Landgericht Essen, 2025-03-25, 19 O 160/25

19 O 160/25Tribunale cantonale25 mar 2025

Testo completo

Landgericht Essen — 19 O 160/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-25

Aktenzeichen: 19 O 160/25

ECLI: ECLI:DE:LGE:2025:0325.19O160.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Normen: ZPO § 767

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Tatbestand:

Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach rumänischem Recht, betreibt gegen den Kläger, der seinen Wohnsitz in A. hat, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Gerichts des 2. Stadtbezirks O., Rumänien vom 22. Mai 2024, Az. N01. Wegen des Inhalts dieses Urteils wird auf die beglaubigte Übersetzung der Entscheidung, Bl. 135-152 der Akten verwiesen.

Der zugrundeliegende Vollstreckungsauftrag der zuständigen Gerichtsvollzieherin (vgl. im Einzelnen Anlage K2) weist eine Hauptforderung in Höhe von 20.233,84 Euro sowie Zinsen in Höhe von 48.528,28 Euro aus.

Die Kammer hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 21.01.2025 entschieden, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Gerichts des 2. Stadtbezirks O., Rumänien vom 22. Mai 2024, Az. N01 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 78.500,00 EUR einstweilen einzustellen, bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden ist.

Der Kläger behauptet, er werde auf der Grundlage eines Mietvertrags über Spielautomaten, dessen Vertragspartei die Beklagte als Vermieterin der Automaten sei, als Bürge in Anspruch genommen.

Der Vertrag habe eine Miete von 340 EUR/Monat für jedes der 51 vermieteten Spielgeräte und für den Fall der verspäteten Zahlung eine Vertragsstrafe von 20 EUR/Tag pro vermietetem Gerät vorgesehen. Die betreffende Klausel laute in deutscher Übersetzung:

4.4. Falls der Mieter die fällige Miete nicht zum 10. des jeweiligen Monats zahlt. Hat der Vermieter das Recht, eine Vertragsstrafe von 20,00 EUR pro Gerät pro Tag zu verlangen.“

Die Beklagte mache auf dieser Grundlage für den Zeitraum vom 11. Februar 2021 bis zum 25. Mai 2021, also für 104 Kalendertage, eine Vertragsstrafe in Höhe von 97.056,56 EUR geltend, die in einem Rechtsmittelverfahren des Klägers vor den rumänischen Gerichten auf 48.528,28 EUR halbiert worden sei, weil diese die vereinbarte Vertragsstrafe als exzessiv beurteilt und entsprechend gekürzt hätten. Er habe den ordentlichen Rechtsweg in Rumänien über drei Instanzen vollständig ausgeschöpft.

Der Kläger ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Titel sei unzulässig, da der Beklagten der Anspruch in Höhe von 48.528,28 Euro nicht zustehe. Auch nach der Halbierung durch die rumänischen Gerichte übersteige der Zinssatz noch immer 750% per annum. Die Vollstreckung einer derartig exzessiven und missbräuchlichen Vertragsstrafe widerspreche schon der Höhe nach dem deutschen ordre public, weshalb die Vollstreckung insoweit unzulässig sei.

Entscheidend sei, dass die Vollstreckung einer Nebenforderung, die auf einer missbräuchlichen, völlig überzogenen und im Verhältnis zu dem zu erwartenden Schaden außerhalb jeglichen Verhältnisses stehende Regelung beruhe, gemäß der für eine Hauptforderung von ca. 20.000 EUR für jeden einzelnen Tag des Zahlungsverzuges eine Strafzahlung i.H.v. ca. 1.000 EUR (nach Korrektur durch die rumänischen Gerichte immer noch ca. 500 EUR/Tag) zu zahlen sei, mit dem deutschen Ordre public unvereinbar sei.

Der Kläger beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Gerichts des 2. Stadtbezirks O., Rumänien vom 22. Mai 2024, Az. N01 in Höhe von 48.528,28 EUR für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und deklaratorisch den Beschluss der Kammer vom 21.01.2025 aufzuheben.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Anerkennung des rumänischen Titels oder für eine Versagung der Vollstreckung aus diesem Titel nicht vorlägen. Die Anerkennung der in Rede stehenden Entscheidung würde nicht offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik widersprechen, der Vorbehalt habe absoluten Ausnahmecharakter und könne nur in evidenten - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen angenommen werden. Zudem dürfe nach Art. 52 der VO (EU) 1215/2012 eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden, was hier aber erforderlich wäre, da faktisch über die Zulässigkeit der Vertragsstrafenhöhe erkannt werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Im Einzelnen:

Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich aus Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia-VO. Örtlich zuständig ist gemäß § 1086 in Verbindung mit § 1117 das Gericht im Inland, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn ein solcher nicht besteht, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattgefunden hat oder stattfinden soll (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 767 Rn. 53, beck-online) und damit das Landgericht Essen.

Die gemäß § 767 Abs.1 ZPO statthafte Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet: Sie setzt Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, voraus. Diese sind gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Auf ausländische Urteile ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden: Die Klage kann nicht auf Einwendungen gestützt werden, die schon im Verfahren vor dem ausländischen Gericht hätten geltend gemacht werden können (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 767 Rn. 78, beck-online).

Der Kläger trägt keine Umstände vor, die nicht bereits in dem zum Vollstreckungstitel führenden Verfahren vor rumänischen Gerichten hätten vorgetragen werden können. Er begehrt vielmehr in der Sache eine inhaltliche Überprüfung der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung. Damit kann er im Wege der Vollstreckungsabwehrklage keinen Erfolg haben, da gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO) eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger den ordentlichen Rechtsweg vor rumänischen Gerichten ausgeschöpft hat, da - auch unter Berücksichtigung des Inhalts der von ihm vorgelegten Übersetzungen rumänischer Gerichtsentscheidungen (deren Richtigkeit die Beklagte bestritten hat) - sich aus dem zu seinen Gunsten vollumfänglich unterstellten Vorbringen kein Verstoß gegen den ordre public ergibt, der einer Vollstreckung aus dem ausländischen Titel entgegenstehen könnte.

Gemäß Artikel 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Der Begriff ordre public ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird vom EuGH nicht gemeinschaftsautonom ausgelegt. Welchen Inhalt die öffentliche Ordnung hat bzw. haben muss, wird vielmehr von den Mitgliedstaaten selbst bestimmt. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaates, in dem die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, liegt nicht bereits bei einer Abweichung vom inländischen Recht vor. Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den ordre public ist vielmehr entscheidend, dass die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstößt und aus diesem Grund in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates steht. Zusätzlich hierzu muss es sich um eine „offensichtliche” Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (Sujecki, ZEuP 2008, 458, beck-online).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ausweislich seines eigenen Vorbringens liegt der gegen den Kläger zu vollstreckenden Forderung die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zugrunde, so dass es nicht auf die Höhe eines abstrakt berechneten Zinssatzes ankommen kann. Das Konzept einer Vertragsstrafe ist auch im deutschen Recht verankert (§ 343 BGB, § 348 HGB). Unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen einer monatlichen Miete von 340 Euro pro Gerät verstößt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von 20 EUR/Tag pro vermietetem Gerät für den Fall der verspäteten Zahlung, mithin 620 Euro im Monat, nicht offensichtlich gegen wesentliche inländische Rechtsgrundsätze.

Aus den vorgenannten Gründen hätte die Klage auch keine Aussicht auf Erfolg, wenn man sie - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut „Klage nach § 767 ZPO“ (Bl. 2. d.A.) - als vollstreckungsabwehrende Klage nach § 826 BGB mit dem Ziel der Titeldurchbrechung verstehen wollte (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 767 Rn. 19, beck-online).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

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