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49 KLs 29/20•Landgericht Hagen, 2021-01-06, 49 KLs 29/20
49 KLs 29/20Tribunale cantonale6 gen 2021
1. Auch bei zu erwartenden Gewalt- und Aggressionsdelikten kommt es für die Beurteilung der Erheblichkeit drohender Taten stets auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung an (Anschluss an BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 u. a.). Ein Faustschlag ins Gesicht stellt jedenfalls dann keine erhebliche Tat im Sinne des § 63 StGB dar, wenn der Schlag nur von geringer Intensität ist, für wenige Sekunden leichte Schmerzen verursacht und nur geringfügige Verletzungen wie etwa Hautrötungen oder leichte Prellungen zur Folge hat. Dies gilt erst recht dann, wenn solche Taten ausschließlich im Rahmen einer Unterbringungssituation zu erwarten sind. 2. Eine sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB zählt grundsätzlich zu den im unteren Bereich anzusiedelnden Straftaten und stellt jedenfalls dann keine erhebliche Straftat im Sinne des § 63 StGB dar, wenn die Tathandlung aus einem kurzen Griff an das Gesäß oberhalb der Kleidung besteht. 3. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 63 StGB sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach vorangegangener, mindestens zehn Jahre andauernder und bereits erledigter Maßregelvollstreckung nur dann verhältnismäßig ist, wenn eine Progredienz der Gefährlichkeit des Betroffenen festzustellen ist dergestalt, dass nunmehr auch solche Straftaten von ihm zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Entscheidungsdatum: 2021-01-06
Aktenzeichen: 49 KLs 29/20
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2021:0106.49KLS29.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Normen: StGB § 63; StGB § 184i
Auch bei zu erwartenden Gewalt- und Aggressionsdelikten kommt es für die Beurteilung der Erheblichkeit drohender Taten stets auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung an (Anschluss an BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 u. a.). Ein Faustschlag ins Gesicht stellt jedenfalls dann keine erhebliche Tat im Sinne des § 63 StGB dar, wenn der Schlag nur von geringer Intensität ist, für wenige Sekunden leichte Schmerzen verursacht und nur geringfügige Verletzungen wie etwa Hautrötungen oder leichte Prellungen zur Folge hat. Dies gilt erst recht dann, wenn solche Taten ausschließlich im Rahmen einer Unterbringungssituation zu erwarten sind.
Eine sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB zählt grundsätzlich zu den im unteren Bereich anzusiedelnden Straftaten und stellt jedenfalls dann keine erhebliche Straftat im Sinne des § 63 StGB dar, wenn die Tathandlung aus einem kurzen Griff an das Gesäß oberhalb der Kleidung besteht.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 63 StGB sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach vorangegangener, mindestens zehn Jahre andauernder und bereits erledigter Maßregelvollstreckung nur dann verhältnismäßig ist, wenn eine Progredienz der Gefährlichkeit des Betroffenen festzustellen ist dergestalt, dass nunmehr auch solche Straftaten von ihm zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschludigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.
Die Staatskasse ist verpflichtet, dem Beschuldigten für die in dieser Sache erlittene einstweilige Unterbringung im Zeitraum vom 26.05.2020 bis zum 06.01.2021 zu entschädigen.
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