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17 S 26/19•Landgericht Essen, 2020-12-04, 17 S 26/19
Entscheidungsdatum: 2020-12-04
Aktenzeichen: 17 S 26/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:1204.17S26.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Normen: BGB § 675u
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28.11.2019 (Az. 25 C 26/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei ihr für den Kläger geführten Pfändungsschutzkonto mit der Kontonummer … folgende Beträge wieder gutzuschreiben:
06.03.2018: 805,81 €
18.04.2018: 323,30 €
214,21 €
267,60 €.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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