6 O 84/08•Landgericht Hagen, 2008-10-30, 6 O 84/08
Testo completo
Landgericht Hagen — 6 O 84/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-30
Aktenzeichen: 6 O 84/08
ECLI: ECLI:DE:LGHA:2008:1030.6O84.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu einem Betrag von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an dem Vorstand und im Wiederholungsfall insgesamt zwei Jahre nicht überschreitend, zu unterlassen, in Bezug auf das „Digitale Wahlstift System DWS“ und/oder den „Hamburger Wahlstift“ der Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten
„D D1 D2 hackt Hamburger Wahlstift“
und/oder
„... konnten anhand der verfügbaren Informationen und durch Untersuchung der Basistechnologie des Wahlstifts, dem Anoto-Digital Stift System, eine Reihe von schwerwiegenden prinzipiellen Mängeln identifiziert werden...“
und/oder
„Der manipulierte Stift überträgt dann nicht nur digitale Stimmkreuze zum Auswertungscomputer, sondern agiert als ein sogenanntes trojanisches Pferd zum Einschleusen von Schadsoftware. Sobald der Stift in die Auslesestation gesteckt wird, aktiviert sich ein Manipulationsprogramm, welches automatisch auf das Zielsystem übertragen und dort ohne Zutun des Bedieners ausgeführt wird. Das Programm kann nun problemlos Manipulationen auf dem Auswertungslaptop vornehmen, indem es z. B. die Position der digital gespeicherten Stimmkreuze verändert, das Endergebnis verfälscht, speichert und ausgibt.“
und/oder
„ein Nachzählen der Stimmen und damit die Aufklärung von Wahlbetrug ist weiterhin unmöglich“.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.186,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Klägerinnen wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €.
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