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34 Kls 4/24•Landgericht Duisburg, 2024-08-30, 34 Kls 4/24
Entscheidungsdatum: 2024-08-30
Aktenzeichen: 34 Kls 4/24
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2024:0830.34KLS4.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Strafkammer
Der Angeklagte H wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 8 Monaten
verurteilt
Die in Italien erlittene Auslieferungshaft wird 1 zu 1 auf die Gesamtstrafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 25 Abs. 1 und 2, 53 StGB.
Gründe:
Dem Urteil ging eine am 00.00.0000 verabredete Verständigung nach § 257c StPO voraus
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