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51 KLs-71 Js 915/23-5/24•Landgericht Essen, 2024-05-28, 51 KLs-71 Js 915/23-5/24
51 KLs-71 Js 915/23-5/24Tribunale cantonale28 mag 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: 51 KLs-71 Js 915/23-5/24
ECLI: ECLI:DE:LGE:2024:0528.51KLS71JS915.23.5.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: XVI. große Strafkammer
Normen: BtMG §§ 29, 29a, 30a, KCanG § 34
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Cannabis sowie wegen Besitzes von Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.660,- EUR angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG
§§ 34 Abs. 1 Nr. 1 b), Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG
§§ 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB
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