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3 O 300/20•Landgericht Duisburg, 2021-09-06, 3 O 300/20
Entscheidungsdatum: 2021-09-06
Aktenzeichen: 3 O 300/20
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2021:0906.3O300.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.2456,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2020
zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 341,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes seit 08.09.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 56% der Beklagten und zu 44% den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegenSicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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