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7 T 351/21•Landgericht Essen, 2022-11-16, 7 T 351/21
Entscheidungsdatum: 2022-11-16
Aktenzeichen: 7 T 351/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:1116.7T351.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: BeurkG § 51 Abs. 1
Die Beschwerden des Beteiligten zu 1. gegen die Weigerung des Notars Einsicht in die Handakten N01 und N02 zu gewähren sowie beglaubigte Ablichtungen dieser zu erteilen und Auskunft über den Inhalt dieser zu geben werden zurückgewiesen.
Die Kosten werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt.
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