Landgericht Essen, 2014-03-26, 41 O 81/13

41 O 81/13Tribunale cantonale26 mar 2014

Testo completo

Landgericht Essen — 41 O 81/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-26

Aktenzeichen: 41 O 81/13

ECLI: ECLI:DE:LGE:2014:0326.41O81.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 8, 3, 4 UWG, Art. 10 HCVO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder

einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „O“ zu werben mit den Angaben:

„Mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen

sorgen unsere neuen S für eine tolle Haut,

fülliges Haar und feste Fingernägel - jetzt noch effektiver -…“,

wenn dies geschieht, wie aus der Anlage K 1 ersichtlich.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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