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2 O 342/18•Landgericht Duisburg, 2023-01-03, 2 O 342/18
Entscheidungsdatum: 2023-01-03
Aktenzeichen: 2 O 342/18
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2023:0103.2O342.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.198, 28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2017 zu zahlen.
Der Beklagten wird verurteilen, an die Klägerin 579,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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