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22 O 53/19•Landgericht Duisburg, 2020-01-29, 22 O 53/19
Entscheidungsdatum: 2020-01-29
Aktenzeichen: 22 O 53/19
ECLI: ECLI:DE:LGDU:2020:0129.22O53.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue
Haushaltswaschmaschinen (gemäß Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Ziffern 1 und
2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom
28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung
von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter
Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese
konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden
Etikett gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren
Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem
Internetauftritt der Beklagten unter I01
am 00.00.0000 für Haushaltswaschmaschinen des Modells „F.“,
wiedergegeben wie folgt:
(siehe Anlage)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
13.06.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu
83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro
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