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7 T 272/22•Landgericht Essen, 2022-10-17, 7 T 272/22
7 T 272/22Tribunale cantonale17 ott 2022
Unter Übertragung der Rechtsprechung des BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: I ZB 27/14) auf den nunmehr zwingenden elektronischen Rechtsverkehr bedarf es zur Wahrung des dort aufgestellten materiellen Schriftformerfordernisses bei Vollstreckungsaufträgen mit titelersetzender Wirkung der qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronische Siegels der Behörde.
Entscheidungsdatum: 2022-10-17
Aktenzeichen: 7 T 272/22
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:1017.7T272.2231.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: ZPO § 130 d, § 130 a Abs. 3 und 4, § 753, § 754, § 802 a Abs. 2; JBeitrG § 6 Abs. 1, § 7 S. 1 und 2
Unter Übertragung der Rechtsprechung des BGH mit Beschluss vom 18.12.2014 (Az.: I ZB 27/14) auf den nunmehr zwingenden elektronischen Rechtsverkehr bedarf es zur Wahrung des dort aufgestellten materiellen Schriftformerfordernisses bei Vollstreckungsaufträgen mit titelersetzender Wirkung der qualifizierten elektronischen Signatur oder eines elektronische Siegels der Behörde.
Das Beschwerdeverfahren wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 02.08.2022 (Az. ...) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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