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25 KLs-12 Js 1510/19-11/21•Landgericht Essen, 2022-02-04, 25 KLs-12 Js 1510/19-11/21
25 KLs-12 Js 1510/19-11/21Tribunale cantonale4 feb 2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-04
Aktenzeichen: 25 KLs-12 Js 1510/19-11/21
ECLI: ECLI:DE:LGE:2022:0204.25KLS12JS1510.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. große Strafkammer – Jugendschutzkammer -
Normen: StGB §§ 174, 176, 176a
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen*,* sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sexueller Belästigung in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 184 i, 223 Abs. 1, 230, 52, 53 StGB in der jeweils zu den nachstehenden Tatzeiten geltenden Fassung.
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