Landgericht Duisburg, 2022-11-18, 10 O 362/20

10 O 362/20Tribunale cantonale18 nov 2022

Testo completo

Landgericht Duisburg — 10 O 362/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-18

Aktenzeichen: 10 O 362/20

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2022:1118.10O362.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagten zu 1) wird verurteilt, den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am 02.03.2013 verstorbenen Frau H. D., geb. F., geb. am 24.08.1920, im weiteren ,,Erblasserin" benannt, bestehend aus den Erben W. D., geb. am 25.06.1965, C. D.-J., geb. D., geb. am 23.06.1959, und U. D., geb. am 31.01.1962, für den Zeitraum vom 23.10.2009 bis zur Rechtshängigkeit sowie fortlaufend zur gesamten Hand Rechnung zu legen durch eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des gesamten Vermögens der Erblasserin,

(1) insbesondere der Konten, Depots und Sparbücher der Erblasserin, namentlich der folgenden Konten:

    1. a) Konten bei der X. G., BLZ: N01:

Konto-Nr. N02;

Konto-Nr. N03;

Konto-Nr. N04;

Konto-Nr. N05;

Konto-Nr. N06;

    1. b) Konto bei der Z.;

(2) die auf Veranlassung der Beklagten zu 1.) und 2.) vorgenommenen Umbuchungen auf nicht näher genannte (eigene) Konten;

(3) über die Verwaltung und Weiter- / Veräußerung des Grundbesitzes der Erblasserin, insbesondere folgender Immobilien und Grundbesitzungen

    1. a) Grundbuch G01,
    1. b) Grundbuch G02,
    1. c) Grundbuch G03,
    1. d) Grundbuch G04,
    1. e) Grundbuch G05;

(4) und auch über den Verbleib der daraus erzielten (Kaufpreis-) Erlöse Rechnung zu legen, und zwar insbesondere durch Vorlage

    1. a) sämtlicher Vollmachten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des Vermögens erfolgt sind;
    1. b) sämtlicher Verträge und Nachträge (sowohl Übertragungen wie auch Weiterveräußerungen, und zwar entgeltlich und unentgeltlich) im Rahmen der Veräußerung der ursprünglich, wie vorbezeichnet im Eigentum der Erblasserin stehenden Immobilien, insbesondere auch betreffend die Immobilie G04;
    1. c) sämtlicher Kontobelege, die im Zusammenhang mit der (entgeltlichen und unentgeltlichen) Veräußerung der vorbezeichneten Immobilien stehen, einschließlich auch von Rückzahlungen, die in direkter und indirekter Weise zwischen der Erblasserin und dem Beklagten zu 1.) und der Beklagten zu 2.) erfolgten, insbesondere unter Nachweis geleisteter Hin- und Herzahlungen zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Erblasserin sowie dritten Personen, insbesondere auch der Beklagten zu 2.), der Firma Y., deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte 1.) ist.

Im Übrigen wird die Klage auf der ersten Stufe gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro.

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