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30 KLs 22/22•Landgericht Essen, 2022-08-08, 30 KLs 22/22
Entscheidungsdatum: 2022-08-08
Aktenzeichen: 30 KLs 22/22
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0808.30KLS22.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: X. Große Strafkammer
Normen: BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30a Abs. 2 Nr. 2
Der Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall bewaffnet, in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 32.000,00 € wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 73c, 73d StGB
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