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44 O 40/19•Landgericht Essen, 2020-03-11, 44 O 40/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-11
Aktenzeichen: 44 O 40/19
ECLI: ECLI:DE:LGE:2020:0311.44O40.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Normen: §§ 8 Abs. 1 u. 3, 3a UWG iVm § 3 Abs. 4 UWG
Der Beklagte hat es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken elektronische Sicherheitstechnik, insbesondere Gaswarnmelder, auf dem Markt bereitzustellen, zum Kauf anzubieten und/oder auf dem Markt bereitzustellen und/oder zum Kauf anbieten zu lassen, ohne eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mit zu liefern und/oder ohne sich vergewissert zu haben, dass die Sicherheitsinformationen sowie Gebrauchsanleitung auf dem Produkt in deutscher Sprache beigefügt sein.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Waren gemäß der unter Ziff. 1 beanstandeten Handlung vertrieb, insbesondere die Menge der erhaltenen und verkauften Waren, Verkaufspreise nebst erzielten Gewinnen sowie die Zeiträume dieser Handlung.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziff. 1 dargestellten Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist und/oder als zukünftig noch entstehen wird.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.242,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.05.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 10.000 € vorläufig vollstreckbar.
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