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15 S 164/20•Landgericht Essen, 2021-03-16, 15 S 164/20
Entscheidungsdatum: 2021-03-16
Aktenzeichen: 15 S 164/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2021:0316.15S164.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Normen: BGB § 313; EGBGB Art.240 f 7
Auf die Berufung der Kläger wird das am 09.11.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (Az: 409 C 215/20) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2020 zu zahlen und die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 242,76 € freizustellen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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