Landgericht Essen, 2015-10-19, 22 Qs 26/15

22 Qs 26/15Tribunale cantonale19 ott 2015

Regest

1. Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht nicht befugt. 2. Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt.

Testo completo

Landgericht Essen — 22 Qs 26/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-19

Aktenzeichen: 22 Qs 26/15

ECLI: ECLI:DE:LGE:2015:1019.22QS26.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: II. große Strafkammer

Normen: StPO § 462a Abs. 2 S. 2, § 453 Abs. 1 S. 1; StGB § 56f

Leitsätze

Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht nicht befugt.

Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts N wird aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft B vom 16.01.2015, die Strafaussetzung zu widerrufen, an das zuständige Amtsgericht N1 verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.