Recht BGH WM 1985, 699 (700)). Diese Abgrenzung ist deshalb geboten, weil die Parteien bei einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft alle Erklärungen in den Vertrag aufnehmen müssen, die eine Regelung enthalten, das heißt Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. BGHZ 85, 315 (317) = NJW 1983, 563; BGH, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 12).
Dazu gehören die Vereinbarungen über die Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie konkretisieren die Verpflichtung des Verkäufers nach § 433 Abs. 2 S. 2 BGB, dem Käufer die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen, dahingehend, dass dieser - abweichend von den in § 434 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmten allgemeinen Anforderungen - dem Käufer eine der individuell vereinbarten Beschaffenheit gemäße Sache schuldet. Dass die Parteien eine solche Bindung gewollt haben - selbst wenn in der Urkunde zu der Vereinbarung einer Beschaffenheit nichts aufgenommen wurde - ist vor dem Hintergrund des ihnen bekannten Beurkundungserfordernisses in aller Regel nicht anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.2015 - V ZR 78/14, NJW N23, 1815).
Nach diesen Grundsätzen hat weder die Angabe der Wohnfläche in dem Exposé noch die Freigabe dieser Angaben zu einer Beschaffenheitsvereinbarung geführt. Diese diente allein der Information der Käufer.
Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden zu (§§ 280 Abs. 1I iVm 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. Ziffer V. des Kaufvertrages), denn die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass den Beklagten die angeblich richtige Wohnfläche des Objekts bekannt gewesen ist und sie diese gegenüber den Klägern bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen haben. Auch eine Fahrlässigkeit der Beklagten steht danach nicht fest.
Im Einzelnen:
a) Vorsätzliche falsche Angaben des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache, die nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden sind, begründen zwar grundsätzlich einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Dieser Anspruch wird auch nach Gefahrübergang nicht durch die Vorschriften über die Haftung des Verkäufers wegen eines Sachmangels nach §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen (vgl. BGHZ N20, 205 = NJW 2009, 2120 Rn. 19 ff.; BGH, NJW 2010, 858 Rn. 20). Eine Rechtsfolge dieses Anspruchs besteht darin, dass der Käufer als Vertrauensschaden von dem Verkäufer den Betrag verlangen kann, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (vgl. BGHZ 168, 35 = NJW 2006, 3139 Rn. 22; BGH, NZM 2013, 424 Rn. 15).
Hier ergibt sich aus Ziffer V. des Kaufvertrages, dass die Parteien einen solchen Anspruch im Falle der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit vereinbart haben.
b) An einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Verkäufers, das der Käufer darlegen und beweisen muss (vgl. BGHZ 188, 43 = NJW 2011, 1279 f Rn. 12), fehlt es hier jedoch. Vorsätzliches Verhalten des Verkäufers setzt die Kenntnis der Tatsachen voraus, aus denen sich die Unrichtigkeit seiner Angaben ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 404 Rn. 10), grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Verkäufer solche Tatsachen leichtfertig verkennt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts jedoch weder fest, dass die Beklagten positive Kenntnis davon hatten, dass die Wohnflächenangabe in dem Exposé „ca. N02 qm“ unzutreffend gewesen sein könnte, noch ergibt sich, dass dies für die Beklagten in irgend einer Weise erkennbar gewesen ist.
Unterstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche des Kaufobjekts, wie es die Kläger behaupten, lediglich N10 qm beträgt und nicht die in dem Exposé angegebenen ca. N02 qm, kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten hierüber Kenntnis hatten oder dies für sie erkennbar gewesen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin F. ergab sich zunächst nicht, dass die angegebene Wohnfläche in dem Internetportal und dem Exposé, von den Beklagten stammten. Die zu den Behauptungen der Parteien vernommene Zeugin F. bestätigte in ihrer Vernehmung im Wesentlichen den Sachvortrag der Beklagten, dass die Zeugin F. eine eigene Berechnung der Wohn- und Nutzfläche vorgenommen habe. Sie bestätigte dies auf Grundlage der Besichtigung sowie der Grundrisse und der Berechnung des Architekten J. aus dem Jahr N24 vorgenommen zu haben. Sie erläuterte dazu, dass ihr dessen Berechnung vorgelegen habe und diese im Zusammenhang mit einem Aus- bzw. Umbau entstanden sei.
Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft, diese schilderte detailreich, in sich schlüssig und ohne logische Brüche ihr generelles Vorgehen. Sie vermittelte dabei verständlich und zutreffend, dass es für die Wohn- und Nutzflächenberechnung viele verschiedene Berechnungsmethoden geben würde und sie daher stets selbst eine Berechnung vornehmen würde. Sie gab hierzu an, dass sie dies auch dann mache, wenn wie hier, bereits eine Berechnung vorliege, weil diese oft falsch seien. Sie überprüfe dann durch ihre eigene Berechnung, was ihr als Wohnfläche genannt sei.
Dabei erläuterte sie auch ihre Vorgehensweise und inwieweit aus ihrer Sicht Terrassen und andere Flächen einzubeziehen sein. Sie bekundete auch zutreffend, dass letztere Flächen nur anteilig zu berücksichtigen seien. Die Zeugin konnte sich zudem gut an den Ablauf dieses konkreten Maklerauftrages erinnern. Sie wusste noch, dass sie von den Beklagten kontaktiert worden war und dass und wie sie ihre eigene Berechnung vorgenommen hatte, obwohl ihr die Berechnung des Architekten vorgelegen habe. Plausibel ist die gute Erinnerung der Zeugin u.a. weil diese in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht JZ. gegnerische Partei der hiesigen Kläger ist.
Eine mögliche parteiische Einstellung gegen die Kläger aufgrund dieses Verfahrens steht der Glaubhaftigkeit vorliegend auch nicht entgegen, nachdem die Zeugin insoweit andererseits kein erkennbares Interesse haben kann, die Angaben der Beklagten zu stützen. Dadurch, dass sie bestätigt insoweit eigene Berechnungen und Angaben gemacht zu haben, entlastet dies nicht nur die Beklagten, sondern könnte auch eine eigene Haftung der Zeugin nach sich ziehen, so dass eine Falschaussage zu Gunsten der Beklagten fern liegend erscheint. Hinzu kommt, dass die Angaben der Zeugin zu ihren eigenen Berechnungsmethoden insgesamt plausibel ist und das insoweit erläuterte Vorgehen den Parametern der Flächenberechnung im Miet- und Kaufrecht zum Teil entspricht. Ob die Zeugin dabei insgesamt zu richtigen Ergebnissen gekommen ist, spielt für die vorliegende Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben keine Rolle.
Selbst wenn die so ermittelte und angegebene Wohnfläche tatsächlich wesentlich geringer gewesen ist, hatten die Beklagten hiervon weder Kenntnis noch war dies aus den sonstigen Umständen erkennbar. Die Zeugin bekundete, dass die Beklagten das Exposé und das Internetangebot zwar nicht zuvor freigegeben hatten, jedoch habe die Beklagte zu 2) die Angaben in dem Exposé und dem Angebot vorher zur Kenntnis genommen und habe diese bestätigt. Daraus und aus den weiteren feststehenden Umständen ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass für die Beklagten erkennbar gewesen sein muss oder sie gar gewusst haben, dass die Angabe hinsichtlich der Wohnfläche von ca. N02 qm nicht zutreffend war.
Zum einen ist zu sehen, dass die Wohnflächenangabe gerade das Berechnungsergebnis der von den Beklagten beauftragten Maklerin war und nicht ihre eigene Angabe. Als Laien hatten die Beklagten zunächst keinen Anlass an der Berechnung einer in diesem Marktfeld ständig tätigen Person zu zweifeln. Hinzu kommt, dass sich ein „ähnliches“ Ergebnis auch aus der den Beklagten bis dato vorliegenden „Nutzflächenberechnung“ des Architekten J. aus dem Jahr N24 ergab, der eine Nutzfläche von rd. N14 qm errechnete. Dass in dieser Berechnung das Wort „Wohnfläche“ nicht verwendet wird, steht dem - anders als die Kläger meinen - auch nicht entgegen.
Dass insoweit eine Unterscheidung zwischen „Nutzfläche“ und Wohnfläche besteht und es viele verschiedene Berechnungsmethoden gibt, ist für den Laien nicht ohne weiteres ersichtlich. In der „Nutzflächenberechnung“ des Architekten vom 00.00.0000 werden ebenso die Flächen der einzelnen der Wohnung dienenden Räume berechnet. Insoweit liegt es für den Laien nahe, dass „Nutzflächenberechnung“ und „Wohnflächenberechnung“ zu vergleichbaren Ergebnissen kommen, zumal die Immobilie hier ausschließlich bewohnt wird und eine „sonstige“ Nutzung eigentlich nicht statt findet. Geringfügige Abweichungen zwischen der Berechnung des Architekten (N21 qm) und der Maklerin (N02 qm) sind ohne Weiteres verständlich, weil die Maklerin durch den Zusatz „ca.“ in dem Exposé und dem Internetauftritt klargestellt hat, dass es sich bei ihrer Angabe gerade nicht um ein genaues Berechnungsergebnis handelt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem Gebäudeversicherungsvertrag, den die Beklagten mit der P. abgeschlossen hatten, eine Wohnfläche von N08 qm angegeben war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es zwar wahrscheinlich, dass diese Angabe der „Wohnfläche“ von den Beklagten stammte, der Zeuge Y. bestätigte dies in seiner Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 und gab dazu an, dass üblicherweise die Kunden zu der Wohnfläche befragt würden und anhand der rudimentären Angaben abgeschätzt werde, ob diese Angabe in etwa zutreffen könne. Eine Überprüfung der Angaben zu Wohnflächen würde aber nicht stattfinden. Er bestätigte in diesem Zusammenhang, dass sich die Versicherung hier auf die Kundenangaben weitgehend verlassen würde, obgleich sich die Beiträge auch an dem Parameter der Wohnfläche orientiere und diese durch zu geringe Angaben auch Geld sparen könnten.
Die Angaben des Zeugen waren insofern glaubhaft, auch er schilderte neutral und in sich schlüssig wie er üblicherweise beim Abschluss von Gebäudeversicherungsverträgen vorgehe, er gab hinsichtlich des konkreten Vorgangs auch Erinnerungslücken zu und gab mit Hilfe der von ihm mitgeführten Ausdrucke die konkreten Vertragsdaten an. Hieraus kann aber nicht festgestellt werden, dass die Beklagten von der Richtigkeit der in dem Versicherungsvertrag angegebene Wohnfläche ausgegangen sind und ihnen bei dem Vertragsschluss mit den Beklagten N22 bewusst war oder für sie erkennbar war, dass die mit ca. N02 qm angegebene Wohnfläche falsch war.
Nach den Bekundungen des Zeugen handelte es sich bei der in dem Vertrag aufgenommenen Wohnfläche wahrscheinlich um die Angaben der Beklagten. Dass diese Angabe dabei einer konkreten Berechnung der Wohnfläche zu Grunde lag, ergibt sich nicht, sondern vielmehr dass möglicherweise diese einer von den Beklagten „ins Blaue hinein“ getätigten Angabe zu Grunde lag, die die Fläche besonders kleingerechnet haben könnten um Versicherungsprämien zu sparen. Dass aus Sicht der Beklagten diese bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr N23 - wie der Zeuge Y. bekundete - getätigte Angabe richtig war und nicht die im Jahr N24 von dem Architekten und N22 von der Maklerin berechnete Größe richtig war, ergibt sich aus alledem gerade nicht.
c) Schließlich kann auch keine generelle Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern hinsichtlich der korrekten Wohnfläche angenommen werden, die u.U. eine Pflicht zur Überprüfung der Angaben der Maklerin durch die Beklagten hätte führen müssen. Den Verkäufer, der über die Größe der Wohnfläche durch Übergabe von Grundrisszeichnungen mit Maßen und Angaben zu den Raumgrößen informiert, trifft keine weitergehende Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.2015 - V ZR 78/14, NJW N23, 1815, beck-online).
Der Kaufinteressent kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den im Verkehr herrschenden Anschauungen nicht erwarten, auch darüber informiert zu werden, welche Wohnfläche das zum Verkauf stehende Haus nach den für deren Ermittlung einschlägigen Normen (DIN 283, §§ 42-44 II. BV aF, §§ 2-4 WoFlV) hat. Dem steht bereits entgegen, dass es eine gesetzliche Bestimmung zur Berechnung der Wohnflächen selbst genutzter Wohnhäuser nicht gibt, wovon auch die Parteien ausgehen, und die Normen zur Wohnflächenermittlung zum Teil unterschiedlich regeln, welche Flächen der Räume und der nutzbaren Freiflächen (Balkone, Loggien, Terrassen usw.) zur Wohnfläche gehören. Ein allgemeiner, eindeutiger Sprachgebrauch über den Begriff der Wohnfläche hat sich ebenfalls nicht entwickelt (vgl. BGH, NJW 1991, 912 f; NJW 1997, 2874 f; WuM 2012, 164; BGHZ 146, 250 ff (254) = NJW 2001, 818).
Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht würden überspannt, wenn jeder Verkäufer von sich aus weitere Angaben dazu machen müsste, auf welcher Grundlage die Angabe der Wohnfläche des in einem Inserat oder in einem Exposé zum Kauf angebotenen Gebäudes oder Wohnung beruht. Hierzu wird ein Verkäufer - wie auch hier die Beklagten -, der nicht über besondere Fachkenntnisse verfügt, regelmäßig nicht in der Lage sein. Will der Käufer darüber näheren Aufschluss erhalten, muss er nachfragen und, wenn der Verkäufer ihm die erbetenen Informationen nicht erteilen kann, sich selbst anhand der ihm ausgehändigten Unterlagen kundig machen.
Offenbleiben kann, ob ein fachkundig beratener Verkäufer (wie bspw. hier durch einen Immobilienmakler) zu weitergehenden Informationen zu den Grundlagen seiner Berechnung verpflichtet ist. Selbst wenn man das annähme, fehlte es an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten. Dazu hätten sie wissen oder zumindest erkennen können müssen, dass die Angabe der Zeugin F. zur Wohnfläche von der nach der Verkehrssitte oder dem Ortsgebrauch üblichen Praxis (zu deren Bedeutung BGH, NJW 1997, 2874 f; BGH, NJW 2007, 2624 = NZM 2007, 595 Rn. 15) abweicht und sie damit gerechnet haben, dass die Kläger das nicht wussten und bei Offenbarung dieses Umstands den Kauf nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätten. Hieran fehlt es indes, da bereits eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der Fehlerhaftigkeit der berechneten Angabe nicht festzustellen ist.
Nach alledem scheidet auch insoweit ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Zahlung aus.
Nach dem die Hauptforderung scheitert, scheitert auch der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch sowie der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Dementsprechend war die Klage insgesamt unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 709 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf N11 Euro festgesetzt.
| Q. | ||
|---|---|---|
Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht JZ.
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