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2 O 216/19•Landgericht Essen, 2020-09-29, 2 O 216/19
Entscheidungsdatum: 2020-09-29
Aktenzeichen: 2 O 216/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0929.2O216.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: §§ 823 Abs. 1, 831 BGB
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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