Landgericht Duisburg, 2020-01-29, 22 O 53/19

22 O 53/19Tribunale cantonale29 gen 2020

Testo completo

Landgericht Duisburg — 22 O 53/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-29

Aktenzeichen: 22 O 53/19

ECLI: ECLI:DE:LGDU:2020:0129.22O53.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue

Haushaltswaschmaschinen (gemäß Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Ziffern 1 und

2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom

28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 EU des

Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung

von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter

Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese

konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden

Etikett gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Delegierten Verordnung

(EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren

Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem

Internetauftritt der Beklagten unter I01

am 00.00.0000 für Haushaltswaschmaschinen des Modells „F.“,

wiedergegeben wie folgt:

(siehe Anlage)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 Euro nebst Zinsen in

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem

13.06.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu

83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.