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25 KLs-12 Js 1540/19-8/20•Landgericht Essen, 2020-08-04, 25 KLs-12 Js 1540/19-8/20
25 KLs-12 Js 1540/19-8/20Tribunale cantonale4 ago 2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-04
Aktenzeichen: 25 KLs-12 Js 1540/19-8/20
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0804.25KLS12JS1540.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Große Strafkammer – Jugendschutzkammer –
Normen: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von
sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wird. Soweit er freigesprochen wird, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
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